Abmahnung möglich: Wie Sie effektiv gegen gewerbliche Privatverkäufer bei eBay vorgehen können

  • 5 Minuten Lesezeit

Die Plattform eBay.de ist schon immer eine Verkaufsplattform gewesen, bei der sowohl private, wie aber auch gewerbliche Verkäufer ihre Waren verkaufen können.

Gewerbliche Verkäufer unterliegen bei den Angeboten einer Vielzahl von Vorschriften, die schlichtweg Geld kosten: Gewerbliche Verkäufer können die Gewährleistung nicht ausschließen und müssen zudem ein Widerrufsrecht von mindestens 14 Tagen einräumen. Hinzukommt, dass gewerbliche Verkäufer sehr viel höhere Kosten haben, als eigentlich private Verkäufer, nicht zuletzt durch Büroräume, Personal und Logistik. Nicht vergessen werden darf, dass gewerbliche Verkäufer auch Steuern zahlen.

Hinzukommen weitere ersparte Kosten für private Verkäufer, wie z.B. eine zwingende Anmeldung nach Verpackungsgesetz.

Wer „privat“ bei eBay verkauft, erspart all diese Kosten und Probleme mit Kunden. Es versteht sich von selbst, dass diese Privatverkäufer Waren sehr viel günstiger anbieten können als rechtskonforme gewerbliche Verkäufer. Dies führt im Ergebnis zu einer erheblichen Wettbewerbsverzerrung: Seriöse gewerbliche Verkäufer bleiben auf ihrer Ware sitzen, während pseudo-private Verkäufer bei eBay die Preise kaputt machen.

Wann verkauft ein privater Verkäufer im Rechtssinne gewerblich bei eBay?

Allgemein gesprochen liegt ein gewerblicher Verkauf bei eBay vor, wenn der Verkäufer regelmäßig und planmäßig verkauft. Auf eine sogenannte Gewinnerzielungsabsicht kommt es nicht an, d.h. es geht nicht darum, ob der private Verkäufer tatsächlich Geld mit den Verkäufen verdient oder sogar Verluste macht.

Seitdem es eBay gibt, gibt es das Problem der pseudo-privaten Verkäufer. Seit über 15 Jahren gibt es daher eine große Anzahl von Rechtsprechung, die Indizien aufgestellt hat, an denen sich ein gewerblicher Verkauf eines privaten Verkäufers erkennen lässt. Grundsätzlich spielen folgende folgende Aspekte eine Rolle:

  • Anzahl der aktuell laufenden Angebote
  • Neuware
  • gleiche Produkte
  • mehrere gleiche Produkte unter einer Artikelnummer
  • Anzahl der Käuferbewertungen

In mehreren Entscheidungen hat auch der Bundesgerichtshof Eckpunkte aufgestellt, an denen sich die Gewerblichkeit bei eBay erkennen lässt. So liegt ein gewerbliches Handeln bei 91 Verkäufen in 5 Wochen vor (BGH, Az.: I ZR 3/06). Der BGH hat ferner in der Entscheidung Internetversteigerung III (Az.: I ZR 73/05) die Latte besonders niedrig gelegt, nämlich, dass ein gewerblicher Verkauf bei bereits 25 Verkäufer-Bewertungen in drei Monaten vorliegt.

Neben dem was aktuell angeboten wird, spielen für die Einschätzung der Gewerblichkeit eines privaten Verkäufers auch die abgegebenen Verkäuferbewertungen eine große Rolle: Bei den eBay-Käufer-Bewertungen lässt sich sehr gut erkennen, wie viele Käufer innerhalb des letzten Monates, innerhalb der letzten 6 Monate und innerhalb der letzten 12 Monate eine Bewertung abgegeben haben. Hier sieht man auch gleichzeitig noch, welche Produkte eigentlich verkauft wurden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht alle Käufer bei eBay eine Bewertung abgeben. Ich habe hier eine ausführliche Übersicht zur Rechtsprechung zusammengestellt, ab wann private eBayverkäufer als gewerblich gelten.

