Aachener Bausparkasse – Kündigung des Bausparvertrages unwirksam – Wegfall Geschäftsgrundlage

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Aachener hält an Kündigung wegen Niedrigzinsphase fest

Die Aachener Bausparkasse verschickt weiterhin Kündigungen an Bestandskunden, die damals einen gut verzinsten Bausparvertrag über die HUK Coburg Bausparkasse abgeschlossen haben. Die Kündigung wird trotz entgegenstehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes weiter auf §§ 313 i. V. m. 314 BGB aus wichtigem Grund bzw. wegen Störung der Geschäftsgrundlage ausgesprochen. 

I. Unwirksamkeit der Kündigung

Die Kündigung ist unwirksam. Vorliegend beruft sich die Bausparkasse nicht einmal wie sonst üblich auf die 10-jähruge Zuteilungsreife, sondern allein auf die Niedrigzinsphase. Nach dem Urteil des OLG Stuttgart vom 14.10.2011 (Az.: 9 U 151/11), ist ein Bausparvertrag für die Bausparkasse unkündbar, wenn dem Kunden dadurch die Möglichkeit genommen wird das Tilgungsdarlehen in Anspruch zu nehmen.

Auch das Oberlandesgericht Stuttgart hat sich hinsichtlich des Kündigungsgrundes „wichtiger Grund“ und „Störung der Geschäftsgrundlage“ bereits eindeutig positioniert:

„Die Beklagte kann die Kündigung auch nicht auf §§ 490 Abs. 3, 314, 313 Abs. 3 BGB stützen. […] Auch aus §§ 490 Abs. 3, 313 Abs. 3 BGB ergibt sich ein Kündigungsrecht nicht. Nach § 313 BGB kann eine Vertragsanpassung verlangt werden, wenn sich die Umstände, die Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsabschluss schwerwiegend verändert haben, die Parteien deshalb den Vertrag nicht oder mit einem anderen Inhalt geschlossen hätten und das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zumutbar ist. [...]

Dieser Rechtsprechung hat sich nunmehr auch der Bundesgerichtshof (BGH) angeschlossen. In seinem Urteil vom 21.02.2017 (Az.: XI ZR 272/16) führt der BGH aus: 

„Ein Recht zur Kündigung der Bausparverträge folgt auch nicht aus §§ 490 Abs. 3 BGB a. F., 313 Abs. 1 und 3 BGB.

Es kann dahinstehen, ob was das Berufungsgericht in Erwägung gezogen hat die Absicht der Klägerin, ein Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen, oder das Gleichgewicht zwischen Bauspareinlagen und Bauspardarlehen überhaupt zur Geschäftsgrundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Bausparvertrags geworden ist. Auch kommt es nicht darauf an, ob das allgemeine Zinsniveau am Kapitalmarkt Geschäftsgrundlage des Vertrages war (vgl. Herresthal, ZIP 2016, 1257, 1265 f.; von Stumm, GWR 2015, 357, 359) und ob diese durch die gegenwärtige Niedrigzinsphase gestört worden ist oder ob dem nicht die vertragliche Risikoverteilung auf Grund der festen Zusage eines Gut-habenzinses für die Ansparphase gemäß § 6 Abs. 1 ABB entgegensteht...“

In Anbetracht der Rechtsprechung des BGH schätzen wir die Möglichkeiten gegen die Kündigung vorzugehen positiv ein. 

II. Vertragsfortführung auch zumutbar

Die Aachener Bausparkasse kann auch nicht behaupten, sie sei von der Zinsentwicklung und den damit einhergehenden Verlusten aus den Altverträgen überrascht worden. Sie hat das Bausparkassengeschäft im Jahre 2012 von der damaligen HUK Coburg Bausparkasse übernommen. Im Jahre 2012 befand sich der Kapitalmarkt bereits in einer Niedrigzinsphase, sodass im Rahmen der sicherlich durchgeführten Due-Diligence etwaige Zinsmindererwartungen eingepreist wurden. Wenn dies durch die Aachener nicht geschehen ist, kann dies nunmehr nicht den Kunden zur Last fallen. Die Aachener hat in Kenntnis der Niedrigzinsphase die nunmehr gekündigten Verträge übernommen. Eine fehlende Vorhersehbarkeit bzw. Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung kann daher nicht ernsthaft behauptet werden. 

III. Kostenfreie Erstberatung

Wenn Sie eine Prüfung durch uns wünschen, können Sie uns jederzeit telefonisch kontaktieren oder unseren Fragebogen ausfüllen. Der Fragebogen ist auf unser Internetseite als pdf-Datei abrufbar: http://rae-bogdanow.de/medien/pdf/Fragebogen-Kuendigung-Bausparvertrag.pdf

Sobald uns Ihre Unterlagen nebst Fragebogen vorliegen, würden wir Ihnen eine kostenfreie Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten zukommen lassen. Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung zum Zeitpunkt der Kündigung verfügen, ist diese zudem regelmäßig verpflichtet, Kostendeckungsschutz für die weitere Vertretung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche zu gewähren.

Im Rahmen unserer Vertretung rechnen wir ausschließlich Kosten ab, die auch von Ihrer Rechtsschutzversicherung getragen werden, damit Sie keinerlei Kostenrisiko haben.

Bogdanow & Kollegen – Hamburg, München, Berlin, Heidelberg

Folgende Bausparkassen sprechen Kündigungen aus oder haben in der Vergangenheit zahlreiche Kündigungen ausgesprochen:

Aachener Bausparkasse AG, LBS West, Schwäbisch Hall, Schwäbisch Hall AG, Wüstenrot Bausparkasse AG, LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, LBS Landesbausparkasse Baden-Württemberg, Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz, LBS Bausparkasse Schleswig-Holstein-Hamburg AG, SIGNAL IDUNA Bauspar AG, Bausparkasse Mainz AG, Bausparkasse BHW Bausparkasse AG, Debeka Bausparkasse, BSQ Bauspar AG, Debeka Bausparkasse AG, Deutsche Bank Bauspar AG, Deutsche Bausparkasse Badenia AG, , LBS Baden-Württemberg, LBS Bayerische Landesbausparkasse, Alte Leipziger Bauspar AG, LBS Bayern, LBS Hamburg, LBS Landesbausparkasse Hessen-Thüringen, LBS LBS Landesbausparkasse Saar, LBS Nord, LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, LBS Ost, LBS Ostdeutsche Landesbausparkasse AG, Deutscher Ring Bausparkasse AG



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