21-Jähriger bespuckt und beleidigt Polizisten – Verhalten bei Vorladung wegen Beleidigung

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Berlin Marienfelde. Ein 21-Jähriger sitzt an einem späten Sonntagabend in einem Bushäuschen in Marienfelde und macht Polizisten auf sich aufmerksam, indem er vorbeigehende Passanten beleidigt. In unbekannte Richtung äußert er unter anderem auch unbekannte rassistische Bedrohungen. Als die Polizei schließlich die Festnahme veranlasst, wird er immer aggressiver und bespuckt schließlich die Polizisten. Der Staatsschutz ermittelt nun gegen ihn wegen Beleidigung.

Das Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung 

Für den Beschuldigten beginnt das Strafverfahren meist mit der Vorladung wegen Beleidigung. Der Beschuldigte kann aber auch erst mit der Zustellung der Anklageschrift von dem Strafverfahren Kenntnis erlangen.

Sollten Sie eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten, so sollten Sie dieser nicht Folge leisten. Als Beschuldigter haben sie ein Schweigerecht, von dem Sie unbedingt Gebrauch machen sollten. Eine unüberlegte Aussage vor der Polizei kann Ihnen den Weg zu einem Freispruch abschneiden, sei sie auch noch so gut von Ihnen gemeint gewesen. Meistens werden Sie gar nicht merken, dass die Vernehmungsbeamten sie Dinge fragen, zu denen Sie besser hätten schweigen sollen. 

Die Beleidigung nach § 185 StGB

§ 185 StGB stellt die Beleidigung unter Strafe. Diese wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Wird die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen, kommt sogar eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren in Betracht.

Unter dem Begriff der Beleidigung versteht die herrschende Meinung die Kundgabe eigener Missachtung oder Nichtachtung. Demnach ist die Beleidigung ein Äußerungsdelikt, das zunächst die Kundgabe des herabwürdigenden Werturteils erfordert. Seine Missachtung kann der Täter jedoch auf verschiedenste Arten zeigen, so kommen neben der mündlichen und schriftlichen Äußerung auch wortersetzende Gesten, bildliche Darstellungen symbolische Handlungen und, wie in der 2. Alternative genannt, auch Tätlichkeiten in Betracht.

Bei Tätlichkeiten verdoppelt sich das Höchststrafmaß auf zwei Jahre Freiheitsstrafe. Tätlichkeiten liegen mit einer Einwirkung unmittelbar gegen den Körper des Betroffenen vor, dabei muss es jedoch tatsächlich zu einer Berührung kommen. Dies ist beispielsweise beim Spucken oder Schlagen der Fall. 

Die Kundgabe muss sich an einen anderen richten und auch tatsächlich in ihrem ehrenrührigen Sinne verstanden werden.

Zum Ausdruck gebracht werden muss die Missachtung, Nichtachtung oder Geringschätzung des Betroffenen, wenn der Täter ihm Mängel unterstellt, die im Falle ihres Vorliegens seinen grundsätzlich uneingeschränkten Geltungswert und den daraus fließenden Achtungsanspruch minderten. Werden dem Betroffenen jedoch wahre Tatsachen vorgehalten oder werden ihm bloß besondere Verdienste abgesprochen, aus denen kein Gewinn an Ehre einhergeht, liegt keine Beleidigung vor.

Bezüglich der Auslegung der Äußerung und der Feststellung, ob dieser tatsächlich ein ehrverletzender Sinn beizumessen ist, ist der Kontext der Äußerung sowie die gesamten erkennbaren Begleitumstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, einschließlich des Umgangstons, zeitlicher und regionaler Besonderheiten sowie des generelle Sprachniveaus der sozialen und gesellschaftlichen Ebene. Abzustellen ist immer auf das Verständnis eines durchschnittlichen Kundgabe-Empfängers. Taktlosigkeiten und Unhöflichkeiten scheiden nach diesen Maßstäben grundsätzlich aus dem Anwendungsbereich der Beleidigung aus.

Verhalten bei Vorladung oder Anklage wegen Beleidigung 

Sofern Sie eine Vorladung oder bereits eine Anklage wegen Beleidigung erhalten haben, sollten Sie dringend einen Strafverteidiger mit Ihrem Fall vertraut machen. Zusammen mit Ihnen kann Ihr Strafverteidiger dann auf Grundlage der Ermittlungsakten eine individuelle Verteidigungsstrategie entwickeln.

Gerne können Sie kurzfristig einen Termin in unserer Kanzlei an einem unserer Berliner Standorte vereinbaren. Als bundesweit tätiger Anwalt für Strafrecht stehe ich Ihnen gerne in allen Abschnitten des Strafverfahrens zur Seite und entwickle Ihre persönliche Verteidigungsstrategie.

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