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist weiterhin möglich

In der Vergangenheit wurde, wenn die Voraussetzungen für einen gewerblichen Verkauf, z.B. aufgrund der Anzahl der angebotenen Produkte gegeben waren, abgemahnt, dass diese Angebote keinerlei rechtliche Informationen haben. Hierzu gehört ein Impressum, eine Widerrufsbelehrung, AGB oder ein Link auf die OS-Plattform.

Diese Aspekte können effektiv seit der Änderung des UWG im Dezember 2020 nicht mehr abgemahnt werden. Es handelt sich um sogenannte Informationspflichten. Folge ist, dass ein Wettbewerber zwar noch abmahnen darf, es darf jedoch bei einem erstmaligen Verstoß keine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert werden. Ferner können grundsätzlich keine Abmahnkosten geltend gemacht werden.

Weiterhin bleibt ein eigentlich gewerbliches Privatangebot jedoch wettbewerbswidrig, weil es irreführend ist:

Im Angebot eines privaten Verkäufers heißt es immer bei eBay:

„Angemeldet als privaten Verkäufer;

Verbraucherschützende Vorschriften, die sich aus dem EU-Verbraucherrecht ergeben, finden daher keine Anwendung…“

Wer eigentlich gewerblich tätig ist, jedoch so tut, als sei er Verbraucher, d.h. privater Verkäufer, handelt ohne Wenn und Aber wettbewerbswidrig. Hintergrund ist die sog. „schwarze Liste“ im UWG, nämlich der Anhang Nr. 22 zu § 3 Abs. 3 UWG:

„Folgende geschäftliche Handlungen sind gegenüber Verbrauchen stets unzulässig:

22. Irreführung über Unternehmereigenschaft

Die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Unternehmer sei Verbraucher oder nicht für die Zwecke seines Geschäfts, Handels, Gewerbes oder Beruf tätig;“

Ein Verstoß gegen die „schwarze Liste“ kann auch weiterhin kostenpflichtig abgemahnt werden, es kann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert werden.

Folgen einer Unterlassungserklärung

Eine Unterlassungserklärung wegen Irreführung  hat zur Folge, dass der Abgemahnte private Verkäufer zumindest die Produkte im Wettbewerbsverhältnis nicht mehr als privater Verkäufer anbieten kann.

Er muss sich als gewerblicher Verkäufer bei eBay anmelden, wenn er weiterhin verkaufen möchte. Notwendig ist dazu bei eBay eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, was wiederum zwingend zur Folge hat, dass der Verkäufer seine Umsätze versteuern muss. Einkalkuliert werden müssen ferner die Kosten für eine zwingende Anmeldung nach Verpackungsgesetz, die seit dem 01.07.2022 bei eBay vorgeschrieben ist. Hinzukommt die Verpflichtung, die üblichen Verbraucherschutzrechte einzuräumen, wie z.B. Gewährleistung und ein Widerrufsrecht.

Ich berate Sie über die Möglichkeiten des Vorgehens gegen pseudo-private Verkäufer bei eBay

Gerne informiere ich Sie über die Möglichkeiten des Vorgehens gegen private Verkäufer bei eBay, die dort umfangreich verkaufen und Ihr Geschäft beeinträchtigen.

Selbstverständlich erhalten Sie eine konkrete Einschätzung von mir, ob ein  Verkäufer so umfangreich bei eBay handelt, dass er im Rechtssinne als gewerblicher Verkäufer einzuordnen ist und schildere Ihnen die konkreten rechtlichen Möglichkeiten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich bin Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und berate seit vielen Jahren Internethändler.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Sie möchten gegen private Verkäufer bei eBay vorgehen?

Wenn auch Sie gegen pseudo-private Verkäufer bei eBay vorgehen möchten können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:

  • Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).
  • Schicken Sie mir eine E-Mail (rostock@internetrecht-rostock).
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Foto(s): Screenshot ebay.de

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Johannes Richard

Beiträge zum Thema