Der Mann ohne Maske

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Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen.Bedeckung bei der Arbeit

Darf einem Verwaltungsmitarbeiter. der etwa 60 - 80 % im Büro, ansonsten im Aussendienst arbeitet,  in einem Rathaus, der weder Maske noch Gesichtsvisier tragen möchte, die Beschäftigung untersagt werden ? 

Darüber hatte das Arbeitsgericht Siegburg ( Urteil vom 16.12.2020, Az.: 4 Ga 18/20 ) in einem Eilverfahren zu entscheiden. Der Mitarbeiter legte zwei  Atteste mit unterschiedlichen Daten vor in Bezug auf die Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Maske und eines Gesichtsvisiers vor. 

 Sie hatten folgenden Inhalt: 

< 1. Attest: " Herr ....ist heute von mir untersucht worden. Aufgrund einer Erkrankung ist er vom Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes befreit " 

Im 2. Attest heißt es; "Herr (...) ist heute von mir untersucht worden. Aufgrund einer  Erkrankung ist er vom Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes oder alternativen Gesichtsvisieren jeglicher Art befreit >. 


Falls der Arbeitgeber die Beschäftigung wirksam untersagen würde, begehrte der Mitarbeiter zumindest das Recht auf einen Home-Office-Arbeitsplatz. 


Die Entscheidung des Arbeitsgerichts fiel negativ für den Mitarbeiter aus: Der Mitarbeiter war nicht von der Maskenpflicht zu befreien. Daran änderten auch die beiden vorgelegten Atteste nichts. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts überwiegen in der jetzigen Situation der Gesundheitsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses sowie deren Schutz vor Infektionen das Interesse des Arbeitnehmers, ohne Maske oder Gesichtsvisier beschäftigt zu werden, so dass das Direktionsrecht des Arbeitgebers den Beschäftigungsanspruch schlägt.  

Für eine solche "Ausnahme" zum Betreten des Rathauses ohne Maske oder Gesichtsvisier waren dem Arbeitsgericht die Atteste auch nicht aussagekräftig genug oder anders gesagt - es bestanden Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Atteste. Denn nach des Arbeitsgerichts müssten die Atteste konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten, warum die Maske oder das Gesichtsvisier gleich welcher Art nicht getragen werden können. Das Gericht müsse in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen,  


Das Landesarbeitsgericht Köln bestätigte die Entscheidung in allen Punkten und wies die Anträge des Klägers ab. Auch die nun vorgetragene psychische Erkrankung reichte dem Berufungsgericht nicht aus.

Das Berufungsgericht verwies zur Begründung auf die Corona-Schutz-Verordnung des Landes vom 07.04.2021, wonach im Rathaus eine Maskenpflicht besteht. Auch aus § 2 V Nr. 3 der SARS-CoV-2 - Arbeitsschutzverordnung vom 21.01.2021 ergebe sich die Verpflichtung des Arbeitgebers, zum größtmöglichen Schutz der Beschäftigten die Maskenpflicht anzuordnen. Zusätzlih sei diese Anordnung vom Direktionsrecht gedeckt, so das LAG. Denn das Tragen einer FFP-2-Maske diene dem Infektionsschutz sowohl der Mitarbeiter und Besucher des Rathauses als auch des Klägers selbst. Sei der Kläger ärztlich attestiert nicht zum Tragen der Maske in der Lage, sei er arbeitsunfähig und deshalb nicht zu beschäftigen. Ein Arbeitgeber darf die Beschäftigung seines Arbeitnehmers im Betrieb verweigern, wenn es diesem - belegt durch ein ärztliches Attest - nicht möglich ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall arbeitsunfähg. 

Im übrigen verneinte das Gericht auch die Eilbedürftigkeit, da der Kläger bisher noch keine Anstrengungen unternommen hatte, die krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Erbringung der Arbeitsleistung zu beseitigen und durch Antrag auf eine Psychotherapie eine Heilung in Gang zu setzen. 

Das LAG Köln wird zum Thema Kome-Office noch etwas genauer: 

Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 2 IV SARS-CoV - 2 Arbeitsschutzverordnung. Der Einrichtung eines mobilen Arbeitsplatzes würden zwingende betriebedingte Gründe entgegen stehen. Da das mobile Arbeiten nur die Bürotätigkeiten erfassen würde, die ohne Austausch von Bauakten und Plänen und ohne Besuch des Rathauses möglich sind, bliebe es für die restlichen Arbeiten bei einer Arbeitsunfähigkeit des Klägers. Da das deutsche Entgeltfortzahlungsgesetz keine Teilarbeitsunfähigkeit kennt, wäre die Investition in den mobilen Arbeitsplatz unnütz, da sie die Arbeitsfähigkeit des Klägers nicht wieder herstellen kann. 

Die dem Kläger zugeordnete Tätigkeit ist nicht vollständig durch technische und organisatorische Massnahmen so zu ändern, dass dieser seine vollständige Arbeitsleistung von zu Hause aus erbringen kann. Da es im Rathaus an der Einrichtung der elektronischen Bauakten bislang fehlt, können die erforderlichen Arbeitsmittel nicht mit zumutbarem Aufwand für die Arbeit zu Hause zur Verfügung gestellt werden ( Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.04.2021 - 2 SaGa 1/21 ).  


Diese Sichtweise zum Home-Office dürfte vielen Unternehmen, in denen die Digitalisierung noch nicht so weit voran geschritten ist, helfen den Anspruch des Arbeitnehmers auf Home-Office abzulehnen. 


Gerne stehe ich ihnen beratend in Corona-Fragen und m Arbeitsrecht zur Seite. 


Manuela Schwennen

Rechtsanwältin

 

Foto(s): Google.de

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