Ablehnung des Tragens einer Maske kann einen Kündigungsgrund darstellen

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Nach einer Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 07.10.2021 (10 Sa 867/21) kann die Ablehnung der Maskenpflicht einen Kündigungsgrund darstellen. Geklagt hatte ein Lehrer, der nicht bereit war, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Das LAG erachtet die Kündigung für wirksam. Der Lehrer hatte selbst das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verweigert und ein Attest eines österreichischen Arztes vorgelegt. Dieses Attest rechtfertigte nach Meinung des Gerichts keine Befreiung. Zudem hatte der Lehrer in E-Mails gegenüber der Schulelternsprecherin die Pflicht zur Tragung des Mund-Nasen-Schutzes scharf kritisiert und die Eltern aufgefordert, gegen die Schule vorzugehen. Auch nach Abmahnungen hat der Kläger seine Haltung nicht verändert. Die beharrliche Weigerung führte unter anderem zur Kündigung, die für wirksam erklärt wurde.

Die Abmahnung ist eine Voraussetzung für die Wirksamkeit der verhaltensbedingten Kündigung und nur bei extremen Pflichtverstößen entbehrlich. Sie muss den Hinweis enthalten, dass bei Fortführung des gerügten Verhaltens mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zu einer Kündigung zu rechnen ist. An die Formulierung der Abmahnung werden hohe Anforderungen gestellt, es kann leicht zu Fehlern kommen. Die Unwirksamkeit der Abmahnung kann die Unwirksamkeit der Kündigung nach sich ziehen.

Das Thema Maskenpflicht wird die Gerichte noch öfter beschäftigen. Erforderlich bei der Beurteilung der Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung wegen des Ablehnens des Tragens einer Maske ist immer eine Interessenabwägung im Einzelfall zwischen den Interessen des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer/innen.


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