Abmahnung Markenrecht: Zierhut IP i. A. d. Wham-O Holding Ltd. wegen unerlaubter Verwendung der Wortmarke „HACKY SAG“

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Viele Unternehmen lassen z.B. Namen oder Designs von bekannten Produkten markenrechtlich schützen und mahnen Personen ab, die diese Marken unerlaubt verwenden. Das gilt insbesondere auch für Online-Angebote. Daher ist es wichtig, darauf zu achten, wie man einen Artikel bewirbt und dass man dabei nicht aus Versehen Markenrechte anderer verletzt. Das zeigt auch der folgende Sachverhalt:

Die Kanzlei Zierhut IP mahnt im Auftrag der Wham-O Holding Ltd. wegen einer angeblichen Markenrechtsverletzung durch die unerlaubte Verwendung der Wortmarke „HACKY SAG“ ab. Die Wham-O Holding Ltd. aus Hong Kong sei Rechteinhaberin der Wortmarke „HACKY SAG“.

Der Vorwurf an den Abgemahnten lautet, dass der Abgemahnte bei einem Online-Angebot ohne Erlaubnis die Wortmarke „HACKY SAG“ verwendet hätte. Daher habe der Abgemahnte die Markenrechte der Wham-O Holding Ltd. verletzt. In der Abmahnung werden somit folgende Forderungen gestellt:

  • Zahlung der Abmahnkosten i. H. V. 2.925,50 €, nach einem Streitwert von 150.000,00 € berechnet
  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (vorgefertigte Unterlassungserklärung ist der Abmahnung beigefügt)
  • Schadensersatz (konkrete Berechnung ausstehend)

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten, egal ob es dabei um Markenrecht oder ein anderes Rechtsgebiet geht, ist es wichtig, dass Sie Folgendes beachten:

Unterschreiben Sie keine vorgefertigte Unterlassungserklärung!

Abgegebene Unterlassungserklärungen verpflichten in der Regel ein Leben lang. Bevor Sie also eine Unterlassungserklärung abgeben, ist es ratsam, den Inhalt genau mit einem Anwalt durchzugehen. So vermeiden Sie, unnötige Verpflichtungen einzugehen, aus denen unnötige Kosten für Sie entstehen könnten.

Nicht einfach zahlen!

Ob gestellte Forderungen gegen Sie dem Grunde nach bestehen, sollte zunächst genau geprüft werden. Selbst wenn die gestellten Forderungen dem Grunde nach bestehen, heißt das nicht, dass die Forderungen auch in der genannten Höhe bestehen. Im vorliegenden Fall sollten beispielsweise die Berechnung der Abmahnkosten nach einer 1,5er Geschäftsgebühr sowie die Höhe des Streitwertes genau geprüft werden. Weiterhin könnte ein Zurückbehaltungsrecht des Abgemahnten bestehen.

Wenn Sie Fragen zu Ihrer Abmahnung haben, melden Sie sich gerne bei uns!

Wir beraten in unserer Kanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg seit Jahren bundesweit zu etlichen Abmahnfällen jeglicher Art. Egal ob es dabei um Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht oder IT-Recht geht, unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte können Ihnen weiterhelfen!

Kontaktieren Sie uns jederzeit für ein erstes, unverbindliches Gespräch:

  • Über die Telefonnummern 040 5330-8720 oder 030 2064-9405
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