Abmahnung der Recknagel GmbH durch JusDirekt Rechtsanwälte wegen gebrauchter Software auf eBay

  • 5 Minuten Lesezeit

Die Recknagel GmbH mahnt derzeit vertreten durch die Kanzlei JUSDIREKT Wettbewerbsverstöße im Internet ab. Inhalt der Abmahnung ist der Vorwurf eines nicht zulässigen Verkaufs von gebrauchter Software im Internet. Gefordert wird unter anderem die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Was wird in der Abmahnung der Firma Recknagel GmbH vorgeworfen?

Die Abmahnungen wird ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorgeworfen. Konkret wird moniert, dass der Verkauf der gebrauchten Software nicht gemäß den rechtlichen Anforderungen hierfür erfolgt.

Was wird von der Firma Recknagel GmbH gefordert?

Im Rahmen der Abmahnung werden die folgenden Ansprüche geltend gemacht:

  • Es wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich der beanstandeten Handlung gefordert.
  • Abmahnkosten in Höhe von 1.044,40 Euro netto / Gegenstandswert 25.000,00 Euro

Für den Fall, dass der Abgemahnte der Unterlassungsforderung nicht nachkommt, wird die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens in Aussicht gestellt.

Darf ich gebrauchte Software überhaupt im Internet verkaufen?

Die Zulässigkeit des Verkaufs gebrauchter Software ist vor allem durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), des Bundesgerichtshofs (BGH) und der Instanzgerichte geprägt. Grundsätzlich ist der Verkauf gebrauchter Software bzw. Software-Lizenzen zulässig, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Dazu gehört vor allem, dass das Verbreitungsrecht des Rechteinhabers von Rechts wegen erschöpft sein muss.

Die Lizenz darf zudem nur mit dem vom Software-Hersteller gelieferten Originaldatenträger, also etwa einer CD weiterverkauft werden, so der Europäische Gerichtshof (EuGH, Az.: C-166/15). Ist nur noch eine Sicherungskopie des Programms vorhanden, etwa weil das Original beschädigt, zerstört oder verloren ist, bedürfe ein Verkauf der Zustimmung des Urheberrechtsinhabers, also in aller Regel des Herstellers.

Für den Eintritt der Erschöpfung des Verbreitungsrechts des Urheberrechtsinhabers ist im Einzelnen nach der Rechtsprechung erforderlich, dass

  • die Software ursprünglich mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers auf dem Gebiet der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht worden ist;
  • der Urheberrechtsinhaber diese Lizenz gegen Zahlung eines Entgelts erteilt hat, das es ihm der Höhe nach ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie seines Werks entsprechende Vergütung zu erzielen;
  • der Urheberrechtsinhaber dem Ersterwerber ein Recht eingeräumt hat, die Kopie dauerhaft, also ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen;
  • Verbesserungen und Aktualisierungen, die das vom Nacherwerber heruntergeladene Computerprogramm gegenüber dem vom Ersterwerber heruntergeladenen Computerprogramm aufweist („Updates“), von einem zwischen dem Urheberrechtsinhaber und dem Ersterwerber abgeschlossenen Wartungsvertrag gedeckt sind;
  • der Ersterwerber die Kopie, die auf seinem Computer installiert ist, unbrauchbar gemacht hat, etwa durch dauerhaftes Löschen.

Informationspflichten beim Verkauf gebrauchter Software-Lizenzkeys

Zu den Sorgfaltspflichten eines Verkäufers von gebrauchter Software bzw. Software-Lizenzen gehört, den Erwerber in geeigneter Weise über seine Rechte aus dem Lizenzvertrag zur bestimmungsgemäßen Benutzung der Software zu informieren und ihm deshalb beispielsweise den Lizenzvertrag auszuhändigen, damit der Erwerber weiß bzw. nachlesen kann, was er in Bezug auf die Software tun darf, und was nicht (BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 – I ZR 129/08 Rn. 68 (UsedSoft II), BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 – I ZR 129/08 Rn. 64 (UsedSoft III) = GRUR 2015, 772 ff.).

