Zu Unrecht geblitzt auf der BAB 3 bei Neustadt/Wied, Km 48,050, Richtung Köln? Wir helfen!

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Der Einseitensensor, mit dem auf der BAB 3 bei Neustadt/Wied Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt werden, gleicht dem sprichwörtlichen „Goldesel“: Geschätzt passieren 40.000 Fahrzeuge diese Messstelle beim Kilometerstand 48,050 auf ihrer Fahrt in Richtung Köln – pro Tag, wohlgemerkt. Einer Vielzahl der Fahrzeugführer wird dann vorgeworfen, dass die dort geltende Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h nicht eingehalten wurde und häufig wird dieser Vorwurf mit der Anordnung eines Fahrverbots verbunden sein.

Die beim Polizeipräsidium Rheinpfalz eingeordnete Zentrale Bußgeldstelle in Speyer versendet dann Anhörungsbögen oder gar Bußgeldbescheide, in denen es regelmäßig wie folgt heißt:

„Ihnen wird vorgeworfen, am ... um ... Uhr in BAB 3 Km 48.050, Gem. Neustadt/Wied, FR Köln als Fahrer des ..., amtliches Kennzeichen ... folgende Ordnungswidrigkeit(en) nach § 24/§ 24a/§ 24c StVG begangen zu haben:

Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um ... km/h.

Zulässige Geschwindigkeit: 100 km/h.

Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): ... km/h

Berücksichtigte Toleranz: ... km/h

...

Beweismittel: Zeuge, ES 3.0, Filmnr.: ..., Bildnr.: ...“

Doch auch, wenn es sich bei dieser Messstelle um ein stationär aufgebautes Gerät vom Typ ES 3.0 handelt, konnten in unserer Kanzlei schon Ungereimtheiten festgestellt werden, die zum Teil schon zu Verfahrenseinstellungen führten:

Wiederholt fiel uns bei Prüfungen dieser Messstelle auf, dass die aus unserer Sicht nach dem Mess- und Eichgesetz erforderlichen Nachweise über messrelevante Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe am Messgerät nicht nachvollziehbar bzw. ausreichend erscheinen.

Einige Male ließen die vom Messgerät angefertigten Lichtbilder keine eindeutige Identifizierung des Fahrers zu. Bereits mehrere der von uns geführten Verfahren wurden deswegen vom zuständigen Amtsgericht Linz am Rhein eingestellt.

Es kann zum Phänomen des vorauseilenden Schattens kommen: Wenn aus der Perspektive des Geräts links hinter dem eigenen Fahrzeug ein anderes Fahrzeug mit schnellerer Geschwindigkeit herannaht, kann der von diesem Fahrzeug an die linke Leitplanke geworfene Schatten eine Messung der durch Lichtsensoren gesteuerten Anlage auslösen, die dann fälschlicherweise dem auf der Mittelspur fahrenden Fahrzeug zugerechnet wird.

Ein sprichwörtlich ganz „heißes Eisen“ stellt für die Verteidigung bei diesem Messverfahren Folgendes dar: 

Wenn ein Fahrzeug mit LED-Tagfahrlicht oder auch LED-Hauptscheinwerfern ausgestattet ist, kann es im Signalverlauf der Messungen zu untypischen Ausschlägen im Bereich des Frontscheinwerfers und schlussendlich zu überhöhten Geschwindigkeitsmesswerten von zumindest bis zu 12 km/h kommen. Das Messgerät, das technologisch betrachtet aus einer Zeit vor Einführung derartiger Beleuchtungstechnologie stammt, kann durch die gepulste Beleuchtung zu einem falschen Messwert gelangen. Während dies schon seit einiger Zeit mehr oder minder nur von mancher Seite gemutmaßt und von anderer bestritten wurde, haben Anfang 2019 die seit Jahren eng mit uns zusammenarbeitenden Sachverständigen der Fa. VUT gemeinsam mit anderen namhaften Sachverständigen den Beweis für diese vom Gericht nicht selbsttätig ausgefilterte Fehleranfälligkeit erbracht!

Näheres dazu ergibt sich aus unserem geonderten Rechtstipp: „Sachverständige beweisen: Einseitensensor ES 3.0 misst Geschwindigkeit bei LED-Scheinwerfern falsch!

Wir haben bereits eine Vielzahl von Messungen an dieser Stelle überprüft. Dies umfasst u. a. folgende Schritte:

  • Überprüfung der amtlichen Akte auf Vollständigkeit
  • Nachforderung fehlender Aktenbestandteile zwecks ergänzender Überprüfung
  • Aufdecken technischer Fehler bei der Einrichtung der Messstelle und/oder der Auswertung der Messung
  • Einholung eines Gutachtens bei einem Sachverständigen für Geschwindigkeitsmesstechnik zu Zwecken der Auswertung der digitalen Messdaten, um Fehlzuordnungen des Messwerts zu einem falschen Fahrzeug (z. B. wg. des Phänomens des vorauseilenden Schattens oder LED-Scheinwerfern) zu überprüfen
  • Prüfung etwaiger rechtlicher Verteidigungsaspekte (z. B. Verfolgungsverjährung)
  • Prüfung der Identifizierbarkeit des Betroffenen als Fahrer
  • Bewirken einer Einstellung des Verfahrens oder Reduzierung der Geldbuße auf nur 55 € (ohne Punktefolge in Flensburg) bzw. Abwehr eines drohenden Fahrverbots durch Reduzierung des Geschwindigkeitswerts im Falle eines Messfehlers

Gerne überprüfen wir auch Ihren Fall und helfen Ihnen, ein drohendes Fahrverbot, Punkte und Geldbußen abzuwenden.

Dr. Sven Hufnagel

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Dr. jur. Sven Hufnagel ist auf die Verteidigung in Bußgeldsachen, insbesondere den Erhalt der Mobilität, spezialisiert, und weist 15-jährige Erfahrung aus mehreren tausend geführten Bußgeldverfahren auf.

In der großen „FOCUS-Anwaltsliste“ wurde er in den Jahren 2015, 2016, 2017 und 2018 vier Jahre hintereinander als „Top-Anwalt für Verkehrsrecht“ aufgeführt.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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