Abmahnung vom VBuW i. d. Nahrungsmittel- und Gastronomiebranche erhalten? Was nun?

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Wurden Sie vom Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in der Nahrungsmittel- und Gastronomiebranche e.V. (kurz: VBuW) abgemahnt? Der Verein mahnt Lieferservices in der Gastronomie wegen des Vorwurfs unlauteren Verhaltens ab. Was hat es mit diesen Abmahnungen auf sich? Wie sollte man sich nach Erhalt einer solchen Abmahnung verhalten?

Abmahnungen des VBuW: Wer ist dieser Verein?

Aktuell wurde uns wieder eine Abmahnung des VBuW zur Prüfung vorgelegt. Der Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in der Nahrungsmittel- und Gastronomiebranche e.V.  wurde bereits 2014 gegründet. Unter den Gründungsmitgliedern finden sich einige bekannte Unternehmen aus dem Bereich der Pizza-Lieferdienste. Zu den Zielen des Vereins gehört es nach eigenen Angaben unter anderem, in der Branche der Essens-Lieferdienste einen fairen Wettbewerb durchzusetzen. Schon seit Jahren spricht der VBuW Abmahnungen gegen Lieferdienste aus, die sich in diesem Zusammenhang nicht an alle Regeln gehalten und sich daher unlauter verhalten haben sollen. Der Verein findet sich auf der Liste des Bundesamtes für Justiz für Wirtschaftsverbände, denen das Aussprechen wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen grundsätzlich gestattet ist.

Welche Vorwürfe werden erhoben?

In der aktuellen Abmahnung geht es etwa um folgende Beanstandungen:

  • Fehlende Grundpreise: Es wird gerügt, dass erforderliche Grundpreisangaben fehlen. Dies stelle einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1  der Preisangabenverordnung (PAngV) dar.
  • Fehlende Pfandangabe: obwohl Getränke in Pfandflasche  angeboten werden, fehle die erforderliche Angabe des Pfandbetrages. Hierin sieht der abmahnende Verein einen Verstoß gegen § 7 PAngV.
  • Allergene und Zusatzstoffe: Die Abmahnung rügt unzureichende Angaben zu Allergenen und Zusatzstoffen. So entsprächen die Angaben nicht den Vorgaben der Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung (LMZDV) oder anderer Vorschriften.
  • Nährwerte: Es wird beanstandet, dass die Angaben zu Nährwerten nicht den Vorgaben der Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) entsprechen sollen.
  • Produktinformationen zu vorverpackten Lebensmitteln: hier rügt der VBuW das Fehlen erforderlicher Informationen gemäß der LMIV.
  • Alkoholgehalt: Auch seien erforderlichen Angaben zum Alkoholgehalt von Getränken nicht in der laut LMIV vorgeschriebenen Weise gemacht worden.

Was fordert der abmahnende Verein?

In der Abmahnung wird gefordert, dass die beanstandeten Verstoße abgestellt werden. Zudem soll eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Ein entsprechend vorformulierten Entwurf liegt der Abmahnung bereits bei. Schließlich soll der Empfänger der Abmahnung noch Abmahnkosten in Höhe von 255,85 € zahlen.

Wie sollte man auf eine solche Abmahnung reagieren?

Wie auch bei anderen wettbewerbsrechtlichen Abmahnschreiben gilt auch hier: Die Abmahnungen einfach ungeprüft zu ignorieren ist meist die schlechteste Entscheidung. Zunächst sollte am besten mit anwaltlicher Hilfe geprüft werden, ob die Vorwürfe zu recht erhoben werden und inwieweit die Abmahnung berechtigt und wirksam ist. Vor allem die Abgabe einer Unterlassungserklärung sollte sorgfältig abgewogen werden. Keinesfalls sollte man eine Unterlassungserklärung abgeben, bevor man sicher ist, die möglichen Verstöße in ausreichender Weise abgestellt zu haben. Andernfalls drohen empfindliche Vertragsstrafen.

Sind Sie auch von einer Abmahnung oder einer Klage des VBuW betroffen? Sprechen Sie uns gerne an. Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf berät seit Jahren zahlreiche Mandanten bundesweit in Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes und Wettbewerbsrechts. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, entweder per E-Mail oder telefonisch (Tel.: 0211-54 20 04 64).


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