Abmahnung durch Copyright Defense RAe für Carsten Bülow: „Chris Prinz - Berlin (bei Tag und Nacht)“

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Die Film-, Musik- und Computerspielindustrie erleidet große Schäden dadurch, dass urheberrechtlich geschützte Werke im Internet in Peer-to-Peer-Netzwerken (p2p) massenhaft unerlaubt verbreitet werden. Aus diesem Grund beauftragen entsprechende Rechteinhaber eine Rechtsanwaltkanzlei mit der Verfolgung derartiger Verstöße.

So erreichen täglich Abmahnschreiben der verschiedensten Kanzleien, wie Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte oder die Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Internetanschlussinhaber, in denen die Empfänger beschuldigt werden, eine eben solche Tat und damit Urheberrechtsverletzungen begangen zu haben, und infolgedessen auf Unterlassung und Zahlung in Anspruch genommen werden.

Berichten zufolge spricht seit jüngstem die im Filesharing-Milieu bis dahin noch nicht in Erscheinung getretene Karlsruher Kanzlei Copyright Defense Rechtsanwälte GbR derartige Abmahnungen aus. Gegenstand ist dabei im Auftrag des Rechteinhabers Carsten Bülow der aktuelle Musiktitel

„Berlin (bei Tag und Nacht)" des Popsängers Chris Prinz.

Das Werk soll über den Internetanschluss des Betroffenen den Nutzern einer bestimmten Online-Tauschbörse ohne Erlaubnis des Auftraggebers zum Download angeboten und damit rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht worden sein. Viele wissen dabei nicht, dass der Tatbestand auch schon mit dem vermeintlich bloßen Download erfüllt ist. Dies liegt daran, dass beim Herunterladen eines Werkes gemäß der Funktionsweise von Online-Tauschbörsen bereits auf dem eigenen Rechner befindliche Inhalte den anderen Nutzern der entsprechenden Tauschbörse gleichzeitig wiederum zur Verfügung gestellt werden.

Der Mandant der Kanzlei Copyright Defense Rechtsanwälte GbR sei aufgrund der behaupteten Tat in seinen Rechten verletzt worden, wodurch ihm Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz entstanden seien. Zudem wird darauf hingewiesen, dass unabhängig von der tatsächlichen Tatbegehung auch Ersatzansprüche im Hinblick auf die Rechtsverfolgungskosten und die hierzu erforderlichen Aufwendungen, zu deren Erstattung der Abgemahnte gemäß § 97a UrhG in jedem Fall verpflichtet sei, bestünden.

Folglich werden

  • die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung,
  • Ersatz entstandenen Schadens sowie
  • die Zahlung von Rechtsanwaltskosten

verlangt.

Dazu ist dem Schreiben eine bereits vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt.

Weiterhin wird dem Abgemahnten unterbreitet, die Angelegenheit im Rahmen der außergerichtlichen Streitbeilegung im Wege eines Vergleichs zu erledigen. Bei Annahme dieses Angebots, belaufen sich die zu zahlenden Ersatzforderungen bzgl. des behaupteten Verstoßes zusammen pauschal auf 750,00 EUR.

Zur Erfüllung dieser Forderungen wird dem Abgemahnten eine sehr kurze Frist gesetzt.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass sich der besagte Titel zum Teil auf verschiedenen Samplern und Chartcontainern befindet. Dies sind Zusammenstellungen von diversen Musiktiteln unterschiedlicher Rechteinhaber. Dabei kommt es häufig vor, dass nicht nur ein, sondern gleich mehrere Titel einer solchen Kompilation als jeweils einzelne Werke durch verschiedene Kanzleien für die entsprechenden Urheber abgemahnt werden. Ebenso besteht die Möglichkeit, dass es für ein konkretes Musikstück mehrere Rechteinhaber gibt, wobei jeder einzelne dasselbe Werk durch Kanzleien abmahnen lassen kann.

Es besteht von daher die Gefahr von Folgeabmahnungen.

Wie sollten Betroffene in solch einem Fall reagieren? Und was sollten sie dabei beachten?

Nehmen Sie die Fristen ernst und reagieren Sie zeitnah.

Reagieren Sie, auch wenn Sie es nicht waren, der den Rechtsverstoß begangen hat: Prüfen Sie, ob jemand aus dem Haushalt oder Freundeskreis für die Rechtsverletzung in Betracht kommen kann.

Die geforderte Unterlassungserklärung sollte in der vorgegebenen Form nicht abgegeben werde. Die Erklärung sollte auf jeden Fall abgeändert (modifiziert) werden. Dies auch dann, wenn Sie nicht für den Verstoß verantwortlich sind. Warum: weil der Streitwert sinkt und eine gerichtliche Auseinandersetzung erheblich günstiger zu führen sein wird.

Zahlungen sollten ohne sorgfältige Prüfung der Sachlage dagegen nicht erfolgen. Dies liegt u. U. daran, dass sich anhand von Protokollen gerade im Falle von Containern (German Top 100) oftmals nicht nachweisen lässt, dass eine einzelne Datei aus dem Container auf dem Rechner vorhanden war.

Weiterhin schulden Sie keinen Schadenersatz, wenn Sie die Vermutung widerlegen können, Täter zu sein. Dies gelingt oftmals bereits dann, wenn ein anderer Erwachsener im Haushalt lebt.

Auch haftet der Anschlussinhaber nicht automatisch als Störer. Der BGH setzt eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die erst zu einer Haftung führt.

Ob eine Haftung letztlich besteht, ist daher von Fall zu Fall festzustellen. Hier sollte eine sachkundige Beratung erfolgen.

Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, stehen wir Ihnen gerne für die Entwicklung einer einzelfallbezogenen Strategie und für Ihre Vertretung bundesweit zur Verfügung.

Hüten Sie sich davor, die Sache selber in die Hand zu nehmen und Ihren Standpunkt der abmahnenden Kanzlei zu erklären. Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können.

Sie finden uns unter www.ra-juedemann.de.

Ihr Rechtsanwalt Kai Jüdemann

Welserstraße 10-12

10777 Berlin


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