Abmahnung der Inbus IP GmbH wegen Verwendung der Marke Inbus: Die Verwendung von Markennamen

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Die Abmahner

Die Firma Inbus IP GmbH, 58339 Breckerfeld mahnt durch ihren Geschäftsführer Joachim Fuhrmann wegen markenrechtlicher Verletzung wegen Verwendung der Marke Inbus ab. Sie ist Inhaberin der Marke und Herstellerin der original Inbus-Sechskantschlüssel.

Der Vorwurf 

Vorgeworfen wird, dass der Händler auf seiner Website Produkte unter der Bezeichnung Inbus anbietet und bewirbt, bei denen es sich jedoch nicht um Original-Inbus-Innensechskantschlüssel handelt. Dies stelle aus Sicht von Inbus IP GmbH einen markenrechtlichen Verstoß dar.

Die Forderung

Die Firma fordert lediglich die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Andere Kosten werden nicht geltend gemacht.

Unsere Einschätzung

Ein Unterlassungsanspruch nach §14 Abs. 5 MarkenG kann bei einer Verletzung des Markenrechts grundsätzlich bestehen, da dem Inhaber der Marke ein Ausschließlichkeitsrecht zusteht.

Etwas anderes könnte jedoch gehen, wenn eine rein beschreibende Benutzung nach § 23 MarkenG vorliegt oder der Begriff zu einem Gattungsbegriff geworden ist und deshalb ein Freihaltebedürfnis besteht. Da der Begriff Inbus für einen Innensechskantschlüssel in Deutschland häufig synonym verwendet wird, könnte ein solcher Fall eingetreten sein.

Unser Rat

Wir raten Ihnen dringend, die vorformulierte Unterlassungserklärung keinesfalls vorschnell ohne Konsultation eines Anwalts zu unterzeichnen. Auch wenn die fehlenden Kosten Sie in Sicherheit wiegen sollten, kann die Abgabe einer solchen Erklärung zu hohen Folgezahlungen führen. Die beigelegte Unterlassungserklärung ist regelmäßig viel zu weit gefasst.

Insgesamt muss in jedem Fall einzeln geprüft werden, ob und wie die Marke verletzt wurde und ob die Abmahnung gerechtfertigt ist. Für eine Einschätzung sollten Sie sich an einen Fachanwalt wenden. Wir stehen Ihnen dafür gerne zur Verfügung!

Wenden Sie sich hierzu gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse.

Weitergehende Informationen zu unseren Kontaktmöglichkeiten finden Sie auch in unserem Sofort-Hilfeportal www.e-commerce-kanzlei.de/hilfe-anfordern.

Ihr Rechtsanwalt Philipp Muffert


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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