Abgrenzung von Scheinselbständigkeit und Selbständigkeit: Hohes Honorar als Kriterium

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Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Das Thema Scheinselbstständigkeit wird auch im neuen Jahr von massiver Bedeutung bleiben im Arbeitsrecht. Immer wieder beschäftigen hier Streitfälle die Gerichte, bei denen Statusfeststellungsverfahren oder Betriebsprüfungen zu dem Ergebnis kommen, dass vermeintlich freie Mitarbeiter tatsächlich als Scheinselbstständige bzw. Arbeitnehmer beschäftigt werden. Dann wird um die Abgrenzung gestritten. Die Deutsche Rentenversicherung prüft hier in zunehmendem Umfang, liegt aber mit ihrer Einschätzung mitunter auch daneben.

Abgrenzungskriterien

Die Abgrenzung von Selbstständigen und Scheinselbstständigen gestaltet sich im Einzelfall oftmals durchaus schwierig. Von entscheidender Bedeutung ist regelmäßig, ob eine Weisungsgebundenheit des Beschäftigten besteht sowie der Grad der Eingliederung in den Betrieb. Darüber hinaus kann im jeweiligen konkreten Fall aber auch anderen Kriterien eine entscheidende Bedeutung zukommen. So etwa auch dem Honorar, wie ein Urteil des Bundessozialgerichts aus dem vergangenen Jahr zeigt (Bundessozialgericht, Urteil vom 31.03.2017 – B 12 R 7/15 R).

Hohes Honorar spricht gegen Scheinselbstständigkeit

In dem konkreten Fall ging es um einen Heilpädagogen, der als Honorarkraft im Rahmen der öffentlichen Jugendhilfe tätig war. Dieser wurde weitgehend weisungsfrei tätig und erhielt ein Honorar, das deutlich über dem fest Angestellter lag. Die Deutsche Rentenversicherung war zu der Einschätzung gekommen, dass der Betroffene als Beschäftigter der Sozialversicherungspflicht unterliege. Zu Unrecht, wie das Bundessozialgericht bestätigte.

Das BSG: „Liegt das vereinbarte Honorar wie hier deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und lässt es dadurch Eigenvorsorge zu, ist dies jedoch ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit (BSG, Urteil vom 31.03.2017 – B 12 R 7/15 R).“

Hohes Honorar allein als Abgrenzungskriterium nicht ausreichend

Das BSG stellt jedoch ebenfalls klar, dass die Höhe des Honorars allein nicht zur Abgrenzung ausreiche. Das BSG: „Allerdings handelt es sich auch bei der Honorarhöhe nur um eines von u. U. vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien, weshalb weder an die Vergleichbarkeit der betrachteten Tätigkeiten noch an den Vergleich der hieraus jeweils erzielten Entgelte bzw. Honorare überspannte Anforderungen gestellt werden dürfen (BSG, Urteil vom 31.03.2017 – B 12 R 7/15 R).“

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