Abmahnung von „Ed Hardy“ und Lintl Renger Rechtsanwälte

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Das Unternehmen Hardy Way LLC. aus New York hat aktuell eine Abmahnung aufgrund einer Verletzung der Marke „Ed Hardy“ versandt.

Die Abmahnung wird von den Lintl Renger Rechtsanwälten ausgeprochen.

Lintl Renger Rechtsanwälte behaupten, dass die „Ed Hardy“-Bekleidungsstücke und sonstige unter dem Label geführten und vertriebenen Waren europa- und weltweit einen außerordentlich hohen Bekanntheitsgrad beim interessierten Publikum hätten, da alle Produkte hochwertig verarbeitet und ästhetisch und auffällig gestaltet seien.

Die Abmahnung der Hardy Way LLC. enthält:

Die Rechtsanwälte Lintl Renger behaupten: Auf der Internetplattform „amazon.de“ habe der Abgemahnte einen Möbelüberzug unter der Marke „Ed Hardy“ angeboten und vertrieben, ohne dass dieses Produkt von „Ed Hardy“ hergestellt wurde oder die Hardy Way LLC. dem zugestimmt hätte. So beute der Abgemahnte den Ruf der Marke aus und verletze die Herkunftsfunktion der Marke gem. §§ 4, 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2, Nr. 5 MarkenG sowie gem. Art. 14 Abs. 1, 9 UMV.

Der Schutz der Marke „Ed Hardy“ ergebe sich aus der Eintragung beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) und dem Bekanntheitsgrad gem. § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG.

Die Hardy Way LLC. fordert vom Abgemahnten:

Im Namen der Hardy Way LLC. fordert der Rechtsanwalt Christian Renger aus München den Abgemahnten auf, gem. Art. 9, 14 UMV und gem. § 14 Abs. 5 MarkenG eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung innerhalb einer gesetzten Frist abzugeben.

Neben dem Unterlassungsanspruch stünde der Hardy Way LLC. ein Auskunftsanspruch gem. Art. 9, 14 UMV und §§ 125 b Nr. 2, 19 MarkenG zu. Diesem solle der Abgemahnte durch die fristgemäße Vorlage von Belegen über die Menge, Verkaufszeiten und -preise der Waren sowie über die Art der getätigten Werbung nachkommen.

In demselben Schreiben solle der der Abgemahnte erklären, die Schadensersatzpflicht gem. Art. 9, 14 UMV und §§ 125 b Nr. 2, 14 Abs. 6 MarkenG dem Grunde nach anzuerkennen.

Der Abgemahnte sei zudem verpflichtet, die Rechtsverfolgungskosten fristgerecht zu zahlen. Der Gegenstandswert betrage laut Herrn Renger in diesem Fall 150.000 €.

Wie können Sie bei einer markenrechtlichen Abmahnung reagieren?

Nachdem Sie eine markenrechtliche Abmahnung erhalten haben, sollten Sie zunächst eine rechtliche Einschätzung eines Fachanwalts einholen. Die Unterlassungserklärung sollte nicht ungeprüft und vorschnell unterschrieben werden.

Sie wissen nicht, welcher Fachanwalt für „Ihre“ Abmahnung der richtige Fachanwalt ist? Informationen zu den verschiedenen Fachanwaltschaften, die sich Abmahnungen beschäftigen, finden Sie hier:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/welcher-fachanwalt-bei-abmahnung_098682.html

Die geltend gemachten Ansprüche können wir als Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz und Medienrecht zeitnah für Sie bewerten.

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