Abmahnung durch Waldorf Frommer: Unterlassungserklärung

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Gemäß dem geltenden Urheberrechtsgesetz soll der Urheber den Verletzer seines Urheberrechts vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. 

Die Unterlassungserklärung ist dabei eine Erklärung, bei der sich jemand verpflichtet, eine beanstandete rechtswidrige Handlung in Zukunft zu unterlassen. Wird diese von der gegnerischen Partei angenommen, kommt ein Unterlassungsvertrag zu Stande. Strafbewehrt ist diese, wenn man sich verpflichtet, im Falle der Zuwiderhandlung eine Strafe zu zahlen. Dies ist deshalb wichtig, weil die Rechtsprechung davon ausgeht, dass im Falle einer Urheberrechtsverletzung eine Wiederholungsgefahr besteht, die grundsätzlich nur durch die Abgabe eines strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden kann, wodurch der Streit zugleich endgültig beigelegt wird.

Zu den urheberrechtlich geschützten Werken gehören etwa Werke der Musik, Texte, Fotos, Grafiken oder Filme. Eine besondere Form der Urheberrechtsverletzung ist das illegale Filesharing. Immer wieder hat man es dabei u. a. mit der Kanzlei Waldorf Frommer aus München zu tun, die im Namen großer Filmstudios abmahnen. Berichten zur Folge sind Gegenstand aktueller Abmahnungen das Filesharing der Filme „Deadpool 2“, Den of Thieves“, „ Death Wish“, „Irrational Man“, „Kingsman: The Golden Circle“ und „Lucifer“.

Aber nicht jede Abmahnung ist rechtmäßig. So muss die Abmahnung zum Beispiel die tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, konkret benennen und muss in klarer und verständlicher Form den Anspruchsinhaber, die Rechtsverletzung und die geltend gemachten Ansprüche aufschlüsseln und konkret benennen.

Selbstverständlich müssen diese Behauptungen auch der Wahrheit entsprechen!

Wenn Sie auch eine Abmahnung erhalten haben, lassen Sie sich nicht durch die kurzen Fristen irritieren. Diese werden oftmals nur gesetzt, um Sie einzuschüchtern. Bleiben Sie ruhig und reagieren Sie besonnen. Eine Reaktion auf die Abmahnung sollte aber auf jeden Fall erfolgen. Sie riskieren sonst die Einleitung von Kosten auslösenden Gerichtsverfahren. 

In keinem Fall sollten Sie die vorformulierte Unterlassungserklärung einfach unterschreiben und zurückschicken, da dies von Abmahner nicht selten als Schuldanerkenntnis gewertet wird. Auch bringt es nichts, wenn Sie später behaupten, die Abmahnung sei Ihnen gar nicht zugegangen. Denn das schlichte Bestreiten des Zugangs der Abmahnung löst lediglich die Pflicht des Abmahnenden aus, die ordnungsgemäße Absendung der Abmahnung zu beweisen. Zahlungen nur nach sorgfältiger Prüfung erfolgen.

  • Erklären Sie Ihren Standpunkt nicht der abmahnenden Kanzlei. Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können.

Wir beraten Sie gerne. Besuchen Sie uns auf unserer Kanzleiwebsite.

Ihr Rechtsanwalt Kai Jüdemann


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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