Abmahnung der ahc medical support GmbH durch Kanzlei Schoeppe – Corona Schnelltest – Heilmittelwerbegesetz

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Corona ist nun auch im Wettbewerbsrecht angekommen. Dabei kann der Grund für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung unterschiedlich sein. Z.B. durch Ladenöffnung soll ein Verstoß gegen entsprechende Landesverordnungen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2  vorliegen. Auch hierrüber haben wir bereits berichtet:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/verstoss-gegen-corona-verordnung-abmahnung-schindhelm-rechtsanwaltsgesellschaft-f-kuechen-aktuell-gmbh_184966.html

Im vorliegenden Fall soll der Abgemahnte ein Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz begangen haben. Der Abgemahnte soll laut Abmahnung konkret gegen § 12 Abs. 1 Ziffer 2 Heilmittelwerbegesetz verstoßen haben. Die Vorschrift lautet dabei wie folgt:

„Außerhalb der Fachkreise darf sich die Werbung für Medizinprodukte nicht beziehen auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung der in Abschnitt A Nummer 1, 3 und 4 der Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden bei Menschen.“

Dabei ist anzumerken, dass sogenannte in-vitro Diagnostika, wozu auch die Corona Schnelltests zählen, gemäß der Anlage 3 zur Medizinproduktabgabeverordnung für die Eigenanwendung, hiervon ausgenommen. Jedoch soll der Test, welcher vom Abgemahnten angeboten wurde nicht in der o.g. Anlage stehen, so dass durch die Werbung für diesen Test unzulässig sei.  Dies stelle nach Ansicht des Abmahnenden einen Wettbewwerbsverstoß dar.

Daher stünden dem Abmahnenden folgende Ansprüche zu

  • Unterlassung
  • Auskunft
  • Aufwendungsersatz /Erstattung Abmahnkosten

Wie sollten Sie mit einer solchen Abmahnung umgehen?

Wer glaub, er könne die Sache selber klären, irrt häufig. Gerade der vorliegende Fall zeigt deutlich, dass es sich um eine Spezialmaterie handelt. Schon die Anspruchsgrundlage aus dem Heilmittelwerbegesetz seigt dies.  Wer nun vorschnell versucht die Sache eigenständig zu regeln, kann sich für die Zukunft erhebliche Nachteile „einfangen“. Angefangen von einen zu weit gefassten Unterlassungserklärung und dadurch möglichen drohenden Vertragsstrafen. Aber auch die Frage, ob die Abmahnung überhaupt wirksam ist und die weiteren Ansprüche, insb. Die Erstattung der Abmahnkosten bestehen, sollte anwaltlich geprüft werden. Gerade durch die Änderung zahlreicher Vorschriften im UWG zum 02.12.2020 hat der Gesetzgeber zahlreiche Formalien an eine wirksame Abmahnung gestellt. Diese gilt es zu prüfen. Die sollte im besten Fall durch einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und/oder Fachanwalt für IT-Recht erfolgen. Diese Fachanwaltschaften beschäftigen sich tagtägliche mit dem Wettbewerbsrecht.

Mit unseren Fachanwalt im Gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht bieten wir Ihnen genau diese Erfahrung. Rufen Sie uns gerne an. Wir vertreten Sie bundesweit. Gerne können Sie uns unverbindlich vorab die Abmahnung und Unterlagen per Mail z.B: an hamburg@hvls.de zukommen lassen. Wir rufen Sie auch gerne zurück.

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