Informationspflichten des Verkäufers bereits vor dem Verkauf gebrauchter Software

Nach Ansicht des OLG Hamburg genügt es jedoch nicht, dass der Erwerber erst nach dem Kauf gebrauchter Software bzw. Software-Lizenzen Informationen über die Rechte aus der erworbenen Lizenz erhält (OLG Hamburg, Beschluss vom 16. Juni 2016 – 5 W 36/16 Rn. 37 ff. Vielmehr muss der Verkäufer (potenzielle) Erwerber bereits vor dem Kauf im Rahmen des Verkaufsangebots hierüber informieren. Tut er dies nicht, so enthält er nach Ansicht des OLG Hamburg dem potenziellen Erwerber eine Information vor, die dieser benötige, um eine informierte geschäftliche Entscheidung (über den Kauf) zu treffen. Darin läge dann ein Lauterkeitsrechtsverstoß gemäß §§ 3, 5, 5a Abs. 2 S. 1, 8 UWG, so dass Mitbewerber und sonstige nach dem UWG dazu Befugte abmahnen könnten.

Was muss ich bei dem Verkauf gebrauchter Software beachten?

Die Rechtslage bezüglich der Hinweis- und Informationspflichten im Zusammenhang mit dem Verkauf von gebrauchter Software bzw. gebrauchter Software-Lizenzen ist unübersichtlich und nicht vollständig geklärt. Teilweise fordert die Rechtsprechung, dass potentielle Erwerber bereits vor Kaufvertragsschluss über die Rechte aus der Lizenz und sonstige Aspekte umfassend informiert werden müssen, damit sie überhaupt eine informierte Kaufentscheidung treffen können.

Zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten ist es daher ratsam, Verkaufsangebote im Online-Handel so zu gestalten, dass Kaufinteressenten feststellen können, welche Rechte Bestandteil der jeweiligen Lizenz sind. Dies kann etwa dadurch geschehen, dass der Verkäufer den kompletten Lizenzvertrag bzw. die Lizenzbestimmungen zum Abruf online stellt und möglichst deutlich sowie übersichtlich darstellt, wie die bisherige Biografie der angebotenen Software ist, insbesondere in Bezug auf die bereits eingetretene urheberrechtliche Erschöpfung. Nach dem Verkauf muss der Verkäufer dem Käufer nicht nur den betreffenden Software-Lizenzkey übermitteln, sondern auch die Dokumentation gemäß den Voraussetzungen, die von der Rechtsprechung aufgestellt worden sind, so dass der Käufer gegenüber dem Rechteinhaber ggf. nachweisen kann, dass er eine gültige Lizenz zur Nutzung der Software erworben hat.

Ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts wirklich erforderlich?

Regelmäßig werden Abmahnungen von Menschen verschickt, die dem Abgemahnten auf diesem Gebiet überlegen sind. Deshalb empfehlen wir diesem ebenfalls einen Fachmann, z. B. einen auf diesem Gebiet tätigen Anwalt, ins Boot zu holen. Dieser kostet zwar Geld, jedoch sind die Anwaltskosten meist geringer als der Schaden, den er erleiden kann, wenn er sich durch das Unterschreiben einer zu weitgehenden Unterlassungserklärung zu seinem Nachteil vertraglich bindet. Ein Abgemahnter hat meist keine Ahnung von der nur schwer zu überblickenden gesetzlichen Lage sowie der sich immer neu entwickelnden Rechtsprechung. Da ist es sicherer sich von einem Fachmann beraten zu lassen.

Was tun wir für Sie?

  • Kostenloses Erstgespräch
  • Prüfung der Abmahnung
  • Bundesweite Vertretung

HvLS Rechtsanwälte stehen Ihnen dazu bundesweit zur Verfügung und sind Ihr zuverlässiger und kompetenter Partner bei allen Fragen zum Gewerblichen Rechtsschutz und insbesondere im Wettbewerbsrecht.

Rufen Sie uns ganz einfach an oder senden Sie uns eine Nachricht per E-Mail!

Katharina von Leitner-Scharfenberg

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

Fachanwältin für Urheberrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Katharina von Leitner-Scharfenberg

Beiträge zum Thema