Abfindung – Wann müssen Arbeitgeber zahlen?

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Abfindung – Wann müssen Arbeitgeber zahlen?


Eine Abfindung ist eine einmalige & freiwillige Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die den Jobverlust finanziell entschädigen soll. Einen gesetzlich verankerten Anspruch darauf gibt es jedoch nicht.


Ausnahme: Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Arbeitgeber bei betriebsbedingten Kündigungen Abfindungen zahlen.


I. Abfindung nach betriebsbedingter Kündigung


Sofern es zu einer betriebsbedingten Kündigung kommt und bestimmte Voraussetungen erfüllt sind, können Arbeitnehmer auf die Zahlung einer Abfindung bestehen.


Diese Voraussetzungen sind in § 1a Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt. Darin heißt es sinngemäß:


Ein Abfindungsanspruch ist gegeben, wenn aus der Kündigung hervorgeht, dass:


  • diese aufgrund dringlichen betrieblichen Gründen erfolgt.
  • der Arbeitgeber bereit ist, eine Abfindung zu zahlen, wenn der Arbeitgeber von seinem Recht auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage innerhalb der dafür vorgesehen Frist (3 Wochen ab Erhalt der Kündigung) keinen Gebrauch macht.


Ist die Kündigung dahingehend nicht eindeutig formuliert, besteht kein gesetzlicher Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung.


II. Aufhebungsvertrag mit Abfindungsregelung


Neben der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, unabhängig von Kündigungsgrund und -frist, wird i. d. R. auch die Zahlung einer Abfindung vereinbart. Dies ist aber kein "Muss", sondern wird vielmehr freiwillig genutzt, um Kündigungen und etwaige damit einhergehende Kündiungsschutzklagen zu vermeiden (Zeit- und Kostenersparnis).


Es gibt auch Aufhebungsverträge, die keine Abfindung vorsehen - insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer direkt im Anschluss ein neues Arbeitsverhältnis eingeht.


Um die Chance auf eine Abfindung zu erhöhen, sollten Sie Ihren Arbeitgeber hinsichtlich potenzieller Jobangebote möglichst im Unklaren lassen.


Weitere hilfreiche Informationen zum Thema Abfindung finden Sie hier .


III. Kündigungsschutzklage als Weg zur Abfindung


Das Mittel der Kündigungsschutzklage wird eingesetzt, sofern Arbeitnehmer die Wirksamkeit der Kündigung durch das Gericht prüfen lassen wollen. Denn oftmals scheitert die Wirksamkeit bereits aus formellen Gründen oder an den vorgetragenen Kündigungsgründen.


Selbst wenn das Gericht die Unwirksamkeit einer Kündigung feststellen würde und das Arbeitsverhältnis folglich weiterhin Bestand hätte, ist davon auszugehen, dass das Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis zerüttet und eine weitere Zusammenarbeit nicht ratsam wäre.


Ist das der Fall, besteht nach § 9 KSchG die Möglichkeit das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung durch Urteil aufzulösen.


Hinweis: Die Kündigungsschutzklage muss drei Wochen nach Erhalt beim Arbeitsgericht eingehen. Wird die Klage nicht oder verspätet eingereicht, ist die Kündigung rechtswirksam.


IV. Vertragliche Bestimmungen / Gewohnheitsrecht / fristlose Kündigung


Weitere Szenarien, die eine Abfindung ermöglichen, können z. B. folgende sein:


  • Regelungen im Arbeits-/Tarifvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Sozialplan


  • Zuvor ausgeschiedene Mitarbeiter haben Abfindungen erhalten;  Abfindungszahlungen sind in dem Unternehmen gängige Praxis (Gewohnheitsrecht).


  • Arbeitnehmer kündigt fristlos aus wichtigem Grund & eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses ist unzumutbar (z. B. Mobbing).


Um sicher zu gehen, ob Ihnen eine Abfindung zusteht oder nicht, lassen Sie am besten von einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt prüfen.


V. Höhe der Abfindung


1. Regelabfindung


Abfindungen bei entsprechender betriebsbedingten Kündigung betragen gemäß § 1a Abs. 2 KSchG ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Die Berechnungsgrundlage ist die Höhe des Bruttogehalts, welches dem Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zusteht. Hinsichtlich der Dauer wird ab 6 Monaten auf ein volles Jahr aufgerundet.


War ein Arbeitnehmer z. B. 5 Jahre und 7 Monate in einem Unternehmen angestellt und erhielt zuletzt ein monatliches Bruttogehalt von 4.000 Euro, erhält er eine Abfindung in Höhe von 12.000 Euro (6 x 2.000).


Dieser Rechenweg gilt als Faustregel, ist jedoch bei Abfindungen, die auf anderem Wege zustande gekommen sind, nicht zwingend anzuwenden.


2. Verhandlungsgeschick


Basiert die Abfindung nicht auf einer betriebsbedingten Kündigung ist das Verhandlungstalent der Arbeitnehmer bzw. der anwaltichen Vertreter gefragt.


Zu berücksichtigende Faktoren sind z. B. die:


  • Branche
  • Betriebszugehörigkeit
  • Größe des Unternehmens
  • Chancen des Arbeitnehmers einen neuen Job zu finden (z. B. altersbedingt)
  • regionalen Unterschiede in Bezug auf die Wirtschaftsstruktur, historische Entwicklung, Durchschnittsgehalt, u. a.


Anwaltliche Hilfe stärkt Ihre Verhandlungsposition und damit die Möglichkeit auf eine angemessen hohe Abfindung!


VI. Abfindung & Arbeitslosengeld


Eine Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld findet nicht statt.


VII. Abfindung & Lohnsteuer


Bei Abfindungen handelt es sich um außergewöhnliche Einkünfte, weshalb sie steuerlich anders zu behandeln sind als das gewöhnliche Gehalt. Zu Gunsten der Arbeitnehmer kommt hier die Fünftelregelung zur Anwendung:


Im ersten Schritt wird die Lohnsteuer für das reguläre Einkommen berechnet. Im zweiten Schritt wird ein Fünftel der Abfindung auf das reguläre Einkommen berechnet und auf den sich sodann ergebenden Gesamtbetrag wird die Lohnsteuer errechnet. Die Differenz zwischen den beiden ermittelten Steuerbeträgen wird mit fünf multipliziert und ergibt die Steuerlast der Abfindung.


VIII. Abfindung & Sozialabgaben


Weder für die Kranken- und Rentenversicherung noch für die Arbeitslosen- und Pflegeversicherung fallen weitere Abgaben auf die Abfindungsumme an.


Ausnahmen:


  • Die Abfindung fließt in die Berechnung mit ein, wenn Arbeitnehmer freiwillige Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung sind.


  • Die Abfindung wird wie eine Gehaltszahlung behandelt und ist somit sozialversicherungspflichtig, wenn zusätzlich zur Abfindung z. B. ausstehende Gehaltszahlungen, Weihnachtsgeld und/oder nicht genommene Urlaubstage abgegolten werden.


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