Abmahnung von Rechtsanwalt S. für die Wetega UG (haftungsbeschränkt)

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Uns liegt ein weiteres Mal eine Abmahnung der Kanzlei S. aus Berlin vor, die dieses Mal für die Wetega UG (haftungsbeschränkt) wettbewerbsrechtlich unlauteres Verhalten rügt. Bereits in der Vergangenheit haben wir mehrfach über RA SAndhage berichtet, vgl. 

Was wird dem Abgemahnten vorgeworfen?

Rechtsanwalt S. wirft dem Abgemahnten vor, dass dieser zwar über die Online-Schlichtungsplattform (OS-Plattform) der EU informiert (Art 14 der ODR-Richtlinie), der angegebene Link jedoch nicht ausführbar ist, was allerdings der Fall sein müsse. 

Mit dieser Frage hat sich u. a. auch das OLG Hamm bereits beschäftigt, das dieselbe Ansicht vertreten hat und die allein textliche Wiedergabe für unzureichend gehalten hat. Begründet wurde das mit der englischen Übersetzung („electronic link“) und mit dem allgemeinen Sprachgebrauch, nach welchem ein „Link“ auch eine entsprechende Funktionalität habe. Darüber hinaus spreche die EU-VO (524/2013) gerade nicht davon, dass der Unternehmer die Internetadresse der OS-Plattform lediglich „mitteilen“ müsse.

Es kann Online-Händlern grundsätzlich nur geraten werden, den Link ausführbar bereit zu stellen.

Was fordert Rechtsanwalt S. für die Wetega UG?

Gefordert wird zunächst die Abgabe eines strafbewerten Unterlassungsversprechens, bei dem insbesondere die vergleichsweise geringe Strafandrohung von 500,00 EUR je Wiederholungsfall auffällt.

Weiter wird die Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert von 3.000,00 EUR (entspr. 281,30 EUR netto) gefordert. 

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