Abfindungsangebot mit der Kündigung

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  • Es ist möglich, dass der Arbeitgeber im Falle einer betriebsbedingten Kündigung dem gekündigten Arbeitnehmer im Kündigungsschreiben verbindlich eine Abfindung von einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr anbietet. Zeiträume von mehr als sechs Monaten sind dabei auf ein volles Jahr aufzurunden.
  • Zum Entstehen des Abfindungsanspruchs muss der Arbeitgeber in der Kündigung darauf hinweisen, dass er die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse stützt und der Arbeitnehmer die Abfindung beanspruchen kann, wenn er nicht innerhalb der Drei-Wochen-Frist Kündigungsschutzklage erhebt.
  • Arbeitnehmer, die gegen ihre Kündigung klagen, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Abfindung nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG).
  • In der Praxis wird aber häufig eine (höhere) Abfindung gezahlt, weil sich der Arbeitgeber nicht sicher sein kann, dass er den Prozess gewinnt. Er kauft sich mit der Abfindung dann quasi von dem Arbeitsverhältnis los.
  • Es gibt weiter weder gesetzlichen Regelungen noch andere Vorschriften über die Höhe der zu zahlenden Abfindung. Die Abfindungshöhe ist Verhandlungssache.
  • In der Praxis hat sich als Maßstab für die Verhandlungen ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Betriebszughörigkeit eingebürgert.
  • Je nach Prozessaussichten und Verhandlungsgeschick erfolgen dann Abweichungen nach oben bzw. unten.

Das Arbeitsrecht beinhaltet eine Fülle von Regelungen, die es von Arbeitsgeber sowie Arbeitnehmer zu beachten gilt. Das 7-Punkte-System von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin verschafft Ihnen einen einfachen Überblick über die wichtigsten Punkte.

Das komplette 7-Punkte-System zum Arbeitsrecht finden Sie unter www.arbeitsrechtler-in.de/arbeitsrecht-im-ueberblick




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