Abberufener Geschäftsführer kann Arbeitnehmer sein bzw. "werden"

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Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)  Personen nicht als Arbeitnehmer, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung einer juristischen Person oder Personengesamtheit berufen sind. Konkret bedeutet dies, dass unter anderem Geschäftsführer von GmbHs. keine Arbeitnehmer im Sinne des ArbGG sind. Ihnen steht alleine aufgrund ihrer Bestellung zum Geschäftsführer nicht die Möglichkeit zu, Ansprüche vor den Arbeitsgerichten geltend zu machen.

Die Gesellschafterversammlung kann den Geschäftsführer jederzeit und ohne besonderen Grund von seinem Amt abberufen. Wird er abberufen und endet sein Amt als Geschäftsführer, so gilt die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht mehr. Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) entschieden (Beschluss vom 27.12.2012, Aktenzeichen 19 Ta 379/12).

Es kommt dann auf den Inhalt des Anstellungsvertrages und dessen tatsächliche Handhabung an. Ist der ehemalige Geschäftsführer danach in die Betriebsorganisation eingebunden, weisungsabhängig und erfüllt weitere typische Arbeitnehmermerkmale, so ist er Arbeitnehmer.

Das LAG ist darüber hinaus der Auffassung, dass die Arbeitnehmereigenschaft auch dann vorliegt, wenn - wie im entschiedenen Fall - der Anstellungsvertrag als "Arbeitsvertrag" bezeichnet und im Vertrag immer von "Arbeitnehmer" die Rede ist. 

Vorsicht bei der Vertragsgestaltung ist also geboten. Die GmbH muss darauf achten, den Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers nicht als Arbeitsvertrag zu bezeichnen und dem Geschäftsführer darüber  hinaus so viele Freiheiten einzuräumen, dass er keine Arbeitnehmereigenschaft erfüllt.

Interessant für Geschäftsführer: Ggf. kann es Sinn machen, das Amt niederzulegen, um dann Ansprüche vor dem Arbeitsgericht geltend machen zu können.



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