Abfindung – was steht mir zu?

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Es ist ein weitverbreiteter Irrtum, dass es einen grundsätzlichen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung bei Kündigung geben soll. Eine Abfindung ist vielmehr in der Regel eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, um den Fall abzuschließen. Aus folgendem Grund:

Ein Arbeitsverhältnis darf in Deutschland in Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern nur gekündigt werden, wenn ein Kündigungsgrund vorliegt. Ein solcher kann personenbedingt sein (z.B. Krankheit), verhaltensbedingt (z.B. Zuspätkommen) oder betriebsbedingt (z.B. Umsatzrückgang). Das Vorliegen personen- und verhaltensbedingter Gründe darf nicht nur behauptet werden, sondern muss vom Arbeitgeber bewiesen werden und zudem von der Rechtsprechung als Grund anerkannt werden. Eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen ist zudem nur zulässig, wenn der gleiche Verstoß zuvor abgemahnt wurde.

An den Nachweis betriebsbedingter Gründe stellt die Rechtsprechung nicht so hohe Anforderungen, dafür darf aber kein beliebiger Arbeitnehmer gekündigt werden, sondern - unter vergleichbaren Arbeitnehmern - nur der sozialstärkste. Als sozial stärker wird dabei in der Regel derjenige betrachtet, der jünger ist, die geringere Betriebszugehörigkeit hat und am wenigsten Unterhaltspflichten hat. Die Richtigkeit der Sozialauswahl ist wiederum vom Arbeitgeber nachzuweisen.

Die Nachweislast für den Arbeitgeber ist daher hoch. Ein Arbeitsgerichtsverfahren dauert in der Regel mehrere Monate, teilweise auch Jahre. Verliert der Arbeitgeber das Verfahren, d.h. die Kündigung wird mangels nachgewiesenen Grundes oder wegen fehlerhafter Sozialauswahl für unwirksam erklärt, so muss er den Lohn nachzahlen, der bis zur Entscheidung nicht gezahlt wurde. Auch muss er den Arbeitnehmer weiter beschäftigen. Damit trägt der Arbeitgeber ein nicht unerhebliches finanzielles Risiko, wenn er eine Entscheidung durch Urteil abwartet. Die Zahlung einer Abfindung zwecks Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens ist daher häufig. Arbeitnehmer nehmen diese gerne an, weil sie häufig nicht zurück wollen zu dem Arbeitgeber, der sie gekündigt hat und weil auch für sie der Ausgang des Verfahrens ungewiss ist. Wird die Kündigung als wirksam angesehen, erhalten sie keine Abfindung, können aber auch nicht zurück zum ehemaligen Arbeitgeber und gehen daher leer aus. So ist die Vereinbarung einer Abfindung häufig für beide Seiten attraktiv.

Als üblicher Satz für die Höhe der Abfindung wird in der Regel ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr angenommen. Diese Höhe ist nunmehr auch in § 1a Abs. II Kündigungsschutzgesetz festgeschrieben. Ausnahmsweise besteht dann ein Anspruch auf eine Abfindung in der genannten Höhe, wenn der Arbeitgeber diese bereits in der Kündigung für den Fall anbietet, dass der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt und die Kündigung allein aus betrieblichen Erfordernissen erfolgt. In der Praxis ist dieser Fall sehr selten.

Darüber hinaus hat das Arbeitsgericht die Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen, wenn die Kündigung zwar unwirksam war, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses den Parteien jedoch nicht mehr zumutbar ist. An das Vorliegen dieser Voraussetzungen sind hohe Anforderungen zu stellen.

Wenn Sie eine Kündigung erhalten oder aussprechen wollen, sollten Sie sich über die Rechtslage im Einzelfall informieren und dann entscheiden, wie Sie weiter vorgehen wollen. Für Arbeitnehmer gilt dabei, dass eine Kündigungsschutzklage nur innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden kann. Es ist daher wichtig, schnell zu reagieren. Nach Ablauf der Klagefrist wird die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam behandelt. Eine andere Beurteilung lässt sich nur noch in wenigen Ausnahmen erreichen. Gerne beraten wir Sie zu allen Fragen im Zusammenhang mit Kündigungen eines Arbeitsvertrages und vertreten Sie vor Gericht.

AHS Rechtsanwälte,

Dr. Patrizia Antoni, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht.

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