Abmahnung von der Audi AG / Lempe & Kessler erhalten?

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In dieser Woche wurde uns eine Abmahnung der Audi AG, ausgesprochen von der Rechtsanwälten Lempe und Kessler, vorgelegt. Unsere Kanzlei vertritt seit Jahren bundesweit Mandanten, die markenrechtliche Abmahnungen erhalten haben. Rechtsanwalt Dr. Wallscheid, LL.M. ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und auf das Markenrecht spezialisiert.

Die aktuelle Abmahnung der Audi AG betrifft den Vertrieb von Ersatzteilen für Audi Fahrzeuge. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Vertrieb von Ersatzteilen – auch unter Nennung der Marke der Fahrzeughersteller – markenrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. § 23 MarkenG trifft für das deutsche Markenrecht eine klare Regelung:

㤠23 MarkenG

Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben, Ersatzteilgeschäft

Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen,

  1. im geschäftlichen Verkehr dessen Namen oder Anschrift zu benutzen
  2. ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art, ihre Beschaffenheit, ihre Bestimmung, ihren Wert, ihre geographische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, zu benutzen,
  3. oder die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist,

sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.“

Die Nennung der Marke des Herstellers (z. B. Audi oder A6) ist im Ersatzteilgeschäft in der Regel notwendig, um die Bestimmung der Ware zu verdeutlichen. Eine derartige Nennung der Marke verstößt auch nicht gegen die guten Sitten. Allerdings gibt es auch hier Grenzen. Die Darstellung der Logos der Hersteller (z. B. das VW im Kreis oder das runde BMW Logo) ist in der Regel nicht notwendig und daher als Verstoß gegen die guten Sitten anzusehen. Des Weiteren sollte deutlich werden, dass das angebotene Ersatzteil, soweit es nicht vom Originalhersteller stammt, ein Aftermarket Ersatzteil eines Drittanbieters ist (z. B. durch den Zusatz „für“).

In der aktuellen Abmahnung wird seitens der Audi AG / Lempe & Kessler von dem betroffenen Onlinehändler die Abgabe einer umfangreichen Unterlassungserklärung sowie Auskunft und Schadenersatz gefordert.

Bei Abmahnung: Kostenlose Ersteinschätzung durch Fachanwalt nutzen!

Vorab: Betroffenen Unternehmen bieten wir die Möglichkeit einer kostenlosen Ersteinschätzung der Abmahnung. Hierzu übersenden Sie uns bitte die Abmahnung als E-Mail oder Fax an die angegebene Adresse / Nummer. Des Weiteren sollten bei einer Abmahnung wegen angeblicher Markenverletzung folgende Verhaltenstipps beachtet werden:

  • Die Abmahnung sollte nicht ignoriert und die Fristen sollten beachten werden.
  • Lassen Sie die Abmahnung durch einen erfahrenen Markenanwalt bzw. Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz überprüfen und unterschreiben Sie nicht voreilig die vorgefertigte Unterlassungserklärung.
  • In der Regel bestehen Ansprüche auf Schadensersatz (Regress) gegen den eigenen Lieferanten. Auch dies sollte frühzeitig geprüft werden.

Rechtsanwalt Dr. Wallscheid, LL.M. ist erfahrener Markenanwalt / Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Ihr Ansprechpartner im Bereich des Markenrechts.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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