Abmahnung d. GUTSCH & SCHLEGEL für Pink Floyd (1987) Ltd. wg. Nutzung der Bezeichnung „PINK FLOYD“

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Die Kanzlei Gutsch & Schlegel aus Hamburg mahnt marken- und kennzeichenrechtliche Verstöße u.a. für die unberechtigte Verwendung der EU Marke „PINK FLOYD“ (Anmeldenummer: 014996391) ab.


Was ist Inhalt der Abmahnung?


Zunächst führen die Anwälte in der Abmahnung aus, dass die Pink Floyd (1987) Ltd.  eine gemeinsame Gesellschaft der Künstler der Musikgruppe „Pink Floyd“ sei und Inhaberin der Marken- und Kennzeichenrechte an der Bezeichnung „PINK FLOYD“ sei. Für die Pink Floyd (1987) Ltd.  bestünde beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) eine eigetragene Wortmarke „PINK FLOYD“ (Anmeldenummer: 014996391).


Die Pink Floyd (1987) Ltd.  sei damit exklusiv zur Herstellung und Lizensierung von Merchandisingprodukten unter Verwendung der Zeichen berechtigt.


Es wird sodann auf das Warenangebot des Abgemahnten Bezug genommen und diesbezgl ausgeführt, dass die angebotenen Artikel niemals von der Pink Floyd (1987) Ltd.   hergestellt, lizenziert oder sonst wie rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden seien.


Die Verwendung der genannten Zeichen zur Bewerbung und zum Vertrieb von Merchandisingprodukten im geschäftlichen Verkehr ohne die erforderliche Zustimmung der Pink Floyd (1987) Ltd.  verletzte die ausschließlichen Markenrechte der Pink Floyd (1987) Ltd.


Was wird gefordert?


Es wird zunächst die Unterlassung gefordert. Ein Entwurf einer Unterlassungserklärung ist dem Schreiben beigefügt.  Zusätzlich wird Auskunft und Vernichtung gefordert.


Weiter werden Zahlungsansprüche in Aussicht gestellt. Dazu heißt es in dem Schreiben.


Bereits jetzt weisen wir außerdem darauf hin, dass unserer Mandantschaft aufgrund der Rechtsverletzung ein Schadensersatzanspruch sowie ein Aufwendungsersatzanspruch für die hier entstandenen Rechtsanwaltsgebühren zusteht.


Die Bezifferung der Zahlungsansprüche bleibt einem weiteren Schreiben vorbehalten. Insbesondere behält sich unsere Mandantschaft die Wahl der konkreten Schadensberechnung (z.B. nach der Lizenzanalogie oder Gewinnabschöpfung) bis zur Erteilung Ihrer Auskunft vor.


Wie reagiere ich richtig auf die Abmahnung?


Zunächst einmal gilt. Sie sollten in jedem Fall reagieren bzw. Die Abmahnung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt (Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz) prüfen lassen. In dem uns vorliegenden Fall hat der Abgemahnte nicht auf die Abmahnung reagiert, so dass die Kanzlei Gutsch und Schlegel für Ihre Auftraggeberin beim Landgericht Hamburg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt hat. Dabei hat die Kanzlei Gutsch und Schlegel den Unterlassungsstreitwert mit 150.000,- € angegeben. Schon dieser Streitwert zeigt deutlich das enorme Kostenrisiko, welches bei diesem Streitwert für ein gerichtliches Verfahren 16.147,75 € beträgt.


Schon aus diesem Grund sollte eine Überprüfung erfolgen. Es sollte aber auch keine vorschnelle Abgabe der (beigefügten) Unterlassungserklärung erfolgen.


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Wir beraten in unserer Kanzlei Hämmerling Legal seit Jahren bundesweit in einer Vielzahl von Abmahnfällen. Herr Rechtsanwalt Hämmerling ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Gewerblichen Rechtsschutz (Marken- und Wettbewerbsrecht) sowie IT-Recht Melden Sie sich einfach unverbindlich bei uns unter:


  • Tel. 040 5330-8720 
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