Abmahnung durch Waldorf Frommer für die Universum Film GmbH: „Die Jagd"

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Es kann passieren, dass Sie Post der Münchener Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte im Briefkasten finden.

Internetanschlussinhaber werden in Abmahnschreiben auf Unterlassung und Zahlung in Anspruch genommen. Hintergrund ist die behauptete Urheberrechtsverletzung wegen angeblich unerlaubter Zurverfügungstellung urheberrechtlich geschützter Werke über Online-Tauschbörsen (p2p). Berichten zufolge ist Gegenstand aktueller Abmahnungen im Auftrag von Universum Film GmbH der dänische Film

„Die Jagd"

des Regisseurs Thomas Vinterberg.

Verlangt wird von den betroffenen Anschlussinhabern die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Zahlung von Rechtsanwaltskosten und Ersatz entstandenen Schadens. Mit Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von 1028,00 EUR durch den Abgemahnten sieht die Auftraggeberin sämtliche Ansprüche bzgl. des behaupteten Verstoßes als abgegolten an. 

Behauptet wird, dass der Film über den Internetanschluss des Abgemahnten anderen Peer-to-Peer-Netzwerk-Nutzern ohne Erlaubnis der Auftraggeberin zum Download angeboten und damit rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht und verbreitet worden sein soll.

Zu beachten ist dabei, dass beim Download eines Werkes gemäß der Funktionsweise von Online-Tauschbörsen bereits auf dem eigenen Rechner befindliche Inhalte gleichzeitig den anderen Nutzern der entsprechenden Tauschbörse wiederum zur Verfügung gestellt werden. Der Tatbestand ist somit auch schon mit dem vermeintlich alleinigen Herunterladen erfüllt.

Durch die Tathandlung sei die Auftraggeberin in ihren Rechten verletzt worden und ihr damit Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz entstanden. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass der Geschädigten daneben und unabhängig von der tatsächlichen Tatbegehung Ersatzansprüche im Hinblick auf die Rechtsverfolgungskosten und die hierzu erforderlichen Aufwendungen, zu deren Erstattung der Abgemahnte gemäß § 97a UrhG jedenfalls verpflichtet sei, zustünden.

Was können Sie tun?

Prüfen Sie, ob jemand aus dem Haushalt oder Freundeskreis für die Rechtsverletzung in Betracht kommen kann. 

Reagieren Sie, auch wenn Sie es nicht waren, der den Rechtsverstoß begangen hat.

Die geforderte Unterlassungserklärung sollte in der Ihnen vorgegebenen Form nicht abgegeben werden. Die Erklärung sollte in jedem Falle modifiziert werden - auch dann, wenn Sie nicht für den Verstoß verantwortlich sind. Warum: weil der Streitwert sinkt und eine gerichtliche Auseinandersetzung erheblich günstiger zu führen sein wird.

Sie schulden keinen Schadenersatz, wenn Sie die Vermutung widerlegen können, Täter zu sein. Dies gelingt oftmals bereits dann, wenn ein anderer Erwachsener im Haushalt lebt. Auch haftet der Anschlussinhaber nicht automatisch als Störer. Der BGH setzt eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die erst zu einer Haftung führt.

Hierzu sollte eine sachkundige Beratung erfolgen. Ob eine Haftung letztlich besteht, ist von Fall zu Fall festzustellen.

Hüten Sie sich davor, die Sache selber in die Hand zu nehmen und Ihren Standpunkt der abmahnenden Kanzlei zu erklären. Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können. 

Wir stehen Ihnen gerne für die Entwicklung einer einzelfallbezogenen Strategie und für Ihre Vertretung bundesweit zur Verfügung, sollten Sie Empfänger dieser Abmahnung geworden sein.

Uns finden Sie unter www.ra-juedemann.de.

Ihr

Rechtsanwalt Kai Jüdemann
Welserstraße 10-12
10777 Berlin


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