Abmahnung Rasch wegen Urheberrechtsverletzung an Musikalbum „Mylo Xyloto“ von Coldplay

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Die Rechtsanwälte Rasch aus Hamburg haben in einem vorliegenden Schreiben eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung an dem Werk „Mylo Xyloto (Musikalbum)" der Künstlergruppe Coldplay verschickt. Verlangt werden dabei wie auch bereits bei anderen Rasch Abmahnungen die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.200,00 EUR, welcher sich aus Rechtsanwaltskosten in Höhe von mindestens 1.680,10 EUR und Schadensersatz in Höhe von 150,00 EUR - 300,00 EUR pro Musiktitel rechtfertigen soll.

Beispiele für Streitwerte bei Filesharing von Musikalben:

  • AG Elmshorn, Urteil vom 19.01.2011 (Az.: 49 C 57/10): 2.000 Euro, bei Musikalbum mit 12 Titeln - wegen kurzer Dauer, erstmaliger Verstoß (Anwaltskosten 1,0 inkl. Auslagen = 153,00 EUR)
  • AG Aachen, Urteil vom 16.07.2010 (Az.: 115 C 77/10): 3.000 Euro, Musikalbum mit 12 Titel - recht aktuelles Album Verstoß (Anwaltskosten 1,0 inkl. Auslagen = 209,00 EUR)

Auch die Bundesregierung will in Zukunft überzogenen Streitwerten und Gebührenforderungen einen Riegel vorschieben und spricht hier offen von Abmahnmissbrauch, da zu oft die eigentlichen Interessen bei einer Abmahnung in den Hintergrund treten.

Die Frist zur Erfüllung der Forderung wurde für einen knappen Zeitraum von 7 bzw. 14 Tagen gesetzt. Sie sollten allerdings umgehend auf solch ein Schreiben reagieren. Tun Sie dies nicht, riskieren Sie dabei die Durchsetzung der Ansprüche in einem kostspieligen Verfahren. Zumindest sollte die Frist für die Abgabe der Unterlassungserklärung ernst genommen werden, bei zu kurzer Frist sollte um Fristverlängerung gebeten werden, ohne dabei jedoch Angaben zum Sachverhalt selbst abzugeben.

Mein Rat bei Erhalt einer solchen Abmahnung besteht darin:

- Lassen Sie ggf. überprüfen, ob überhaupt eine Urheberrechtsverletzung vorliegt

- Prüfen Sie die Höhe des Geldbetrages, welcher gefordert wird, unter Umständen kann dieser um ein vielfaches geringer ausfallen, da die abmahnende Kanzlei sehr oft, von den höheren Streitwerten in der Rechtsprechung ausgeht

- auch kann nicht festgestellt werden, ob es sich bei dem Anschlussinhaber auch gleichzeitig um die Person handelt, welche die Urheberrechtsverletzung begangen hat, um dies ggf. zu klären und nachzuweisen bedarf es Erfahrung und Kenntnis über entsprechende Urteile

- auf keinen Fall aus Angst heraus, die im Schreiben anliegende Unterlassungserklärung unterzeichnen und an die abmahnende Kanzlei zurücksenden. Denn darin sind zu oft belastende Bestimmungen enthalten, die Sie mit einer sogenannten modifizierten Unterlassungserklärung ausschließen können.

Weiterhin kann durch die Abgabe einer solchen Erklärung die Wiederholungsgefahr erneut aufgrund dieser Rechtsverletzung abgemahnt zu werden, vermieden werden.

Zur Formulierung einer solchen modifizierten Unterlassungserklärung brauchen Sie regelmäßig die Hilfe eines fachkompetenten Rechtsanwaltes. Gern kann ich für Sie in einem persönlichen Gespräch die von Ihnen erhaltene Abmahnung auf ihre Rechtsmäßigkeit überprüfen und mit Ihnen daraufhin die weitere Vorgehensweise besprechen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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