Abmahnung durch Rechtsanwalt Dirk Dreger „Dreger IP Legal“ für Frau Isabel Fitzmann - Vorwurf: Gewerblicher Handel

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Uns wurde in der letzten Woche ein aktuelles Abmahnschreiben der Frau Isabel Fitmann vorgelegt, welches durch die Kanzlei Dreger IP Legal ausgesprochen wurde. Gegenstand des Vorwurfs an unsere Mandantschaft ist hierbei, dass diese in tatsächlicher Hinsicht gewerblich handele, obwohl durch sie lediglich privates Handeln vorgegeben werde.


Im Rahmen des Abmahnschreibens wird darauf hingewiesen, dass die Abmahnerin Frau Isabel Fitzmann bereits seit 10 Jahren einen Onlinehandel mit Produkten aus dem Bereich Parfüm und Miniaturparfüm über ihren gewerblichen eBay-Shop betreibe. Sie habe insofern eine nicht erhebliche Anzahl von Verkäufen getätigt, sodass das erforderliche Wettbewerbsverhältnis mit unserer Mandantin, die rein privat handelt, vorliege.


Entgegen ihrer Darstellung auf eBay handele unsere Mandantschaft gewerblich. In dem Umstand, dass sie vorgibt rein privat i. S. d. § 13 BGB zu handeln, liege eine Irreführung i. S. d. § 5 UWG vor, die die Mandantschaft von Herrn Rechtsanwalt Dirk Dreger nicht hinnehmen müsse.


Was wird in der Abmahnung gefordert?


Zunächst wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Wir raten nicht an, die strafbewehrte Unterlassungserklärung ungeprüft zu unterzeichnen. Zwar erweckt diese zunächst den Anschein, dass es sich hierbei um eine entsprechende Formulierung nach dem Hamburger Brauch handelt, jedoch ist dies bei genauem Hinsehen gerade nicht der Fall.


Darüber hinaus werden Kosten der Rechtsverfolgung geltend gemacht. Diese werden auf Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 15.000,00 € berechnet, sodass von dem Abmahnadressaten ein Betrag in Höhe von 1.134,55 € inkl. MwSt. gefordert wird.


Wie ist mit dieser Abmahnung umzugehen?


Zunächst ist natürlich wie immer zu eruieren, ob in der vorliegenden Konstellation tatsächlich der geltend gemachte Vorwurf begründet ist. Ob privates oder gewerbliches Handeln vorliegt, bemisst sich nach der Rechtsprechung regelmäßig nach Indizien. Zu diesen Indizien gehören einerseits zuvorderst die Anzahl der getätigten Verkäufe. Diese lassen sich im Regelfall durch Bewertungen nach Außen hin ermitteln und sodann entsprechend hochrechnen. Weiter spielt entscheidend eine Rolle, wie viele Produkte gleichzeitig vorgehalten und angeboten werden. Wenn es sich hierbei um ähnliche oder gleichartige Produkte handelt, liegt hierbei ein Handeln im geschäftlichen Verkehr nahe.


Des Weiteren müssen vor dem Hintergrund der Gesetzeslage auch immer wettbewerbsrechtliche Abmahnungen auf formelle Fehler hin überprüft werden. Formelle Fehler finden sich häufiger als man gemeinhin denkt.


Wichtig ist, dass Sie die vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterzeichnen und insbesondere auch die entsprechenden Fristen einhalten, da ansonsten der Abmahner versuchen könnte eine einstweilige Verfügung bei Gericht gegen Sie zu erwirken.



Wie können wir Ihnen weiterhelfen?


Gerade der wettbewerbsrechtliche Vorwurf gewerblich/privat stellt eine wettbewerbsrechtliche Konstellation dar, die wir in den vergangenen 14 Jahren hundertfach beraten und vertreten haben. Unabhängig von dem Vorliegen der Abmahnung sind natürlich in diesen Fällen weitere Maßnahmen notwendig, wenn Sie sich nach der Abmahnung entscheiden wollen, weiter zu verkaufen. Sie benötigen sodann einen sozusagen „komplett ausgestatteten Onlineshop“ mit entsprechenden Rechtstexten wie AGB, Widerrufsbelehrung, Impressum, etc. Auch hier stehen wir Ihnen natürlich beratend zur Seite. Als Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz bieten wir Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung an. Lassen Sie uns hierzu Ihr Abmahnschreiben unverbindlich an ra@kanzlei-heidicker.de zukommen oder rufen uns unmittelbar unter 02307/17062 an.


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