Abmahnung durch Waldorf Frommer für Warner Bros Entertainment - 42

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Immer wieder nimmt die Münchener Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte Anschlussinhaber im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH auf Unterlassung und Zahlung in Anspruch. Dabei ist eine behauptete Urheberrechtsverletzung im Rahmen der Zurverfügungstellung urheberrechtlich geschützter Werke über Online-Tauschbörsen (p2p) Hintergrund. Berichten zufolge ist der Fim "42" des Regisseurs Brian Helgeland Gegenstand von Abmahnungen.

Von den betroffenen Anschlussinhabern wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Zahlung von Rechtsanwaltskosten und Ersatz entstandenen Schadens verlangt. Dem Abgemahnten wird ein Vergleichsangebot in Höhe von 1028,00 EUR zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche gemacht, die der Warner Bros. Entertainment GmbH durch den behaupteten Verstoß entstandenen seien.

Unabhängig von der tatsächlichen Tatbegehung (in Online-Tauschbörsen anderen p2p-Nutzern zum Download anbieten) stünden der Anspruchsinhaberin erhebliche Ersatzansprüche zu, da der Abgemahnte jedenfalls zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und der hierzu erforderlichen Aufwendungen gemäß § 97 a UrhG verpflichtet sei.

Wie kann man sich am besten verhalten?

Kurze Fristen? 

Bleiben Sie ruhig und reagieren Sie besonnen. Lassen sich nicht durch die kurzen Fristen irritieren, die oftmals nur gesetzt werden, um Sie zu vorschnellem Handeln zu zwingen. In den seltensten Fällen werden bei Ablauf der Frist gerichtliche Maßnahmen eingeleitet.

Ihre Reaktion? 

Nehmen Sie die Fristen trotzdem ernst und reagieren Sie zeitnah. Eine Reaktion auf die Abmahnung sollte auf jeden Fall erfolgen. Sie riskieren sonst die Einleitung von Gerichtsverfahren (einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage), was wegen der hohen Streitwerte zu exorbitanten Kosten führen kann. Prüfen Sie, ob jemand aus dem Haushalt oder Freundeskreis für die Rechtsverletzung in Betracht kommt -auch wenn Sie es nicht waren, der den Rechtsverstoß begangen hat: 

Unterlassungserklärung modifizieren! 

Weiterhin sollte auch dann, wenn Sie nicht Täter waren, eine Unterlassungserklärung (nicht die beigefügte) abgegeben werden. Dies sollte bereits deshalb erfolgen, weil dadurch der Streitwert sinkt. Sollten Sie sich verteidigen wollen, auch u.U. vor Gericht, wird es wesentlich günstiger. Die geforderte Unterlassungserklärung sollte aber so in der vorgegebenen Form nicht abgegeben werden. Da die Annahme der vorgefertigten Unterlassungserklärung dazu führt, dass Rechtsverletzungen bis zu lebenslang zu Vertragsstrafen führen können, sollte die Erklärung auf jeden Fall abgeändert (modifiziert) werden.

Zahlungen? 

Ohne sorgfältige Prüfung des Sachlage sollten Zahlungen grundsätzlich nicht erfolgen. Dies liegt u.U. daran, dass die Protokolle gerade im Falle von Containern (German Top 100) nicht nachweisen lassen, dass eine einzelne Datei aus dem Container auf dem Rechner vorhanden war. Zudem setzen sich Zahlungsansprüche aus zwei Teilen zusammen, wobei lediglich Waldorf Frommer dies auch deutlich ausweist: Schadenersatz und Anwaltsgebühren.

a) Schadenersatz
Ob Anschlussinhaber für die Kosten der Abmahnung oder auf Schadenersatz haftet, hängt vom Einzelfall ab. Grundsätzlich bestehe eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für die Verletzungshandlung verantwortlich ist. Folge davon ist, dass der Anschlussinhaber nunmehr vortragen müsse, dass eine andere Person die Rechtsverletzung begangen hat. Gelingt ihm dies, kommt, so der BGH, eine täterschaftliche Haftung nicht in Betracht. Nach einer Entscheidung des OLG Köln ist es ausreichend vorzutragen, dass ein Dritter in Betracht kommt. In diesem Fall schulden Sie KEINEN Schadenersatz!

b) Anwaltskosten (Störerhaftung)
Eine generelle bzw. „automatische" Haftung besteht auch als Anschlussinhaber nicht! Der BGH setzt eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die erst zu einer Haftung führt. Nach der Rechtsprechung haben Privatpersonen die Pflicht, auf zumutbare Weise zu prüfen, ob der Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend dagegen geschützt ist, von außenstehenden Dritten für die Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden. Was zumutbar ist, bestimmt sich zunächst nach den jeweiligen technischen Möglichkeiten, wobei der Anschlussinhaber nur verpflichtet ist, die im Zeitpunkt des Kaufs des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen einzusetzen.

Fazit: 

Ob eine Haftung letztlich besteht, ist von Fall zu Fall festzustellen. Hierzu sollte eine sachkundige Beratung erfolgen. Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, stehen wir Ihnen gerne für die Entwicklung einer einzelfallbezogenen Strategie und Ihre Vertretung bundesweit zur Verfügung.

Hüten Sie sich davor, die Sache selber in die Hand zu nehmen und Ihren Standpunkt der abmahnenden Kanzlei zu erklären. Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können.

Sie finden uns unter www.ra-juedemann.de

Ihr Rechtsanwalt Kai Jüdemann
Welserstraße 10-12
10777 Berlin



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