Zugang einer arbeitgeberseitigen Kündigung während Urlaub oder Krankheit

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Eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses wird ungeachtet möglicherweise fehlender Kündigungsgründe oder ähnlicher Mängel automatisch rechtswirksam, wenn gegen diese Kündigung nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht erhoben wird (§ 4 KSchG). Die Dreiwochenfrist beginnt mit dem Zugang der Kündigung. Zugang ist ausweislich der Rechtsprechung des BAG gegeben, wenn die Kündigung in den Briefkasten des Empfängers gelangt ist und sobald dieser unter gewöhnlichen Umständen Kenntnis nehmen könnte, unabhängig davon, „...ob und wann er die Erklärung tatsächlich zur Kenntnis genommen hat und ob er daran durch Krankheit, zeitweilige Abwesenheit oder andere besondere Umstände einige Zeit gehindert war." (so zuletzt BAG v. 22.03.2012 - 2 AZR 224/11 in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung).

Es ist Irrglaube vieler Arbeitnehmer, dass die Frist erst mit der tatsächlichen Kenntnisnahme beginnt. Der Arbeitgeber darf während eines Urlaubs durch Schreiben an die Heimatadresse kündigen, auch wenn er weiß, dass der Arbeitnehmer während dieser Zeit abwesend ist. Eine Ausnahme mag für den seltenen Fall gelten, dass dem Arbeitgeber die Urlaubsanschrift des Arbeitnehmers bekannt ist (vgl. BAG 16.03.1988 - 7 AZR 587/87).

Schnelles Handeln ist daher geboten, wenn nach Rückkehr aus dem Urlaub eine Kündigung im Briefkasten vorgefunden wird. Sie sollten möglichst noch am gleichen Tag einen Termin mit einem Rechtsanwalt vereinbaren, um Ihre Rechtsposition überprüfen zu lassen. § 5 KschG ermöglicht eine Wiedereinsetzung in eine etwa versäumte Dreiwochenfrist, wenn die Versäumung unentschuldigt geschehen ist und der Wiedereinsetzungsantrag innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Zugang beim Arbeitsgericht eingeht. Die Versäumung ist z.B. in der Regel dann nicht unentschuldigt, wenn der Arbeitnehmer mit einer Kündigung rechnen musste - er hätte dann entsprechende Vorsorge für die Kenntnisnahme treffen müssen. Entsprechende Vorankündigungen des Arbeitgebers sind daher durchaus ernst zu nehmen. Die Dreiwochenfrist ist schnell versäumt. Wenn sie versäumt ist und keine Wiedereinsetzung möglich ist, ist der Arbeitsplatz unwiderruflich verloren und die Kündigung wirksam. Haben Sie eine Kündigung erhalten? Lassen Sie sich schnellstmöglich dahingehend beraten, ob in Ihrem Fall eine Kündigungsschutzklage Aussicht auf Erfolg hat.

AHS Rechtsanwälte

Dr. Patrizia Antoni, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht

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