Abmahnung der Kanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg für Herrn Ralph S.

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Erneut liegt uns eine Abmahnung der Kanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg vor, die für Herrn Ralph S. wettbewerbsrechtliche Verstöße rügen.

Der Vorwurf richtet sich darauf, dass ein eBay-Händler Artikel unter einem privaten Account zum Verkauf angeboten hat, obwohl er nach Ansicht der Kanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg tatsächlich gewerblich gehandelt haben soll. So wird dem Adressaten der Abmahnung vorgehalten, er habe sich „bewusst den gesetzlichen Anforderungen entziehen“ wollen, denen gewerbliche Verkäufer unterliegen, was jedenfalls so formuliert deutlich unrichtig sein dürfte.

Schwierigkeiten bei der Abgrenzung

Vielmehr ist die Frage, ob bzw. ab wann ein Händler von der Rechtsprechung als gewerblich behandelt wird, auch für Rechtsanwälte teils schwierig zu beantworten. Es gibt eine Reihe von Indizien für Gewerblichkeit, die aber immer am konkreten Sachverhalt zu würdigen sind. Bspw. wären zwei Verkäufe pro Monat für sich genommen kein Grund, von gewerblichem Handeln auszugehen. Handelt es sich bei den Verkäufen aber um Pkw, sieht die Sache schon wieder anders aus, denn welcher Verbraucher verkauft zwei Autos im Monat? Die Anzahl der Verkäufe ist zudem nur eine von vielen heranzuziehenden und zu würdigenden Tatsachen.

Forderungen der Kanzlei

Hält sich ein Gewerbetreibender tatsächlich zu Unrecht für privat, folgen dem fast selbstverständlich eine Reihe von Vorwürfen, da ein Privater wohl sämtliche Pflichtangaben, die Gewerbetreibende zu stellen haben, nicht erfüllen dürfte. So stellen Privatverkäufer in den seltensten Fällen ein Impressum oder informieren den Kunden über das Widerrufsrecht, sie geben keine Pflichtangaben nach den Art. 246a und 246c EGBGB und weisen nicht auf die OS-Plattform mittels eines ausführbaren Links hin…täten sie dies, wäre das schon wieder ein Indiz für Gewerblichkeit…

Entsprechend wird auch vorliegend – zum Vorwurf passend – die Abgabe eines umfassenden Unterlassungsversprechens gefordert. Weiter soll der Abgemahnte die Kosten des Rechtsanwaltes aus einem Gegenstandswert von 30.000,00 EUR übernehmen (1.358,86 EUR brutto). Ein Entwurf des Unterlassungsversprechens liegt der Abmahnung bei.

Vorgehen/Möglichkeiten

Insgesamt kommt es in solchen Situationen insbesondere auf die Frage an, ob der Vorwurf zutreffend ist und tatsächlich gewerbliches Handeln anzunehmen ist. Manchmal schätzen an dieser Stelle auch die abmahnenden Kollegen die Grenzen für gewerbliches Handeln schlicht falsch ein, öfter ist diese Frage streitig und nicht klar zu beantworten, was immer noch eine Verteidigung ermöglicht oder zumindest Vergleichsverhandlungen begünstigt.

Sofern ein Unterlassungsversprechen abgegeben werden soll, gilt hier – wie immer –, dass auf die Formulierung des Versprechens großer Wert zu legen ist. Beispielsweise sind uns schon des Öfteren Entwürfe vorgelegt worden, die das Versprechen vorsahen, sich künftig unter eBay nicht mehr als privat zu bezeichnen oder unter privatem Account zu handeln Hier fehlt es natürlich an einer Einschränkung, denn wenn tatsächlich privat gehandelt wird, kann dies natürlich auch weiterhin unter einem privaten Account geschehen. Ein undifferenziertes Versprechen, das den Erklärenden 30 Jahre lang strafbewehrt bindet, würde ggf. letztlich jedes (private) Handeln unter eBay unterbinden.

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