Abmahnung des Albums Unapologetic von Rihanna durch Rasch für Universal Music

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Inhaber von Internetanschlüssen wird in Abmahnungen vorgeworfen, urheberrechtlich geschützte Werke unerlaubt über Online-Tauschbörsen (p2p) zur Verfügung gestellt und damit Urheberrechtsverletzungen begangen zu haben.

Die Hamburger Kanzlei Rasch Rechtsanwälte nimmt im Auftrag der Universal Music GmbH Anschlussinhaber auf Unterlassung und Zahlung in Anspruch.

Gegenstand der Abmahnungen ist unter anderem auf den Labels Def Jam/Island veröffentlichte Musikalbum „Unapologetic" der Soul und R&B-Sängerin Rihanna.

Der Vorwurf:

In den Abmahnschreiben der Kanzlei Rasch Rechtsanwälte wird behauptet, dass das aufgeführte Werk über den Internetanschluss des Abgemahnten über eine Online-Tauschbörse (p2p) unerlaubt zum Download angeboten und damit rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht worden sein soll.

Zu beachten ist dabei, dass mit dem Download eines Werkes gem. der Funktionsweise von p2p-Tauschbörsen gleichzeitig die sich bereits auf dem eigenen Rechner befindlichen (Teil-) Inhalte wiederum anderen p2p-Nutzern angeboten werden, wodurch auch schon mit dem vermeintlich bloßen Herunterladen der Verletzungstatbestand erfüllt ist.

Was wird verlangt?

Durch die Tathandlung seien der Auftraggeberin Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz gegenüber dem Anschlussinhaber entstanden. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass der Rechteinhaberin auch unabhängig von der tatsächlichen Tatbegehung erhebliche Ersatzansprüche im Hinblick auf die entstandenen Rechtsverfolgungskosten und der hierzu erforderlichen Aufwendungen zustünden, zu deren Erstattung der Abgemahnte gemäß § 97a UrhG jedenfalls verpflichtet sei.

Folglich wird von dem Abgemahnten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Ersatz entstandenen Schadens und die Zahlung von Rechtsanwaltskosten verlangt. Dabei wird ihm zur Erfüllung der Forderungen eine knappe Frist gesetzt. Zudem ist dem Schreiben eine bereits vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt. Darüber hinaus wird dem angeblichen Rechtsverletzer aber auch ein Vergleichsangebot unterbreitet, mit dessen Annahme die Auftraggeberin sämtliche bzgl. des behaupteten Verstoßes entstandenen Ansprüche als abgegolten ansehe.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass sich der besagte Titel womöglich auch auf verschiedenen Samplern und Chartcontainern befindet. Dies sind Zusammenstellungen von diversen Musiktiteln unterschiedlicher Rechteinhaber. Dabei kommt es häufig vor, dass nicht nur ein, sondern gleich mehrere Titel einer solchen Kompilation als jeweils einzelne Werke durch verschiedene Kanzleien für die entsprechenden Urheber abgemahnt werden. Ebenso besteht die Möglichkeit, dass es für ein konkretes Musikstück mehrere Rechteinhaber gibt, wobei jeder einzelne dasselbe Werk durch Kanzleien abmahnen lassen kann.

Es besteht von daher die Gefahr von Folgeabmahnungen.

Verhaltenstipps nach Erhalt einer solchen Abmahnung:

Nehmen Sie die Fristen ernst und reagieren Sie zeitnah.

Reagieren Sie, auch wenn Sie es nicht waren, der den Rechtsverstoß begangen hat: Prüfen Sie, ob jemand aus dem Haushalt oder Freundeskreis für die Rechtsverletzung in Betracht kommen kann.

Die geforderte Unterlassungserklärung sollte in der vorgegebenen Form nicht abgegeben werde. Die Erklärung sollte auf jeden Fall abgeändert (modifiziert) werden. Dies auch dann, wenn Sie nicht für den Verstoß verantwortlich sind. Warum: weil der Streitwert sinkt und eine gerichtliche Auseinandersetzung erheblich günstiger zu führen sein wird.

Zahlungen sollten ohne sorgfältige Prüfung der Sachlage dagegen nicht erfolgen. Dies liegt u. U. daran, dass sich anhand von Protokollen gerade im Falle von Containern (German Top 100) oftmals nicht nachweisen lässt, dass eine einzelne Datei aus dem Container auf dem Rechner vorhanden war.

Weiterhin schulden Sie keinen Schadenersatz, wenn Sie die Vermutung widerlegen können, Täter zu sein. Dies gelingt oftmals bereits dann, wenn ein anderer Erwachsener im Haushalt lebt.

Auch haftet der Anschlussinhaber nicht automatisch als Störer. Der BGH setzt eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die erst zu einer Haftung führt.

Ob eine Haftung letztlich besteht, ist daher von Fall zu Fall festzustellen. Hier sollte eine sachkundige Beratung erfolgen.

Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, stehen wir Ihnen gerne für die Entwicklung einer einzelfallbezogenen Strategie und für Ihre Vertretung bundesweit zur Verfügung.

Hüten Sie sich davor, die Sache selber in die Hand zu nehmen und Ihren Standpunkt der abmahnenden Kanzlei zu erklären. Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können.

Sie finden uns unter www.ra-juedemann.de.

Ihr Rechtsanwalt Kai Jüdemann

Welserstraße 10-12

10777 Berlin


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