Abmahnung „Landwirtschaftssimulator 2013“ durch Nimrod Rechtsanwälte für Astragon Software GmbH

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Uns liegt eine Abmahnung für das Computerspiel „Landwirtschaftssimulator 2013" der Astragon Software GmbH durch Nimrod Rechtsanwälte Bockslaff & Scheffen Rechtsanwälte GbR vor. Wie man sich aus dem Namen vorstellen kann, kann man in diesem Spiel seinen eigenen Bauernhof bewirtschaften und z. B. Getreide anbauen oder Vieh versorgen. Das Spiel wurde von der schweizerischen GIANTS Software GmbH entwickelt. Wie Astragon Software GmbH an die Rechte für den deutschen Markt gekommen sein soll, wird in der Abmahnung nicht erläutert oder gar nachgewiesen.

Deutsch - Englisch - Egal?

Das o. g. Computerspiel gibt es in verschiedenen Versionen. In der internationalen Fassung „Farming Simulator 2013" kann man bei der Installation zwischen verschiedenen Sprachen wählen, Deutsch ist nicht darunter. Die deutsche Version „Landwirtschaftssimulator 2013" bietet nur Deutsch als Sprache an.

Von der Astragon Software GmbH werden in der Abmahnung „ausschließliche deutschlandweite Nutzungsrechte" aber nur für den „Landwirtschaftssimulator 2013" behauptet. Laut der ermittelten Verbindungsdaten der uns vorliegenden Abmahnung sei jedoch „Farming Simulator 2013" zum Download angeboten worden. Ob die Astragon Software GmbH auch hieran Rechte besitzt, ist unklar.

Fehlerfreie Ermittlungen?

Abmahner vermeiden es grundsätzlich, darauf hinzuweisen, dass die ermittelten Daten oftmals nicht verlässlich sind. Stattdessen wird gerne behauptet, es sei absolut beweissicher festgestellt, dass der Abgemahnte den Verstoß auch begangen habe. Häufig ist das Gegenteil richtig: Das Landgericht Köln berichtete in der Vergangenheit über eine Fehlerquote von 50 bis 90 %. Erst kürzlich wurde ein Telekommunikationsanbieter zur Schadenersatzleistung gegenüber einem Abgemahnten verurteilt, da der Anbieter einen urheberrechtlichen Auskunftsanspruch (§ 101 UrhG) falsch beauskunftet hatte (Amtsgericht Celle, Urt. v. 30.01.2013 - Az.: 14 C 1662/12).

Was wird gefordert?

Vom Abgemahnten in der uns vorliegende Abmahnung wird von Nimrod die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (für den „Landwirtschaftssimulator 2013", nicht für „Farming Simulator 2013") sowie die Zahlung einer Pauschalsumme von 850 Euro zur Abgeltung aller angeblichen Ansprüche verlangt.

Für die Abgabe der Erklärung wurde dem Abgemahnten wie üblich eine sehr kurze Frist gesetzt. Ungewöhnlich: Sollte er seine Erklärung mittels Fax abgeben, müsse das Original zur Fristwahrung innerhalb von zwei Werktagen folgen, so Nimrod Rechtsanwälte. Nur so könne die Frist eingehalten werden. Dies ist so nicht richtig. Bereits das Fax wahrt die Frist. Aufgrund des Schriftformerfordernisses der Unterlassungserklärung muss der Abmahnende zwar tatsächlich auch das Original erhalten (soweit er nicht darauf verzichtet). Aus § 167 ZPO ergibt sich aber, dass dies „demnächst" geschehen muss. Wie lang genau „demnächst" ist, bestimmt der Einzelfall bzw. die Rechtsprechung. Zwei Tage können, müssen aber nicht „demnächst" sein.

Was tun?

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten, z.B. wegen eines Computerspiels? Davon sollten Sie sich nicht aus der Ruhe bringen lassen. Werfen Sie das Schreiben nicht weg und ignorieren Sie es nicht. Sie setzen sich sonst der Gefahr einer einstweiligen Verfügung oder einer Klage aus. Lesen Sie das Schreiben aufmerksam durch und achten Sie auf Fristen. Notieren Sie diese. Lassen Sie sich von den kurzen Fristen aber nicht in Panik versetzen. Das ist die Absicht vieler Abmahner. Die Fristen sind bewusst kurz gehalten, um Sie zu Kurzschlusshandlungen zu verleiten. Unterschreiben Sie keine mitgeschickten Erklärungen ohne vorherige Prüfung durch Spezialisten! Die anliegenden Entwürfe sind im Interesse der Gegenseite oftmals zu weit gefasst. Akzeptieren Sie eine solche Erklärung, gilt diese grundsätzlich lebenslang. Ruinieren Sie sich nicht durch eine unbedachte Unterschrift! Suchen Sie zu Ihrem Schutz einen Spezialisten auf, z. B. einen Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Dieser versteht es, in Ihrem Interesse zu handeln. So kann er z. B. eine abgewandelte Erklärung entwerfen, die auf den jeweiligen Einzelfall abgestimmt ist und Sie so wenig wie möglich belastet. Er ist auch in der Lage, die meist zu hohen Abgeltungssummen zu senken oder die Abmahnung ganz abzuwehren, wenn der Vorwurf falsch ist.

Rufen Sie uns an! Tel. 040/41167625

Sollten wir für Sie tätig werden, brauchen wir die Abmahnung inkl. aller Anlagen. Diese können Sie uns in Kopie am besten per Fax (040 / 411 67 62-6) oder E-Mail (info[at]ipcl-rieck.de) zuschicken. Telefonisch erreichen Sie uns unter 040/411 67 62 5. Wir melden uns dann bei Ihnen, um Ihnen mitzuteilen, ob wir Sie vertreten können und welche Kosten damit verbunden wären.

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