Der Abgasskandal und die Musterfeststellungsklage – was ist zu tun wenn das Fahrzeug „zu jung ist“?

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Wer in diesen Tagen ein Fahrzeug von dem Volkswagen- oder Daimlerkonzern besitzt und Schadensersatz geltend machen will, hat neben der Möglichkeit, selbst und allein zu klagen, vielleicht auch im Fall von VW die fragwürdige Chance genutzt, der Musterfeststellungsklage beizuwohnen oder beizutreten.

Heute erreichen die Kanzlei schutte.legal Anfragen diverser Teilnehmer, was nun zu machen sei? Man habe ein Vergleichsangebot oder auch nicht(s), man möchte weiterklagen oder müsse es sogar, weil das Fahrzeug ab dem 01.01.2016 gekauft worden sei.

Letzteres ist natürlich bereits eine Falschinformation:

Es gibt zwar einige Obergerichte (bis auf OLG Oldenburg wohl alle) und wohl weit überwiegend Landgerichte, die die Klage abweisen, weil man ja informiert worden sei – durch die im September 2015 erfolgte ad hoc Mitteilung von VW und dadurch hätte wissen müssen – dass das Auto zum Kaufzeitpunkt betroffen war.

Aber das macht Unrecht nicht zu Recht.

Rechtsanwalt Torsten Schutte vertritt die Rechtsauffassung, dass egal, wann das Fahrzeug gekauft worden ist:

Wenn im Kaufvertrag nicht deutlich steht: Ist vom Abgasskandal betroffen oder ausgestattet mit Motor EA 189 etc., dann hat man gutgläubig ein Auto erworben, von dem man ausging, dass es zulassungsfähig ist.

Und kurz gesagt: Unter anderem ergibt sich daraus der Rechtsanspruch eines jeden betrogenen Käufers.

Unabhängig davon, dass Sie also durch das nach dem 01.01.2016 gekauften Fahrzeug Ansprüche hätten, rät die Kanzlei schutte.legal seinen Mandanten und denen, die es werden wollen:

Halten Sie durch. Klagen Sie weiter. Der BGH sollte am 05.05.2020 verhandeln. Die Kanzlei schutte.legal vertritt Mandanten vor dem BGH und EuGH, um ein für alle Mal die rechtlichen Fragen zu klären, die Rechtsanwalt Schutte in der jeweiligen Klage fortwährend beantwortet haben will.

Sie erhalten den gesamten Kaufpreis plus Zinsen auf Kaufdatum erstattet. Das ist kein Märchen, sondern Rechtswirklichkeit und von wohl einigen dutzend Landgerichtskammern längst bestätigt.

Rechtsanwalt Torsten Schutte rät in jedem Fall:

Informieren Sie sich bei Ihrem „Haus“-Anwalt über Ihre Möglichkeiten. Insbesondere bei der Musterfeststellungsvergleich sollten Sie diesen über „Ihren“ Anwalt abwickeln lassen. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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