Abmahnung durch VSLW e. V. (Verein zum Schutz des legalen Wettbewerbs) ​erhalten?

  • 2 Minuten Lesezeit

Aktuell erreichte uns wieder eine Abmahnung des VSLW e. V. (Verein zum Schutz des legalen Wettbewerbs). Wir vertreten seit einiger Zeit Mandanten, die eine Abmahnung des VSLW erhalten haben. Wenn Sie ebenfalls ein Empfänger einer Abmahnung des VSLW geworden sind, können Sie gerne unsere kostenlose Ersteinschätzung nutzen. Hierzu können Sie uns einfach die Abmahnung via E-Mail oder Fax übersenden, wir melden uns im Rahmen unserer kostenlosen Ersteinschätzung umgehend bei Ihnen.

Darf der VSLW Abmahnungen aussprechen?

Meldet sich im Rahmen der Abmahnung ein Verein und behauptet, aufgrund der Reklamation eines Mitglieds tätig zu werden, stellt sich die Frage, ob der jeweilige Abmahnverein im konkreten Fall überhaupt berechtigt ist, eine Abmahnung auszusprechen.

Dies ist dann der Fall, wenn der Verein, vorliegend z. B. der VSLW, genügend Mitglieder im fraglichen Marktsegment hat. In dem uns vorliegenden Fall geht es z. B. um Kfz-Pflegemittel. Es wurde erneut die Verwendung einer veralteten Widerrufsbelehrung abgemahnt. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Verwendung einer veralteten Widerrufsbelehrung grundsätzlich wettbewerbswidrig ist. Derartige Abmahnungen werden uns nahezu täglich vorgelegt. Die Gerichte entscheiden in derartigen Fällen durchgehend zugunsten der Abmahner.

Unterlassungserklärung vom VSLW einfach unterschreiben?

Um einem Gerichtsverfahren und insbesondere einer einstweiligen Verfügung aus dem Weg zu gehen, bietet sich regelmäßig die Abgabe einer Unterlassungserklärung als vermeintlich schnelle und günstige Lösung an.

Bitte beachten Sie aber: Die Unterlassungserklärung sollte nicht ungeprüft unterschrieben werden. Eine zu weite Bindung sowie die Gefahr von Vertragsstrafen muss unbedingt verhindert werden.

Wir empfehlen: Nehmen Sie die Abmahnung zum Anlass, Ihren Onlineshop durch einen spezialisierten Fachanwalt überprüfen zu lassen. Häufig bestehen weitere Wettbewerbsverstöße, die in Zukunft durch Wettbewerber oder weitere Abmahnvereine abgemahnt werden könnten.

Wir raten dabei von dem nachträglichen Einbinden vorgefertigter AGB-Texte von irgendwelchen Onlinehändler-Vereinigungen ab. Aus unserer Sicht fehlt hier häufig die individuelle fachanwaltliche Beratung in Bezug auf die Besonderheiten des jeweiligen Onlineshops. Wer hier spart, zahlt am Ende deutlich mehr.

Richtige Reaktion bei Abmahnung

Wir kennen die Abmahnung bereits aus einigen Abmahnungsfällen. Ob die Abmahnung im Einzelfall berechtigt ist und/oder ob der Fall des Rechtsmissbrauchs gegeben ist, muss in jedem Einzelfall geprüft werden. Wenn Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung oder Klage erhalten haben, sollten Sie immer folgende Grundregeln beachten:

  • Ruhe bewahren und die gesetzten Fristen beachten.
  • Keine Kontaktaufnahme mit der Gegenseite.
  • Unterlassungserklärung nicht ohne Prüfung und Modifikation unterzeichnen.
  • Fachanwalt kontaktieren und kostenlose Ersteinschätzung nutzen.

Unsere Leistung im Wettbewerbsrecht

Haben Sie oder Ihr Unternehmen eine Abmahnung, eine Klage, eine einstweilige Verfügung oder einen Mahnbescheid erhalten, stehen Ihnen die Anwälte von Dr. Wallscheid & Drouven bundesweit zur Verfügung.

Unsere Anwälte verfügen über Erfahrung aus vielen tausend Abmahnverfahren aus den Bereichen des Markenrechts, Urheberrechts sowie Wettbewerbsrechts. Ihr Vorteil ist unsere Spezialisierung:

  • Erfahrene Fachanwälte beraten Sie bundesweit,
  • durchgehend persönliche Ansprechpartner.
  • Kostentransparenz von Anfang an durch Vereinbarung eines Pauschalhonorars.
  • Unkomplizierte und schnelle Kommunikation, auf Wunsch via E-Mail.
  • Kostenlose Ersteinschätzung: Betroffenen Unternehmen bieten wir die Möglichkeit einer kostenlosen Ersteinschätzung der Abmahnung. Hierzu übersenden Sie uns bitte die Abmahnung als E-Mail oder Fax an die angegebene Adresse/Nummer.

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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