Abmahnung der Pink Floyd (1987) Ltd. durch Kanzlei Gutsch & Schlegel

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Uns liegt ein weiteres Mal eine Abmahnung der Pink Floyd (1987) Ltd. aus London vor, die über die Kanzlei Gutsch & Schlegel aus Hamburg die Verletzung von Urheberrechten behaupten. Wir haben bereits mehrfach über solche Schreiben der Limited berichtet:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/pink-floyd-music-ltd-und-gutsch-schlegel-mahnen-weiterhin-bootlegs-ab_100556.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/pink-floyd-klage-wegen-urheberrecht_107056.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/verfolgung-von-verkaeufen-unlizenzierter-tontraeger-durch-die-pink-floyd-music-ltd_020204.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-von-gutsch-schlegel-und-pink-floyd-limited_116946.html

Was wird dem Abgemahnten vorgeworfen?

Dem Abgemahnten wird der Verkauf von Bootlegs, d. h. nicht lizenzierte Ton-, Bild- und/oder Bildtonträger, vorgeworfen und damit eine Verletzung des Verbreitungsrechts der Pink Floyd (1987) Ltd. aus den §§ 77, 79, 17 UrhG. 

Misslich ist hierbei zum einen, dass von außen kaum oder gar nicht feststellbar ist, ob es sich um ein legal in den Handel gelangtes Medium handelt oder um ein Bootleg, die Pressungen sind (teils) professionell. Da der Unterlassungs- und auch der Aufwandsentschädigungsanspruch verschuldensunabhängig sind, kann man sich auch ohne jeden Vorsatz schnell teuren Forderungen ausgesetzt sehen (der Anspruch auf Lizenzschadenersatz ist dagegen verschuldensabhängig, allerdings reicht hier auch einfache Fahrlässigkeit aus). 

Eine weitere Schwierigkeit für den Abgemahnten ist die Rückverfolgbarkeit, d. h. etwaiger Regress gegen den Händler. In den meisten Fällen ist ein solcher Rückgriff nicht mehr möglich, sei es, weil der Datenträger auf dem Flohmarkt erstanden worden ist, sei es, weil der Kauf mehrere Jahre zurück liegt bzw. keine Quittung mehr vorhanden ist.  

Was fordert die Pink Floyd (1987) Ltd. ?

Die Limited fordert zum einen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die auch als Entwurf der Abmahnung beigefügt ist. 

Weiter wird die Vernichtung etwaiger weiterer Kopien des Mediums zur Vernichtung gefordert.

Der Abgemahnte soll die Kosten der Beauftragung der Kanzlei und der Ermittlungsfirma „Gumps“ i. H. v. 269,50 EUR tragen sowie einen „symbolischen“ Schadenersatz i. H. v. 100,00 EUR zahlen. 

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