Abmahnung: Verband Sozialer Wettbewerb e.V. wirft Verstoß gegen KosmetikVO vor

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Uns liegt eine Abmahnung des „Verband Sozialer Wettbewerb e.V.“ aus Berlin vor.

Der Verband behauptet in seinem Schreiben zunächst seine Aktivlegitimation unter Verweis auf mehrere höchstrichterliche Entscheidungen. Allerdings ist in solchen Konstellationen zunächst immer zu prüfen, ob die Aktivlegitimation auch im vorliegenden Fall gegeben ist. Diese Berechtigung, für die eigenen Verbandsmitglieder tätig werden zu können, die der Verband mangels eigener Wettbewerbereigenschaft benötigt, kann auf dem einen Marktsegment gegeben sein, auf dem anderen dagegen nicht, wenn dem Verband hier die erforderliche Mitgliederzahl fehlen sollte.

Inhaltlich richtet sich der Vorwurf vorliegend auf eine falsche Bewerbung eines Haarwuchsmittels. Das Mittel soll den Aussagen nach erblich bedingtem Haarausfall entgegenwirken. Die Kosmetikverordnung (hier Art 20) sowie die zugrunde liegenden EU-Verordnungen Nr. 1223/2009 und 655/2013 verbieten bei kosmetischen Mitteln werbende Angaben, durch die Merkmale oder Funktionen vorgetäuscht werden, die die entsprechenden Produkte nicht besitzen. Demnach müssen

  • die verwendeten Aussagen wahrheitsgetreu sein
  • es müssen überprüfbare Nachweise vorliegen
  • die Beweiskraft der Nachweise muss mit der Werbeaussage in Einklang stehen
  • Darstellungen zur Wirkung des Produktes dürfen nicht über das hinausgehen, was die vorhandenen Nachweise belegen.

Der Anhang zu EU VO 655/2013 fordert insoweit „Wahrheitstreue“, „Belegbarkeit“, „Redlichkeit“, „Lauterkeit“, „Fundierte Entscheidungsfindung“ und „Einhaltung von Rechtsvorschriften“.

Unabhängig von der vorliegenden Abmahnung ist Anbietern von Kosmetikprodukten grundsätzlich zu empfehlen, ihren Internetauftritt über die Pflichtangaben hinaus auf die Vereinbarkeit ihrer inhaltlichen Angaben mit dem geltenden Recht hin überprüfen zu lassen. Die Anforderungen sind hoch.

Der Verband fordert die Abgabe eines strafbewehrten Unterlassungsversprechens, das als Entwurf dem Schreiben als Entwurf beigefügt ist sowie die Zahlung eine Aufwandsentschädigung. Das Unterlassungsversprechen – sofern überhaupt eines abgegeben werden muss, was zuvor zu prüfen ist – sollte grundsätzlich vor Abgabe sorgsam zur Kenntnis genommen und ggf. abgeändert werden. Da mit der Abgabe eine 30-jährige strafbewehrte Bindung eingegangen wird, sollte sich der Abgemahnte – unter Beachtung der gesetzten Frist – keinesfalls vorschnell in der vorgeschlagenen Form unterwerfen.

Die Aufwandsentschädigung ist verglichen mit der Abmahnung durch einen Rechtsanwalt bei einem Verein allerdings gering.

Reaktionsmöglichkeiten bei einer Abmahnung

Haben auch Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten, legen wir Ihnen nahe, zunächst die Beratung eines Fachanwalts einzuholen. Sie sollten weder direkt die Unterlassungserklärung unterschreiben noch die gesetzte Frist verstreichen lassen. Der Abmahnende könnte durch eine einstweilige Verfügung gem. § 940 ZPO die vorläufige Sicherung seiner Rechte erwirken.

Wir sind Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz, Urheberrecht und Medienrecht und können mit Ihnen gemeinsam die nächsten rechtlichen Schritte umfassend und zeitnah einschätzen.

Eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung können Sie unter http://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/direkthilfe-formular/ oder telefonisch anfragen.

Wir freuen uns, Sie deutschlandweit zu beraten und zu vertreten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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