Abmahnung der Kanzlei Fareds für Herrn Harald Durstewitz (Dachs Deutschland)

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Uns liegt eine Abmahnung der Kanzlei Fareds aus Hamburg vor, die für Herrn Harald Durstewitz („Dachs Deutschland“) den Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften rügt.

Gegenstand des Vorwurfs ist ein Verstoß gegen Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB. Der Abgemahnte soll widersprüchliche Angaben zur Widerrufsfrist gemacht haben und damit den Vorgaben der Norm nicht nachgekommen sein.

Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR (887,02 EUR).

Vorliegend gibt es aus mehreren Gründen durchaus Anlass, genauer hinzuschauen. Generell kann nur davon abgeraten werden, die Unterlassungsforderung ohne Weiteres vorschnell zu unterzeichnen und abzusenden. Auch wenn eine nachträgliche Prüfung ergäbe, dass die Abmahnung unberechtigt war, wäre es kaum noch möglich, das strafbewehrte Versprechen aus der Welt zu schaffen.

Von eigener Kontaktaufnahme mit der Gegenseite raten (auch) wir ab. In einem solchen Gespräch herrscht keine Waffengleichheit, im Gegenteil erschwerten in der Vergangenheit solche direkten Kontaktaufnahmen die nachträgliche rechtsanwaltliche Verteidigung in einigen Fällen. Ein versierter Anwalt, bestenfalls Fachanwalt, kann die Berechtigung der Abmahnung prüfen und das anzuratende Vorgehen mit der Mandantschaft besprechen. Angesichts der mindestens 30-jährigen strafbewehrten Bindung durch das Unterlassungsversprechen sollten Unternehmer die Unterlassungsforderung nicht auf die leichte Schulter nehmen.

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Unsere Kanzlei berät und vertritt seit vielen Jahren in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Wir verfügen über die erforderlichen Kenntnisse, um das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erreichen, wie bereits unsere einschlägigen Fachanwaltschaften zeigen. Weitere Informationen zum Thema Abmahnung und zum Wettbewerbsrecht finden Sie hier: https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/rechtsgebiete/wettbewerbsrecht.

Gerne können Sie uns anrufen, um eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung Ihrer Angelegenheit zu erhalten. Sie können uns vorab auch – ebenfalls für Sie unverbindlich – die Abmahnung via E-Mail oder Telefax zusenden. Sofern Sie Ihre Rufnummer mit angeben, werden wir uns gerne bei Ihnen zurückmelden.

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