BSG: Hohes Honorar spricht gegen Scheinselbständigkeit

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Regelmäßig entstehen Probleme, wenn jemand vermeintlich selbständig ist, die Deutsche Rentenversicherung als zuständige Behörde aber eine ganz andere Auffassung vertritt.

Dann fällt das Schlagwort „Scheinselbständigkeit“ und für den (ehemals) selbständigen Auftragnehmer sowie den (ehemaligen) Auftraggeber drohen Konsequenzen, die manchen Betrieb in die Zahlungsunfähigkeit getrieben haben.

In seinem Urteil vom 31. März 2017 hat das Bundessozialgericht (BSG – B 12 R 7/15 R) erfreulicherweise einen zukünftig vermutlich richtungsweisenden Fall zugunsten eines Selbständigen getroffen.

Der Fall

Für die Jugendhilfe eines Landkreises schließt dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben mit Einzelpersonen Verträge ab. Der hier mit diesen Aufgaben betraute Heilpädagoge für Kinder erbrachte die Jugendhilfe-Leistungen bei verschiedenen Familien im Landkreis. Das Honorar für den Heilpädagogen wurde mit dem Landkreis in Höhe von 40,00 bis 41,50 je Betreuungsstunde vereinbart.

Wöchentlich leistete der Heilpädagoge auf dieser Basis circa vier bis sieben Stunden in der Woche neben einer Vollzeittätigkeit für einen anderen Arbeitgeber.

Die hier beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund vertrat die Auffassung, dass der Heilpädagoge beim Landkreis sozialversicherungspflichtig beschäftigt, also scheinselbständig, sei.

In den Vorinstanzen unterlag die Rentenversicherung. Die zulasten der Rentenversicherung erlassenen Entscheidungen griff diese mit einer Revision vor dem Bundessozialgericht an.

Die Entscheidung

Auch vor dem Bundessozialgericht unterlag die Deutsche Rentenversicherung Bund. Die Revision wurde zurückgewiesen. Das BSG stellte in seiner Entscheidung darauf ab, dass der Heilpädagoge weitgehend weisungsfrei arbeiten konnte und nicht in die Arbeitsorganisation des Landkreises eingegliedert war. 

Interessant ist, dass die Entscheidung zusätzlich auf die Höhe des vereinbarten und gezahlten Honorars gestützt wurde. Dieses läge nämlich deutlich über der Vergütung eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers. 

Dadurch sei es dem Heilpädagogen möglich, Eigenvorsorge (gemeint ist insbesondere Altersvorsorge) zu leisten und dies spreche als wichtiges Indiz für eine selbständige Tätigkeit.

Fazit

Die Prüfer der Deutschen Rentenversicherung Bund tendieren dazu, Sachverhalte eher gegen eine selbständige Tätigkeit auszulegen. Die Folgewirkungen der hier besprochenen Entscheidung „Pro-Selbständigkeit“ sind aktuell noch nicht absehbar. Dass das BSG die Höhe der Vergütung als wichtiges Indiz für eine Selbständigkeit herangezogen hat ist für Selbständige und deren Auftraggeber zu beachten und kann argumentativ bei Auseinandersetzungen mit der Rentenversicherung zukünftig eine wichtige Rolle spielen.


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