Abmahnung der JUSLEGAL Rechtsanwalts GmbH für Frau Simone Kolowski (Firma Liteno)

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Uns liegt erneut eine Abmahnung der JUSLEGAL Rechtsanwaltsgesellschaft mbH/Dr. Hauke Scheffler aus Vaterstetten vor, die für Frau Simone Kolowski, handelnd unter ihrer Firma „Liteno“, wettbewerbsrechtliche Verstöße rügt. Wir haben über solche Abmahnungen bereits in der Vergangenheit berichtet, vgl.

https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/aktuelle_faelle/abmahnung-der-firma-liteno-und-juslegal-dr-hauke-scheffler/ (Juli 2019)

Was ist Gegenstand der Abmahnung?

Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf an den abgemahnten Unternehmer, in zwei Punkten gegen Marktverhaltensregeln verstoßen zu haben.

Zum einen wird gerügt, dass kein (ausführbarer) Link auf die OS-Plattform zur Verfügung gestellt wird. Mittels eines solchen Links ist der Verbraucher unter bestimmten Bedingungen über die OS-Plattform zu informieren, Art 14 Abs. 1 EU VO 524/2013. Der Link muss zudem ausführbar sein, d.h. die bloße Angabe der Internetadresse ist unzureichend (Stand der aktuellen Rechtsprechung).

Weiter wird das Fehlen einer Widerrufsbelehrung abgemahnt. Bei den meisten Fernabsatzverträgen besteht ein Widerrufsrecht der Verbraucher über das zu belehren ist, Art 246a § 1 Abs. 2 EGBGB, §§ 355, 312g BGB. Fehlt eine solche Belehrung oder wird falsch belehrt, handelt es sich immer auch um einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel, die abgemahnt werden kann.

Was wird vom Abgemahnten verlangt?

Verlangt wird die Abgabe eines Unterlassungsversprechens und Ausgleich der Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert (vorliegend) in Höhe von 20.000,00 EUR. Hier sollte aus mehreren Gründen keinesfalls der beigefügte Entwurf des Unterlassungsversprechens abgegeben werden!

Verhalten nach Erhalt einer Abmahnung

Selbstverständlich sollten die meist kurzen Fristen beachtet werden, um keine ggf. ungewollten gerichtlichen Weiterungen zu riskieren. Ebenso können wir nur davon abraten, vorschnell das beiliegende Unterlassungsversprechen (noch dazu unmodifiziert) abzugeben. Vor allem sollte die Prüfung durch einen versierten (Fach-) Anwalt stehen, ob die Abmahnung überhaupt (vollständig) berechtigt ist.

Sofern dies der Fall ist, sollte anhand der Umstände geklärt werden, welches Vorgehen konkret anzuraten ist. Die Abgabe eines Unterlassungsversprechens ist nicht die einzige Möglichkeit, auf eine berechtigte Abmahnung zu reagieren.

Sofern ein Unterlassungsversprechen abgegeben werden soll, sollte die Abgabe zunächst in tatsächlicher Hinsicht vorbereitet werden, um nicht direkt mit Übersendung des Versprechens Vertragsstrafen auszulösen. Darüber hinaus sollte das Versprechen so modifiziert werden, dass nicht mehr strafbewehrt versprochen wird, als unbedingt notwendig. Der Vertragstext ist oft zu weitgehend, die Beseitigungspflicht ist hier immer Thema, die Übernahme der Anwaltskosten muss nicht vertraglich erklärt werden, ein Schuldanerkenntnis kann udn sollte ausgeschlossen werden...

Auch die geltend gemachten Kosten sind meist Gegenstand von Verhandlungen.

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Unsere Kanzlei berät und vertritt seit vielen Jahren in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Wir verfügen über die erforderlichen Kenntnisse, um das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erreichen, wie bereits unsere einschlägigen Fachanwaltschaften zeigen.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung und zum Wettbewerbsrecht finden Sie hier: https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/rechtsgebiete/wettbewerbsrecht.

Gerne können Sie uns anrufen, um eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung Ihrer Angelegenheit zu erhalten. Sie können uns vorab auch – ebenfalls für Sie unverbindlich – die Abmahnung via E-Mail oder Telefax zusenden. Sofern Sie Ihre Rufnummer mit angeben, werden wir uns gerne bei Ihnen zurückmelden.

Wir freuen uns, Sie deutschlandweit zu beraten!


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