Abmahnung von Louis Vuitton? Haben auch Sie eine Abmahnung von Louis Vuitton durch die CBH Rechtsanwälte bekommen?

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Die Rechtsanwaltskanzlei CBH Rechtsanwälte aus Hamburg spricht markenrechtliche Abmahnungen im Auftrag der Louis Vuitton Malletier SAS aus. 


Wenn auch Sie eine solche Abmahnung von Louis Vuitton oder kurz LV bekommen haben, können wir Ihnen helfen, größere Schäden zu vermeiden. 


Lesen Sie im Folgenden dazu mehr. 

Abmahnung durch Louis Vuitton: Kein Betrug oder Abzocke, aber unter Umständen sehr teuer 

Zunächst: Mandanten vermuten oft, dass es sich bei den markenrechtlichen Abmahnungen, welche durch Louis Vuitton ausgesprochen werden, um Betrug oder Abzocke handelt. Dem ist allerdings nicht so: Hier lag noch keine Abmahnung der Rechtsanwälte CBH vor, die völlig abwegig gewesen wäre, von Betrug ganz zu schweigen. 


Allerdings können Sie mit der richtigen Vertretung und der richtigen Strategie größere Schäden vermeiden. 


Aber im Detail: 


Um was geht es? 


Den Mandanten wird in der Regel vorgeworfen gegen Markenrecht, Designrecht oder Wettbewerbsrecht verstoßen zu haben. 


Bei Louis Vuitton handelt es sich um eine bekannte Luxusmarke. Louis Vuitton vertreibt unter anderem Handtaschen, Geldbeutel, Gürtel, etc. Oft ziert das berühmte Monogram-Muster mit den Initialen „LV“ die Produkte. Diese werden tausendfach nachgeahmt und damit einher gehen oft Abmahnungen wegen des Verkaufs von Fälschungen oder Plagiaten. 

Markenverletzung: Was werfen Louis Vuitton bzw. die Rechtsanwälte CBH vor?

In der Abmahnung verlangt Louis Vuitton die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Hierzu ist oft ein Muster beigefügt. Weiterhin verlangt Louis Vuitton die Zahlung der Rechtsanwaltskosten, welche durch die Kanzlei CBH Rechtsanwälte entstanden sind, die Zahlung von Schadensersatz und ggf. die Vernichtung der Plagiate bzw. Fälschungen. 


Adressat der Abmahnungen sind oft Einzelhändler, Onlineshops (ebay, etsy, sonstige Plattformen), aber auch Boutiquen und Flohmarktverkäufer. Den Mandanten wird dann vorgeworfen, die Markenrechte an dem Zeichen „LV“ oder „Louis Vuitton“ verletzt zu haben. Angeboten werden oft Taschen, Geldbeutel bzw. Portemonnaies oder Bekleidungsstücke, wie Schals oder Stolen. 


Achtung: Eine Markenverletzung liegt nur dann vor, wenn der Verkäufer geschäftsmäßig handelt. Private Verkäufer können keine Markenverletzung begehen. Ob privates oder geschäftliches Handeln vorliegt, ist oft eine Einzelfallentscheidung und bedarf einer Prüfung. Louis Vuitton und die Kanzlei CBH mahnen aber auch Privatverkäufer ab. 


Zudem können auch Händler Originalware vertreiben, sofern diese legal erworben wurden. 


Vorsicht geboten ist allerdings bei Grauimporten oder Parallelimporten. Solche Importe stellen keinen legalen Erwerb dar. Die Waren werden dann beispielsweise aus Asien importiert. 


Lassen Sie schon aus diesem Grund Ihre Abmahnung stets prüfen, bevor Sie Erklärungen abgeben.


Vielmehr ist es erforderlich, dass die Produkte mit Erlaubnis von Louis Vuitton in die EU bzw. den europäischen Wirtschaftsraum importiert wurden. Hierauf zielt der Auskunftsanspruch von Louis Vuitton ab. Louis Vuitton legt großen Wert darauf herauszufinden, woher Fälschungen, Plagiate oder Importe stammen. 

Markenverletzung: Ähnlichkeit, Verwechslungsgefahr, Fälschung

Gegenstand der Abmahnungen sind oft Produkte (Handtaschen, Geldbeute, Schals, etc.), die nicht das Originallogo von Louis Vuitton tragen, dem Original aber zum Verwechseln ähnlich sind. Der Markenrechtsanwälte sprechen dann von Verwechslungsgefahr. 


Im Ergebnis hat Louis Vuitton als Rechteinhaber dann diverse (vorgenannte) Ansprüche gegenüber demjenigen, der die Markenrechte verletzt hat. Am meisten weh tut der Erstattungsanspruch der Rechtsanwaltskosten. Die Rechtsanwaltskosten berechnen sich oft aus einem Streitwert in Höhe von 150.000 – 500.000 EUR. 


Der Streitwert richtet sich nach dem Wert des Streitgegenstandes. Bei Luxusmarken ist der Streitwert entsprechend hoch. Aus dem Streitwert werden Kosten berechnet, das sind Rechtsanwaltskosten oder auch Gerichtskosten, wenn es denn zu einem Prozess kommt. 


Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten werden entsprechend beziffert und vom Markenverletzer gefordert. 


Ob die geforderten Beträge allerdings tatsächlich angemessen sind, muss geprüft werden. Hier spielt das wirtschaftliche Interesse an der Durchsetzung der Unterlassungsansprüche eine Rolle, aber auch der Wert der verletzten Marke und die Gefährlichkeit der Verletzung (sog. Angriffsfaktor). 


Markenverletzung: Muss gezahlt werden und muss eine Unterlassungserklärung abgegeben werden? 

Zahlen und die Unterlassungserklärung abgeben müssen Sie nur dann, wenn eine Rechtsverletzung bzw. eine Markenverletzung vorliegt. Das muss geprüft werden! Lassen Sie sich hierzu beraten. 

Achtung: Sie sparen in der Regel genau gar nichts, wenn Sie die beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung einfach ungeprüft abgeben. Im Gegenteil: Oft wird es dann richtig teuer. 


Beispielsweise dann, wenn eine Vertragsstrafe geltend gemacht wird. Beachten Sie, dass die Unterlassungserklärung zu einem Vertragsschluss führt, der Sie unter Umständen ein Leben lang bindet. 


Lassen Sie daher prüfen: 


  • Liegt eine Markenverletzung vor? 
  • Liegt Handeln im geschäftlichen Verkehr vor?
  • Liegt eine Ausnahme vor, nach der gar keine Markenverletzung vorliegt? 
  • Wurde das Zeichen markenmäßig genutzt? 


Hierbei handelt es sich um Einfallstore, die dazu führen können, dass keine Ansprüche bestehen. 

Reicht eine Löschung meines Angebots aus?

Ganz klares Nein! Louis Vuitton hat einen Anspruch darauf sicherzugehen, dass auch in der Zukunft keine Markenverletzung mehr begangen wird. Ein einfaches Löschen reicht hierfür nicht, vielmehr besteht ein Anspruch auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die die sog. Wiederholungsgefahren ausräumt. Hierin liegt auch gleichzeitig die Gefahr: Strafbewehrt bedeutet, dass die Unterlassungserklärung ernstlich sein muss. Das ist sie nur, wenn darin versprochen wird, dass man bei erneuten Verstößen eine Zahlung leistet, die sog. Vertragsstrafe. 


Hier kommt es auf jedes Wort in der Unterlassungserklärung an. Formulieren Sie daher nicht selbst um. Das kann teuer werden. 

Foto(s): Image by herbinisaac from Pixabay

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