Abmahnung von Lauterer Wettbewerb e.V. wegen Verstoß gegen § 6 ElektroG

  • 2 Minuten Lesezeit

Erneut erreichte uns eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Lauterer Wettbewerb e.V. aus München. Wir haben bereits mehrfach über diese Abmahnung berichtet:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-durch-lauterer-wettbewerb-ev_073623.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/vertragsstrafe-und-erneute-abmahnung-durch-lauterer-wettbewerb-ev_099063.html

Vorab: Wenn Sie eine Abmahnung des Lauterer Wettbewerb e.V. erhalten haben, können Sie uns gerne im Rahmen unserer kostenlosen Ersteinschätzung kontaktieren. Hierzu können Sie uns die Abmahnung eingescannt per E-Mail oder via Fax übersenden. Wir melden uns umgehend und für Sie unverbindlich bei Ihnen.

Was ist Gegenstand der aktuellen Abmahnung des Lauterer Wettbewerb e.V.?

In der Vergangenheit hat der Lauterer Wettbewerb e.V. vielfach Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht und hier gegen die Vorschriften des ElektroG abgemahnt. Im aktuellen Fall wird ebenfalls behauptet, dass der Abgemahnte habe entgegen der Vorgaben des § 6 ElektroG die von ihm vertriebenen Beleuchtungskörper / Lampen nicht ordnungsgemäß bei der Stiftung EAR registriert. Dies stelle einen Verstoß gegen §§ 3, 3a 8 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar.

Aus unserer Sicht ist an dieser Stelle aber zu differenzieren. Ein Angebot ohne jegliche Registrierung ist sicherlich problematisch. Es stellt sich aber die Frage, ob eine fehlerhaft Registrierung, z. B. in Bezug auf eine „falsche“ Geräteart wettbewerbsrechtlich relevant ist. Ein Wettbewerbsverstoß, der nicht spürbar ist, kann auch nicht zum Gegenstand von Unterlassungsansprüchen gemacht werden.

Wie sollte auf die Abmahnung des Lauterer Wettbewerb e.V. reagiert werden?

Die Abgabe einer Unterlassungserklärung führt gerade im fehlerträchtigen Bereich des ElektroG zu einem hohen Risiko, dass der Abgemahnte in Zukunft Vertragsstrafen zahlen muss. Es ist daher immer genau zu prüfen, ob eine Unterlassungserklärung abgebeben wird. Wir kennen die Abmahnung des Lauterer Wettbewerb e.V. bereits seit 2015. Wir haben bereits Abmahnungen des Lauterer Wettbewerb e.V. zurückgewiesen, da wir nach Prüfung der Abmahnung keinen Verstoß gegen das UWG feststellen konnten. Wir raten betroffenen Unternehmen daher immer, die Abmahnung durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz überprüfen zu lassen und die Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft zu unterschreiben.

Wir raten im Falle einer Abmahnung des Lauterer Wettbewerb e.V. daher immer dazu, folgende Grundregeln zu beachten:

  • Ruhe bewahren und die gesetzten Fristen beachten
  • keine Kontaktaufnahme mit der Gegenseite und keine vorschnelle Zahlung
  • Unterlassungserklärung nicht ohne Prüfung und Modifikation unterzeichnen
  • Fachanwalt kontaktieren – Wer ist der richtige Fachanwalt für Ihre Abmahnung?

Unsere Leistung im Wettbewerbsrecht

Haben Sie oder Ihr Unternehmen eine Abmahnung, eine Klage, eine einstweilige Verfügung oder einen Mahnbescheid erhalten, stehen Ihnen die Anwälte von Dr. Wallscheid & Drouven in Münster und bundesweit im Wettbewerbsrecht und Markenrecht zur Verfügung. Unsere Anwälte verfügen über Erfahrung aus vielen tausend Abmahnverfahren aus den Bereichen des Markenrechts, Urheberrechts sowie Wettbewerbsrechts. Ihr Vorteil ist unsere Spezialisierung:

  • erfahrene Fachanwälte beraten Sie bundesweit
  • durchgehend persönliche Ansprechpartner
  • Kostentransparenz von Anfang an durch Vereinbarung eines Pauschalhonorars
  • unkomplizierte und schnelle Kommunikation, auf Wunsch per E-Mail


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