Fahrraddieb verletzt Polizisten: Verhalten bei Vorladung – Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

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Zwei Männer im Alter von 27 und 37 Jahren haben am Mittwochnachmittag versucht, ein Fahrrad zu stehlen. Bei diesem Versuch wurden sie jedoch von der Polizei gestört. Während sich der jüngere Täter widerstandslos festnehmen ließ, wehrte sich der ältere Täter heftig gegen die Festnahme. 

Dabei verletzte der Mann nicht nur sich selbst, sondern auch drei Polizeibeamte. Diese konnten ihm erst nach dem Einsatz von Pfefferspray Handschellen anlegen. Einer der verletzten Polizisten musste aufgrund einer Knieverletzung ambulant im Krankenhaus untersucht werden. Die beiden Fahrraddiebe wurden in eine Gefangenensammelstelle gebracht.

Das Ermittlungsverfahren wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte 

Für den Beschuldigten beginnt das Strafverfahren meist mit der Vorladung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte. Der Beschuldigte kann aber auch erst mit der Zustellung der Anklageschrift von dem Strafverfahren Kenntnis erlangen.

Sollten Sie eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten, so empfehlen wir Ihnen, dieser nicht Folge zu leisten. Als Beschuldigter haben Sie ein Schweigerecht, von dem Sie unbedingt Gebrauch machen sollten. Eine unüberlegte Aussage vor der Polizei kann Ihnen den Weg zu einem Freispruch abschneiden, sei sie auch noch so gut von Ihnen gemeint gewesen. Meistens werden Sie gar nicht merken, dass die Vernehmungsbeamten Sie Dinge fragen, zu denen Sie besser hätten schweigen sollen. Dies ist keine böse Absicht der Polizisten, sondern Teil ihres Jobs den Sachverhalt zu ermitteln.

Der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Gemäß § 113 StGB wird bestraft, wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift. 

Der Begriff des Amtsträgers wird in § 11 Abs. 1 Nr. 2a StGB legaldefiniert. Er erstreckt sich grundsätzlich nur auf inländische Beamte oder Richter.

Diese sind nur dann taugliches Objekt der Widerstandshandlung, wenn sie „zur Vollstreckung berufen sind“, das heißt, wenn sie als Vollstreckungsbeamte tätig sind. Als Vollstreckungsbeamte gelten dabei beispielsweise Polizeibeamten, Gerichtsvollziehern und Zollbeamten.

Als Tathandlung wird das Widerstand leisten durch Gewalt oder durch Drohen mit Gewalt aber auch der tätliche Angriff auf einen Vollstreckungsbeamten erfasst.

Widerstand kann der Täter durch jedes aktive, gegen den Vollstreckungsbeamten gerichtete Verhalten leisten, das zumindest subjektiv geeignet ist, die Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme zu vereiteln oder zu erschweren.

Der Begriff der Gewalt wird, anders als bei der Nötigung gemäß § 240 StGB, auf den Einsatz physisch wirkender Zwangsmittel beschränkt. Auch hinsichtlich der Drohung ist der Begriff, enger als bei der Nötigung, auf die Ankündigung künftiger Gewaltanwendung begrenzt. Dabei genügt es, wenn der Täter beispielsweise bei der Drohung mit einer ungeladenen Waffe oder Schreckschusspistole davon ausging, den Eindruck der Ernstlichkeit zu erwecken und dies auch wollte. 

Unter einem tätlichen Angriff im Sinne des § 113 StGB werden alle unmittelbar gegen den Körper des Vollstreckungsbeamten gerichteten, feindseligen Verhaltensweisen während der Dauer der Vollstreckungshandlung verstanden. Dabei ist aufgrund der niedrigen Grenze der Erheblichkeit der Eintritt eines Körperverletzungserfolges nicht Voraussetzung für die Tatbestandsmäßigkeit. 

Der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Verhalten bei Vorladung oder Anklage wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Sofern Sie eine Vorladung oder bereits eine Anklage wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte erhalten haben, sollten Sie dringend einen Strafverteidiger mit ihrem Fall vertraut machen. Zusammen mit Ihnen kann Ihr Strafverteidiger dann auf Grundlage der Ermittlungsakten eine individuelle Verteidigungsstrategie entwickeln.

Gerne können Sie kurzfristig einen Termin in unserer Kanzlei an einem unserer Berliner Standorte vereinbaren. Als bundesweit tätiger Anwalt für Strafrecht stehe ich Ihnen gerne in allen Abschnitten des Strafverfahrens zur Seite und entwickle Ihre persönliche Verteidigungsstrategie. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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