20 % oder 100 % Finanzierbarkeit einer pauschaldotierten Unterstützungskasse?

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1. Diskussion über den Umfang der Finanzierbarkeit einer pauschaldotierten Unterstützungskasse

Vertreter der Versicherungswirtschaft nennen häufig als Nachteil der pauschaldotierten Unterstützungskasse die fehlende vollständige Finanzierbarkeit. Die Unterstützungskasse sei demnach nicht vollständig finanzierbar, Gelder würden fehlen und Lücken bis zur Auszahlung entstehen. Teilweise wird auch von der fehlenden steuerlichen Finanzierbarkeit gesprochen. Auch hier werden zwei Dinge verwechselt. Steuerlich geht es um die Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben. Diese ist regelmäßig zu 100% gegeben (siehe hierzu auch mein Rechtstipp: https://www.anwalt.de/rechtstipps/20-oder-100-betriebsausgabenabzug-bei-der-pauschaldotierten-unterstuetzungskasse_182701.html).

 

2. Ursache derartiger Behauptungen und Darstellungen  

Die Ursache für derartige Behauptungen dürfte in der Formulierung des § 4 d EStG liegen. Dieser regelt den Betriebsausgabenabzug. In dieser gesetzlichen Regelung ist auch eine Anschubfinanzierung von 20 % enthalten, die als Betriebsausgaben geltend gemacht werden kann. Danach können Zinsen für die an das Unternehmen von der pdUK ausgereichten Darlehen, für Mieten oder Ähnliches und - soweit erforderlich - im Leistungszeitpunkt eine mögliche Differenz zur Kapitalabfindung als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Dies tritt insbesondere bei älteren Arbeitnehmern auf.

Mit der Finanzierung der Zusage als solcher hat dies aber nichts zu tun.

 

3. 100 % Finanzierung oder Finanzierbarkeit der pauschaldotierten Unterstützungskasse ist möglich

In diesem Zusammenhang stellen sich verschiedene Fragen, die ein Unternehmen stets für sich beantworten muss.


3.1. Was versteht man überhaupt unter Finanzierung der pauschaldotierten Unterstützungskasse?

Unter einer Finanzierung versteht man regelmäßig die Kapitalanlage oder die Bildung sogenannter plan-assets, die letztendlich zur Finanzierung der Versorgungsverpflichtungen zur Verfügung stehen.

Nachdem die pauschaldotierte Unterstützungskasse dem Grunde nach ein Innenfinanzierungsinstrument ist, also ein entsprechendes betriebswirtschaftliches Konstrukt oder Instrument, das darauf ausgelegt ist, die Liquidität im Unternehmen zu lassen, statt es an Versicherungen abfließen zu lassen, ist dies im engeren Sinn eine Finanzierung. Die liquiden Mittel aus der Entgeltumwandlung, die normalerweise in eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse oder ein anderes Versicherungskonstrukt abfließen würden, verbleiben als Liquidität im Unternehmen. Genauso verhält es sich mit monatlichen Beiträgen, die der Arbeitgeber dem Mitarbeiter als Zuschuss gewährt und die er somit vorsieht, für die betriebliche Altersversorgung seiner Mitarbeiter zu verwenden. Auch diese verbleiben im Unternehmen, anstatt an die Versicherungswirtschaft abzufließen.

3.2. Wie wichtig und notwendig ist eine Finanzierung von Versorgungsverpflichtungen? 

Wie wichtig und notwendig eine Finanzierung ist, also die Anlage  von entsprechenden Mitteln, um diese im Leistungsfall abzurufen, wird jedes Unternehmen unterschiedlich für sich beantworten. Grundlage ist immer eine Aufstellung der Fälligkeiten der Versorgungsverpflichtungen oder wie es neudeutsch heißt, ein entsprechendes Liability-Management. Im Ergebnis ist es eine Chronologie der Fälligkeiten der Verpflichtungen, die laufend, zum Beispiel bei Ausscheiden eines Arbeitnehmers oder Neueintritt eines Unternehmens entsprechend aktualisiert und an die neue Situation angepasst werden kann. In welcher Weise und in welchem Umfang diese Mittel angespart werden, hängt von verschiedenen Faktoren und Fragen ab und ist stets individuell vom einzelnen Unternehmen zu beurteilen.

