Abmahnung von Matthias S. und Kanzlei Schwerin wegen des Begriffs „original“

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Aktuell liegt uns eine Abmahnung von Matthias S.  vor. In der Abmahnung wird das Angebot von Softwareprodukten auf der Internetplattform Amazon als wettbewerbswidrig eingestuft, da die Artikelbezeichnung „original“ irreführend i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG und damit unzulässig sei. Der Abgemahnte ist ein gewerblicher Händler von Softwareprodukten. Herr Matthias S. stehe zu ihm in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis, sodass er zur Abmahnung dieses Verhaltens befugt sei.

Der Vorwurf der Abmahnung

Die Bezeichnung eines angebotenen Artikels als „original“ sei schlicht selbstverständlich. Der Abgemahnte würde mehrfach in seinem Angebot diese Produkteigenschaft als etwas Besonderes hervorheben. Das Publikum würde so annehmen, die Waren des Abgemahnten hätten einen Vorzug gegenüber anderen Waren gleicher Gattung oder Konkurrenzangeboten, während es sich doch in Wahrheit um Merkmale handelt, die die Produkte nicht besonders auszeichnen. Wären die Produkte nicht original, wären sie ohnehin nicht verkehrsfähig und deren Angebot damit rechtswidrig. Es würde damit suggeriert, bei Mitbewerbern könne der Käufer kein originales Produkt erwarten. Selbst wenn diese Bezeichnung zulässig wäre, hätte der Abgemahnte keine ausreichenden Angaben zur Garantie gemacht, sodass er gegen § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 477 BGB verstoßen würde.

Was sind die Forderungen von der Kanzlei Schwerin?

Die Rechtsanwaltskanzlei Schwerin aus Jena hat die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen von Matthias S. übernommen. Um die Wiederholungsgefahr auszuräumen, sei der Abgemahnte verpflichtet, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Ein Formulierungsvorschlag ist der Abmahnung beigefügt. In dieser Erklärung würde sich der Abgemahnte neben der Unterlassung auch zur Auskunftserteilung und zur Zahlung von Schadensersatz verpflichten. Die entstandenen Rechtsanwaltskosten seien ebenfalls zu zahlen und würden sich nach einem Gegenstandswert i. H. v. 50.000 € bemessen.

Unser Rat für Ihre Abmahnung 

Nach unserer Erfahrung ist es stets ratsam zeitnah auf eine Abmahnung zu reagieren. Denn nach Ablauf der gesetzten Fristen könnte der Abmahnende vor einem Gericht eine einstweilige Verfügung zur Sicherung seiner Ansprüche erwirken.

Sie sollten jedoch die Ruhe bewahren und die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige Einschätzung eines Fachanwalts für gewerblichen Rechtsschutz unterzeichnen.

Unsere Kanzlei Dr. Wallscheid & Drouven ist seit Jahren in der Abwehr von Abmahnungen aus dem Bereich des Wettbewerbsrecht tätig und bietet Ihnen Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht. Wir haben bereits mehrere tausend Abmahnungen bearbeitet und vertreten unsere Mandanten bundesweit. Auch Ihre Abmahnung bearbeiten wir umgehend und fachkundig. Senden Sie uns gerne eine E-Mail, ein Fax oder eine Nachricht mit unserem Direkthilfe-Formular für eine kostenlose Ersteinschätzung, http://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/direkthilfe-formular/. Die rechtlichen Möglichkeiten gehen wir dann mit Ihnen gemeinsam durch. Wir freuen uns, Sie deutschlandweit zu beraten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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