Ab welchen Temperaturen ist Hitzefrei gerechtfertigt?

  • 3 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.

Zurzeit sind die Temperaturen in Deutschland außergewöhnlich hoch, viele sprechen sogar von einem Jahrhundertsommer. Da viele Büros in Deutschland nicht über eine Klimaanlage verfügen oder ähnliche Geräte, erhitzt sich die Luft in diesen Räumlichkeiten im Sommer oft so stark, dass ein effizientes Arbeiten nur schwer oder gar nicht möglich ist. Dabei fragen sich viele Arbeitnehmer/innen wie heiß es auf Arbeit eigentlich werden darf und welche Rechte sie dabei haben.

Kein Anspruch auf eine bestimmte Raumtemperatur. Grundsätzlich besteht für Arbeitnehmer/innen kein Anspruch auf eine bestimmte Raumtemperatur an ihrem Arbeitsplatz. Andererseits sind sie aber auch nicht schutzlos gestellt. Es gelten die sog. Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) in der ASR A 3.5 für Unternehmer im Hinblick auf die Temperaturen im Betrieb.

Vorgaben der ASR. Arbeitgeber/innen sind dazu angehalten die Arbeitsstätten baulich so auszugestalten, dass auch im Sommer ein hinreichender Wärmeschutz gewährleistet ist. Ferner sollen bestimmte Maßnahmen ergriffen werden, die zu einer Verringerung der Raumtemperatur beitragen, sobald diese höher als 26 Grad Celsius beträgt. Diese Maßnahmen können zum Beispiel daraus bestehen, einen Sonnenschutz an die Fenster anzubringen, die Fenster und Wände entsprechend zu isolieren, sowie ausreichend Ventilatoren aufzustellen. Übersteigt die Raumtemperatur 30 Grad Celsius, sind Arbeitgeber/innen zum Handeln verpflichtet, und zwar müssen dann schützende Maßnahmen ergriffen werden. 

Hitzefrei ab 35 Grad. Grundsätzlich besteht auch kein Anspruch für Arbeitnehmer/innen ab einer Raumtemperatur von 30 Grad Celsius. Die Arbeit einzustellen, könnte erst ab einer Raumtemperatur von 35 Grad Celsius erlaubt sein. Dann aber auch nur nach Absprache mit dem/der Arbeitgeber/in. Dabei muss auch überprüft werden, ob die Temperatur nicht durch geeignete Maßnahmen verringert werden kann.

Weigerung des/der Arbeitgebers/in. Unterlässt der/die Arbeitgeber/in es geeignete Maßnahmen zu ergreifen, welche die Raumtemperatur verringern würden und lässt es damit zu, dass eine Raumtemperatur von 35 Grad erreicht werden, könnte dieses Unterlassen eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die mit einer Geldbuße bewehrt ist.

Fachanwalts-Tipps für Arbeitnehmer/innen um eine Abmahnung oder Kündigung wegen Arbeitsniederlegung zu umgehen. Zu empfehlen ist auf jeden Fall, die Arbeit nie einfach niederzulegen oder auch nur damit zu drohen, sondern sich stattdessen immer mit dem/der Arbeitgeber/in vorher zu einigen. Eine Arbeitsniederlegung oder die Drohung davon kann im schlimmsten Fall eine Abmahnung oder Kündigung zur Folge haben. Ein besserer und sicherer Weg wäre es, das Gespräch mit dem/der Arbeitgeber/in zu suchen und sich in diesem Gespräch zu einigen. Zum Beispiel, indem man den Arbeitsort verlegt und von zu Hause aus arbeitet oder indem man die Arbeitszeit verlegt und früher anfängt und dafür dann früher gehen kann. Auch könnte man sich darauf einigen, dass die angesammelten Überstunden in den besonders heißen Phasen abgebaut werden können. Auf jeden Fall ist es nicht ratsam, ohne Absprache die Arbeit einfach niederzulegen und nach Hause zu gehen. Natürlich gibt es Extremfälle in denen der/die Arbeitnehmer/in einen Anspruch auf Arbeitsniederlegung hat, weil die Raumtemperaturen so extrem hoch sind. Aber auch hier sollte vorher immer das Gespräch mit dem/der Arbeitgeber/in gesucht werden. Zu schnell riskiert man mit der Arbeitsniederlegung eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung. 

Was wir für Sie tun können: Wir vertreten Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen. 

Besprechen Sie Ihren Fall zunächst mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht: Haben Sie Fragen zu einer Kündigung, die sie wegen einer Arbeitsniederlegung erhalten haben? Rufen Sie Fachanwalt Bredereck an in seiner Fachanwalts-Kanzlei für Arbeitsrecht. Anwalt für Arbeitsrecht Bredereck berät Sie zur Kündigung, zu Ihrem Aufhebungsvertrag, zu den Chancen Ihrer Kündigungsschutzklage und zu Ihren Aussichten auf eine hohe Abfindung. Wie hoch sind Ihre Chancen? Wie hoch sind Ihre Risiken? Und welche Fristen gibt es zu beachten?

Wo finden Sie weitere Informationen zum Thema Kündigung und Aufhebungsvertrag

Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigungsschutzklage: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de. Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigung, Aufhebungsvertrag und sonstige Beendigung des Arbeitsverhältnisses: www.kuendigungen-anwalt.de.

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie auf der Homepage.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Alexander Bredereck

Beiträge zum Thema