Abmahnung der Autohaus Frank UG durch RA S.

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Uns liegt eine Abmahnung der Autohaus Frank UG (haftungsbeschränkt) vor, die sich von Rechtsanwalt S. vertreten lassen. Erneut vertritt Herr S. eine UG. Über Abmahnungen des Kollegen haben wir bereits verschiedentlich berichtet, vgl. u.a.

https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/aktuelle_faelle/os-plattform-abmahnung-von-rechtsanwalt-S.-2mm-service-ug/ (2016)

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-wettbewerbsrecht-durch-ra-S.-fuer-herrn-marcel-f_075323.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-der-iocean-ug-durch-ra-S._139837.html

(2018)

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-von-rechtsanwalt-S.-fuer-die-wetega-ug-haftungsbeschraenkt_139552.html (2019)

Was ist Gegenstand der Abmahnung?

Es wird der Verstoß einer Marktverhaltensregel gerügt. Der Abgemahnte soll es unterlassen haben, mittels eines (ausführbaren) Links über die OS-Plattform informiert zu haben. Die Pflicht  ist in Artikel 14 Abs. 1 S. 1,2 der EU VO 524/2013 kodifiziert, der lautet:

„In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein.“

Die obergerichtliche Rechtsprechung hat zudem festgestellt, dass mit „Link“ im Sinne der Norm ein ausführbarer (Hyper-)Link zu verstehen ist und damit nicht etwa die Angabe einer einfachen (nicht ausführbaren) Internetadresse ausreichend sein soll. Begründet wird diese Ansicht u.a. damit, dass in der englischen Version der Verordnung von einem „electronic link“ gesprochen wird, außerdem wird auf das allgemeine Verständnis von einem „Link“ abgestellt.

Was fordert RA S. für die Autohaus Frank UG

Die Autohaus Frank UG fordert die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die als Entwurf der Abmahnugn beigefügt ist, sowie Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren iHv. 334,75 EUR.

Wie sollte sich der Abgemahnte verhalten?

Selbstverständlich sollten die Fristen unbedingt beachtet werden, um keine ggf. ungewollten gerichtlichen Weiterungen zu riskieren. Auf der anderen Seite warnen wir vor vorschnellen Kurzschlussreaktionen. Insbesondere sollte die Unterlassungserklärung ggf. nicht ohne Modifikationen abgegeben werden, um etwaig Nachteile zu verhindern. Es kann daher nur angeraten werden, einen im Wettbewerbsrecht versierten (Fach-) Anwalt (bestenfalls für gewerblichen Rechtsschutz) zu beauftragen, die Prüfung der Forderung auf ihre Rechtmäßigkeit hin und die Vertretung in der Angelegenheit zu übernehmen.

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Das Wettbewerbsrecht als Teil des gewerblichen Rechtsschutzes ist eines unserer Schwerpunkte. Unsere Kanzlei berät und vertritt seit vielen Jahren in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Wir verfügen über die erforderlichen Kenntnisse, um das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erreichen, wie bereits unsere einschlägigen Fachanwaltschaften zeigen.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung und zum Wettbewerbsrecht finden Sie hier: https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/rechtsgebiete/wettbewerbsrecht

Gerne können Sie uns anrufen, um eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung Ihrer Angelegenheit zu erhalten. Sie können uns vorab auch – ebenfalls für Sie unverbindlich – die Abmahnung via E-Mail oder Telefax zusenden. Meine Kontaktinformationen finden Sie unter https://www.anwalt.de/timm-drouven/kontakt Sofern Sie Ihre Rufnummer angeben, werden wir uns gerne bei Ihnen zurückmelden.

Wir freuen uns, Sie deutschlandweit zu beraten!


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