Abmahnung der Kanzlei Grünecker für Harley-Davidson (H-D U.S.A LLC) wegen Markenrechtsverletzung

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Die Patent- und Rechtsanwälte Grünecker mahnen aktuell im Auftrag der Harley-Davidson U.S.A. LLC. Online-Händler wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen ab.

In der Abmahnung wird das 1903 gegründete Unternehmen Harley-Davidson als "die rebellische Seele in uns allen" vorgestellt. Es habe 2017 einen globalen Umsatz von 5,6 Milliarden US-Dollar aufgrund des Vertriebs seiner Produkte erzielt, darunter Alltags- und Motorradbekleidung sowie Accessoires.

Geschützt sei u.a. die beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eingetragene Wort-/Bildmarke Nr. 1536309 für Kleidung und Accessoires, wie z.B. Schmuck, Arm- und Halsbänder, Ohrringe und auch Sticker. Schutz bestehe ebenfalls für die EU Wort-/Bildmarke Nr. 3530201 u.a. für Schilder aus Metall.

Gegenstand der Abmahnung

Gegenstand der Abmahnungen sind z.B. von Online-Händlern angebotene Waren wie Armbänder, Halstücher oder Sticker, auf denen das charakteristische Emblem oder der Markenname abgedruckt sein sollen. Die Markenrechte der Harley-Davidson U.S.A. LLC. seien nach Art. 9 Abs. 2 lit. b) (Verwechslungsgefahr) und Art. 9 Abs. 2 lit. b) (Bekanntheitsschutz) verletzt, da es sich bei den angebotenen Waren um Fälschungen handele. Letzteres könne durch Testkäufe nachgewiesen werden.

Forderungen der Harley-Davidson U.S.A. LLC.

Mit der Abmahnung werden die Empfänger aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung binnen einer bestimmten Frist abzugeben. Dafür ist der Abmahnung ein Entwurf beigefügt.

Darüber hinaus wird mit der Abmahnung gefordert:

  • Auskunft über die Herkunft und die verkaufte Menge der Produkte zu erteilen
  • Schäden/Schadensersatzansprüche anzuerkennen
  • an gewerbliche Abnehmer verkaufte Produkte zurückzurufen und sämtliche Produkte herauszugeben, die sich noch im Besitz befinden

Außerdem sollen die Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 500.000,00 EUR ersetzt werden. Danach ergibt sich nach dem 2021 geltenden RVG eine 1,3 Geschäftsgebühr i.H.v. 4.600,70 EUR (netto), nebst 20 Auslagenpauschale zzgl. 19 % Mehrwertsteuer, d.h. insgesamt eine Forderung von 5.498,63 EUR (brutto).

Wie können Sie konkret auf die Abmahnung reagieren?

Die der Abmahnung beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung sollte nicht voreilig unterschrieben werden. Diese können nach der Rechtsprechung weitreichende Handlungspflichten zur Beseitigung der abgemahnten Verstöße auslösen. Aber gerade im Internet sind Rechtsverstöße mitunter schwer vollständig zu beseitigen und in manchen Fällen können sogar Verstöße auf Plattformen Dritter die Vertragsstrafe auslösen.

Abgeraten wird auch nachdrücklich davon, mit der Kanzlei Grünecker selbständig telefonisch Kontakt aufzunehmen. Hier besteht ein erhebliches Ungleichgewicht an Wissen und Erfahrung, wodurch Sie Ihre Rechtsposition nachhaltig beeinträchtigen können. Gerade die Höhe von Schadenersatzforderungen und auch der Kosten für die Abmahnung sind regelmäßig Verhandlungen zugänglich. Kontaktieren Sie daher einen in der Bearbeitung von markenrechtlichen Fällen erfahrenen Rechtsanwalt.

Wir verfügen über eine langjährige Praxis in der markenrechtlichen Rechtsberatung. Kontaktieren Sie uns gerne für eine kostenlose telefonische Erstberatung.

Ihr Rechtsanwalt Kai Jüdemann


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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