Hierbei spielen unter anderem folgende Faktoren eine Rolle:

Welche Leistung ist wann fällig?

Welche Zahlungen sind aus dem Cash Flow möglich?

Wo bringen diese Mittel die höchste Rendite? Im Unternehmen selbst oder auf dem Kapitalmarkt?

Wann soll mit dem Ansparvorgang und der Bildung dieser plan-assets begonnen werden? Sofort oder später?

Kommt das Unternehmen für sich zu dem Ergebnis, dass die Verpflichtungen aus den Zusagen den Mitarbeitern gegenüber möglichst aus Rücklagen gezahlt werden sollen, stellt sich als nächstes die Frage:

3.3. Wie ist eine vollständige Finanzierung der pauschaldotierten Unterstützungskasse möglich?

Wer die Zusammenhänge versteht, versteht leicht den Unterschied zwischen der Zusage gegenüber dem Arbeitnehmer, die sich z.B. aus seiner Entgeltumwandlung und einem Zins ergibt und dem steuerlichen Betriebsausgabenabzug, der dazu nicht kongruent ist, sondern sowohl darüber als auch darunter liegen kann.

Hiervon zu unterscheiden ist dann die Finanzierung, d.h. die Anlage der Mittel. Wird auf Innenfinanzierung komplett verzichtet und geht es dem Unternehmer darum, abseits von Versicherungen frei am Kapitalmarkt anzulegen, kann er dies grundsätzlich mit jeder einzelnen Entgeltumwandlung tun. Er kann diese Gelder monatlich oder in anderen Intervallen einer entsprechenden Kapitalanlage zuführen. Wichtig ist, dass die Verzinsung der Anlage zumindest die dem Mitarbeiter üblicherweise zugesagte Verzinsung von 1,00 % bis 1,75 % erreichen sollte.

Gewährt der Unternehmer bewusst Arbeitgeberzuschüsse, kann er auch diese monatlichen Zuschüsse monatlich in seinem Anlageprodukt anlegen. Das gleiche gilt, wenn der Unternehmer das möchte, für den ersparten Arbeitgeberanteil von den Sozialversicherungsbeiträgen.

Verspricht sich der Arbeitgeber aus seiner Kapitalanlage eine höhere Verzinsung, als es der Zins ist, die er den Arbeitnehmern zugesagt hat, würde es ausreichen, entsprechend geringere Beträge anzulegen. Will er möglichst schnell seine Verpflichtung erfüllt haben, legt er einen entsprechend höheren Betrag an und beendet die Anlage, wenn die Verpflichtung aus der Zusage erreicht wird.

Entscheidend ist, wenn ein Unternehmer 100 % anlegen möchte, steht dem nichts entgegen. Lediglich die steuerliche Wirkung ist nicht vollständig kongruent, auch wenn steuerlich insgesamt 100 % geltend gemacht werden können.

 

4. Empfehlung

Wichtig ist ein ständiges Controlling:

  • ein striktes Liability-Management mit laufender Aktualisierung der Fälligkeitslisten
  • ein Abgleich mit dem Barwert der Verpflichtungen
  • ein Asset-Liability-Management durch entsprechend spezialisierte Vermögensberater

Unterstützungskassen liefern hier regelmäßig die erforderlichen Unterlagen für das Controlling.

Eine entsprechende Hochrechnung zeigt frühzeitig den erforderlichen Kapitalbedarf und die Möglichkeiten, mit welchen Mitteln dieser Kapitalbedarf gedeckt werden kann in den jeweiligen Jahren (z.B. aus der Entgeltumwandlung der restlichen Mitarbeiter, anderen Einsparungen etc.).

Auch eine Kapitalanlage stellt übrigens eine wichtige Liquiditätsreserve dar, wenn diese Anlage jederzeit liquidierbar und nutzbar ist. Betriebswirtschaftlich kann dies ein unschätzbarer Vorteil in vielen Situationen sein.

Gerne helfe ich Ihnen zu diesem Thema weiter

Foto(s): AUTHENT

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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