Abmahnung vom Arbeitgeber? So verhalten Sie sich richtig

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Es gibt mehrere Möglichkeiten, wie der Arbeitnehmer auf eine Abmahnung reagieren kann. Welche wann die richtige ist, sagt der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Zunächst: Wegen einer mündlichen Abmahnung braucht man sich keine Sorgen zu machen. Sie wird nicht in der Personalakte vermerkt, und kann einen deshalb am beruflichen Fortkommen nicht hindern. Vor Gericht sind mündliche Abmahnungen nahezu wertlos: Der Arbeitgeber kann deren Inhalt vor Gericht regelmäßig nicht beweisen.

Ist die Abmahnung schriftlich, sollte der Arbeitnehmer immer genauer hinschauen und prüfen, ob sie wirksam sein könnte. Davon, ob es sich um eine wahrscheinlich wirksame oder eine unwirksame Abmahnung handelt, hängt ab, wie man darauf am besten reagiert.

Woran erkennt man eine wirksame Abmahnung?

In der Abmahnung muss der Arbeitgeber die Pflichtverletzung seines Arbeitnehmers genau und konkret, also auf Tatsachen basierend, benennen und nachvollziehbar erklären, gegen welche arbeitsvertragliche Pflicht dieser verstoßen hat.

Richtig wäre beispielsweise: „Der im Arbeitsvertrag genannte Dienstbeginn ist um 08:00 Uhr. Am 05.05.2022 erschienen Sie um 08:22 Uhr am Arbeitsplatz. Damit haben Sie gegen Ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstoßen.“ Falsch wäre: „Sie sind immer wieder zu spät gekommen.“ Daran, also an der konkreten Benennung der Pflichtverletzung, scheitern die meisten Abmahnungen.

Oft enthält die Abmahnung mehrere Vorwürfe. In dem Fall reicht die fehlerhafte Benennung einer Pflichtverletzung und die Abmahnung ist insgesamt unwirksam.

In der Abmahnung muss der Arbeitgeber zudem auf die Konsequenzen einer wiederholten Pflichtverletzung hinweisen, dass also ein erneutes Zuspätkommen die Fortführung des Arbeitsverhältnisses gefährdet. Dieser Hinweis fehlt in vielen Abmahnungen, was regelmäßig zu deren Unwirksamkeit führt. Steht dort aber: „... arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung“ oder „... können zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen“, könnte es sich um eine wirksame Abmahnung handeln.

Was tun, wenn die Abmahnung wahrscheinlich wirksam ist?

Befürchtet man, dass die Abmahnung einen am beruflichen Fortkommen hindert, sollte man gegen die Abmahnung vorgehen. Notfalls lässt man sie mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht aus der Personalakte entfernen.

Falls die Abmahnung wahrscheinlich zur Vorbereitung einer Kündigung dient, sollte man ein juristisches Vorgehen gegen die Abmahnung zumindest in Erwägung ziehen und die Abmahnung von einem Arbeitsrechtler prüfen lassen. 

Stellt sich heraus, dass die Abmahnung wider Erwarten unwirksam ist, rate ich meist dazu, nichts zu tun und die unwirksame Abmahnung in der Personalakte zu belassen.

Mitunter kann es sich lohnen, auch gegen eine unwirksame Abmahnung vorzugehen, falls man mit seinem Arbeitgeber eine Abfindung und eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses aushandeln will.

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