Abmahnung vom VGU wegen Angebot von Starkstrom-Durchlauferhitzer ohne Info zur Installation

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Hier in der Kanzlei uns wieder einmal eine Abmahnung vom Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e V. wegen der Bewerbung eines Durchlauferhitzer in einem Internetangebot zur Prüfung vorgelegt. Wenn Sie auch abgemahnt worden sind, stehe ich Ihnen gerne für eine Beratung in der Angelegenheit zur Verfügung.


Zu der hier vorliegenden Abmahnung:


 Der Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e V. (VgU) wurde 1885 gegründet und ist in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände beim Bundesamt für Justiz eingetragen. Der VGU darf daher eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aussprechen.

In der uns vorliegenden Abmahnung geht es um das Angebot von einem Durchlauferhitzer. Der Durchlauferhitzer wird aufgrund der hohen Leistung mit Starkstrom (400 V) betrieben. Für den Betrieb eines solchen Durchlauferhitzer bedarf es eines 3-Phasen-Wechselstromanschlusses (Drehstrom bzw. Starkstrom). Der Anschluss des Gerätes kann daher nur in der Weise erfolgen, dass es an der elektrischen Anlage angeklemmt wird. Gemäß § 13 Abs. 2 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) dürfen solche Arbeiten an einer elektrischen Anlage hinter der Hauptsicherung nur durch den Netzbetreiber oder ein in das Installateurverzeichnis des Netzvertreibers eingetragenes Installationsunternehmen vorgenommen werden. Konkret heißt es in § 13 Abs. 2 NAV:

„Unzulässige Rückwirkungen der Anlage sind auszuschließen. Um dies zu gewährleisten, darf die Anlage nur nach den Vorschriften dieser Verordnung, nach anderen anzuwendenden Rechtsvorschriften und behördlichen Bestimmungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und instand gehalten werden. In Bezug auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik gilt § 49 Abs. 2 Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend. Die Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden; im Interesse des Anschlussnehmers darf der Netzbetreiber eine Eintragung in das Installateurverzeichnis nur von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig machen. Mit Ausnahme des Abschnitts zwischen Hausanschlusssicherung und Messeinrichtung einschließlich der Messeinrichtung gilt Satz 4 nicht für Instandhaltungsarbeiten.“

Nach Auffassung des VGU ist es notwendig, den Verbraucher darüber zu informieren. Es handele sich um eine wesentliche Information, die der Verbraucher vor Abschluss des Bestellvorgangs erhalten muss, um eine informationsgeleitete Entscheidung treffen zu können. Mit anderen Worten: Der Verbraucher muss wissen, dass er den Durchlauferhitzer nur durch einen zugelassenen Installateur installieren darf und eine Installation in eigene Regie unzulässig ist.



Zu den Forderungen in der vorliegenden Abmahnung:

Der Abgemahnte soll zunächst eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben. Die beigefügte vorformulierte Erklärung sieht neben den Unterlassungsverpflichtungen eine Vertragsstrafenregelung vor.


Meine Einschätzung: 

Der VGU ist ein Abmahnverein. Dies hat zur Folge, dass die Abmahnkosten mit 255,00 € relativ gering sind. Die geforderte Unterlassungserklärung ist jedoch weitreichend, da sich der Abgemahnte für den Fall der Zuwiderhandlung verpflichten soll, eine Vertragsstrafe zu zahlen. Verkäufer, die einen Durchlauferhitzer anbieten, der Gegenstand der Abmahnung war, bieten häufig noch weitere Durchlauferhitzer an, und zwar in der Regel auf unterschiedlichen Plattformen. Die Unterlassungserklärung gilt jedoch für sämtliche Durchlauferhitzer auf sämtlichen Plattformen. Eine Unterlassungserklärung, die sich auf den Inhalt einer Produktbeschreibung bezieht, lässt sich z.B. bei Amazon nicht immer rechtssicher einhalten.


Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne Prüfung keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung vom Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e V. wegen der Bewerbung eines Durchlauferhitzer erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:

  • Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).
  • Schicken Sie mir eine E-Mail (rostock@internetrecht-rostock).
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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