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Abfindung nach arbeitgeberseitiger Kündigung – Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Bei jeder Kündigung eine Abfindung?

Es besteht der weit verbreitete Irrglauben, dass man infolge einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber immer eine Abfindung bekommt. Dies ist jedoch nicht so.

Abfindung kann es geben:

1.
Die Wenigsten haben in Ihrem Arbeitsvertrag eine Abfindungsvereinbarung. Die Abfindundungsvereinbarung ist meist nur bei Geschäftsführern und ähnlichen leitenden Angestellten im Arbeitsvertrag zu finden.

2.
Existiert ein Betriebsrat, kann dieser einen Sozialplan mit dem Arbeitgeber vereinbaren. Aus dem Sozialplan ergibt sich, für welche Fälle und in welcher Höhe eine Abfindung zusteht. Ist nicht bekannt, ob ein solcher Sozialplan für den eigenem Betrieb existiert, sollte beim Betriebsrat nachgefragt werden. Im öffentlichen Dienst gibt es anstelle eines Betriebsrates einen Personalrat. Dieser kann zu den Sozialplänen, Inhalt und auch Umfang der Abfindungen Auskunft geben.

3.
Vereinzelt werden bei der Kündigung freiwillig vom Arbeitgeber Abfindungen vereinbart. Freiwillige Abfindungen des Arbeitgebers werden häufig in Aufhebungsverträgen oder Abwicklungsverträgen vereinbart. Der Arbeitgeber kann auch in die Kündigung schreiben, dass er eine Abfindung in Höhe eines halben Monatsbruttoverdienstes pro vollem Beschäftigungsjahr nach § 1a Kündigungsschutzgesetz zahlt, falls der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt.

4.
Der häufigste Abfindungsfall ist jedoch der arbeitsgerichtliche Vergleich. Hier zahlt der Arbeitgeber zur Vermeidung von Prozessrisiken und Vermeidung der Weiterbeschäftigung eine Abfindung. Hat man keinen vertraglichen oder gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung oder will man die angebotene Abfindung erhöhen, muss man als Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen eine Kündigungsschutzklage erheben. Je höher das Risiko des Arbeitgebers ist, Sie gegen seinen Willen weiterbeschäftigen zu müssen, desto höher fällt in der Regel auch die Abfindung aus.

Kündigungsschutzklage

In Arbeitsgerichtsverfahren wird im Rahmen der Kündigungsschutzklage durch Ihren Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht zugleich geprüft, ob die Kündigung überhaupt rechtens ist, zusätzlich offene Vergütung geltend zu machen ist, noch Urlaubsansprüche bestehen oder das Zeugnis zu erteilen oder zu berichtigen ist.

Achtung:

Versäumt man jedoch die dreiwöchige Klagefrist, kann das Arbeitsgericht die Kündigung nicht mehr prüfen und auch der Arbeitgeber hat keine Veranlassung bei versäumter Klagefrist die Abfindung zu erhöhen. Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingegangen sein.


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