Abmahnung durch bocklegal i.A.d. Swatch Group AG wegen der Verletzung des Geschmacksmusters auf eBay

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Die Kanzlei bocklegal mahnt einen Verkäufer von Uhren auf eBay wegen eines wettbewerbs- und designrechtlichen Verstoßes ab. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, unter Verletzung des Geschmacksmusters Nachahmungen des Uhrenmodells „ok glam“ verkauft zu haben.

Aus dem vorliegenden Schreiben geht hervor, dass die Swatch Group AG unter der Kennung: DM/072 007 ein eingetragenes Geschmacksmuster für das Uhrenmodell „ok glam“ besitzt, dessen Schutz auch in Deutschland gültig ist.

Auf der Internethandelsplattform eBay sei nun der Abgemahnte als Verkäufer von Armbanduhren aufgetreten, die dem Modell „ok glam“ gleichen, tatsächlich jedoch Nachahmungen des Originals darstellten. Dies sei vor allem durch einen Testkauf einer solchen Uhr des Abgemahnten zu einem Preis von 9,99 EUR festgestellt worden.

Verletzung des Geschmacksmusters

Sehr detailliert beschreibt die Kanzlei bocklegal in der Folge, bezüglich welcher äußerlicher Merkmale sich die vom Abgemahnten angebotenen Uhren und die Originale der Swatch Group AG gleichen. Hierin wird eine Verletzung des geschützten Geschmacksmusters gesehen. Die Ähnlichkeit der Uhrenmodelle wird anhand der Ausführungsformen festgemacht und in einer Reihe von Stichpunkten aufgeführt. Diese lauten beispielsweise wie folgt:

- eine Armbanduhr, bestehend aus Uhrgehäuse und Uhrband

- wobei das Uhrgehäuse als filigran-schlanker und verzierungsfreier Ring ausgestattet ist, welcher an der Ringoberseite eine Abschrägung/Facette mit einem Winkel von ca. 45 Grad aufweist

- wobei dieser Ring die Einfassung für das bündig- versprungfrei eingepasste, piane Deckglas bildet

[…]

Wettbewerbsrechtlicher Verstoß

Als unlautere Nachahmungen des „ok glam“-Modells stelle der Verkauf der Uhren durch den Abgemahnten zudem einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß dar. Das Modell „ok glam“ sei aufgrund des ungewöhnlichen Designs geeignet, auf die Herkunft eines bestimmten Unternehmens zu schließen. Dieses Hindeuten auf das Unternehmen der Swatch Group AG sei durch intensive Werbung zudem verstärkt worden. Da die vom Abgemahnten angebotenen Uhren äußerlich dem Modell „ok glam“ entsprechen, liege eine Verwechslungsgefahr vor, durch die der Verkäufer den guten Ruf der Swatch Group AG ausnutze und dem Käufer suggeriere, ein Original-Produkt zu einem besonders niedrigen Preis erwerben zu können.

Dies stelle einen Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 9 a) und b) UWG dar. (§ 4 Nr.9 UWG entspricht inzwischen § 4 Nr. 3 UWG). Hierin heißt es: Unlauter handelt, wer nach Nr. 3 Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt oder b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt.

Forderung: Auskunft, Unterlassung, Aufwendungs- sowie Schadensersatz

Die Kanzlei bocklegal leitet sowohl aus den wettbewerbs-, als auch den designrechtlichen Verstößen, Ansprüche auf Unterlassung, Schadens- und Aufwendungsersatz ab. Überdies wird der Abgemahnte aufgefordert über den Umfang seiner Verstöße Auskunft zu erteilen, damit der Schadensersatz beziffert werden kann.

Im Anhang der Abmahnung befindet sich die Rechnung für die Beauftragung der Kanzlei bocklegal in einer Höhe von 2.344,89 EUR, die auf Grundlage eines Streitwertes von 100.000,00 EUR berechnet wurden. Zudem liegt eine vorgefertigte Unterlassungserklärung bei, die der Abgemahnte ausgefüllt zurückschicken soll.

Sie haben eine Abmahnung bezüglich einer wettbewerbs- oder designrechtlichen Angelegenheit erhalten- Was ist zu tun?

Im Marken- und Wettbewerbsrecht kommt es häufig zu Abmahnungen. Sie dienen der außergerichtlichen Durchsetzung von Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüchen. Abmahnung erreichen dem Empfänger häufig unvorbereitet und können einschüchternd wirken. Häufig wird neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung auch ein Schadensersatz gefordert. Dennoch sollten Sie sich von einer Abmahnung nicht aus der Ruhe bringen lassen. Zwar sollten Abmahnungen grundsätzlich ernst genommen und die enthaltenen Fristen beachtet werden, dennoch bieten sich auch für Sie Verteidigungsmöglichkeiten, wenn Sie sich rechtzeitig professionellen Rechtsrat einholen.

Dieser Rechtsrat ist häufig auch nötig, denn für „Nicht-Juristen“ ist die Rechtslage meist nur schwierig einzuschätzen. Treffen die Vorwürfe tatsächlich, wie in der Abmahnung geschildert, zu? Sollten Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung in dieser Form unterzeichnen? Was genau ist die angedrohte einstweilige Verfügung und welche Konsequenzen würde diese für Sie mit sich bringen? All diese Fragen lassen sich am besten mit einem Rechtsanwalt auf dem entsprechenden Rechtsgebiet klären.

Wenn Sie eine Abmahnung bezüglich einer markenrechtlichen Angelegenheit erhalten haben, können Sie uns gerne kontaktieren. Die Rechtsanwälte Hämmerling und von Leitner-Scharfenberg vertreten Abgemahnte in den Rechtsgebieten Markenrecht, Wettbewerbsrecht und Urheberrecht und besitzen die nötige Erfahrung auf dem Gebiet der Verteidigung von Abgemahnten. Eine serviceorientierte Beratung und die Interessen unserer Mandanten stehen bei uns dabei stets im Vordergrund.

In einem kostenlosen Erstgespräch mit können wir Ihnen eine erste Einschätzung des Falls geben und mögliche weitere Schritte besprechen. Rufen Sie uns gerne an oder senden uns Ihre Abmahnung zu.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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