Abmahnung SKW Schwarz Rechtsanwälte i.A.d. Giffits GmbH (Bio-Zertifizierung /Bio-Logo)

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Die Kanzlei SKW Schwarz Rechtsanwälte verschickt über ihr Büro in Frankfurt am Main im Auftrag der Giffits GmbH (Hamburg) wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

 

Wie lautet der Vorwurf?

 

Laut Vortrag in der Abmahnung soll die Giffits GmbH eine führende Werbemittelhändlerin im deutschsprachigen Raum sein. Der Giffits GmbH sei aufgefallen, dass die Abgemahnte verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, mit der Bezeichnung Bio bzw. Öko bewerbe und zum Verkauf anbiete.

 

Daher sei die Abgemahnte gem. Art. 28 Abs. 1, Art. 27, Art. 1 Abs. 2 b)  VO EG Nr. 864/07 (Verordnung über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91)  verpflichtet ihre Tätigkeit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem diese Tätigkeit ausgeübt wird, zu melden und ihr Unternehmen dem Kontrollsystem nach Artikel 27 zu unterstellen. Dieser Verpflichtung sei die Abgemahnte nicht nachgekommen. Auch die Verwendung des Bio-Logos knüpfe an die Verpflichtung gem. Art. 28 Abs. 1, Art. 27, Art. 1 Abs. 2 b)  VO EG Nr. 864/07 an und sei daher ebenfalls unberechtigt erfolgt.

 

Was wird gefordert?

 

Die Rechtsanwälte SKW Schwarz fordern für Ihre Auftraggeberin die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Dem Schreiben liegt eine vorformulierte Unterlassungserklärung anbei. Die darin enthaltene Vertragsstrafe beträgt 6.500,- €.

 

Neben der Unterlassungserklärung wird die Zahlung von Abmahnkosten gefordert. Diese betragen laut Vortrag die Kanzlei SKW Schwarz 2.002,41 € und sollen sich nach einem Streitwert von 50.000,- € berechnen.

 

Welche Reaktion ist erforderlich?

 

Zunächst ist zu prüfen, ob die geltend gemachten Ansprüche auch tatsächlich bestehen. Auch im Falle des Bestehens der Ansprüche sollte nicht voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung unterschrieben und abgeschickt werden. Der Abmahner hat keinen Anspruch auf Abgabe seiner vorformulierten Erklärung. Der Abmahner hat Anspruch auf eine die Wiederholungsgefahr beseitigende Erklärung. Diese sollte individuell erstellt werden. Insbesondere erscheint die Vertragsstrafe in Höhe von 6.500,- € zu hoch.

 

Auch die Höhe der Abmahnkosten, bzw. obder monierte Verstoß einen Streitwert in Höhe von 50.000,- € rechtfertigt, ist zu überprüfe n . Ggf. bestehen zusätzlich Zurückbehaltungsrechte, so dass eine Zahlung verweigert werden kann.


Gerade im Hinblick auf die Änderung des UWG zum 02.12.2020 ist die Abmahnung auf Ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Dies sollte durch einen Fachkundigen Anwalt vorgenommen werden. Gerade im Hinblick auf die Gesetzesänderung im Dezember 2020.

 

Wie wir Ihnen helfen:

 

Die Kanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg (HvLS) mit Sitz in Hamburg und Berlin hat sich u.a. im Bereich des Wettbewerbsrechts spezialisiert. Als Fachanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht sind wir mit einer Vielzahl von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen vertraut. Wir bieten Ihnen zudem folgende Vorteile:

 

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Rufen Sie uns gerne für ein kostenloses Erstgespräch an! Oder senden Sie uns unverbindlich Ihre Abmahnung per Email.


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